Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Januar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/227 6. Wahlperiode 25.01.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Kindergartenbetreuung und ANTWORT der Landesregierung Mit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) wurde die Rechtsgrundlage für einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab 1. August 2013 auch für Kinder unter 3 Jahren geschaffen. In der Öffentlichkeit wurden in den letzten Monaten vermehrt Zweifel geäußert, ob der Rechtsanspruch auf Betreuung und Förderung für Kinder unter 3 Jahren tatsächlich bis 1. August 2013 eingelöst werden kann. Einer Pressemitteilung im Nordkurier Mecklenburger Schweiz vom 03.12.2011 zufolge sind ab dem kommenden Jahr auch in MecklenburgVorpommern Kapazitätsprobleme zu erwarten, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatzt besteht. 1. Wie hoch ist die Quote der derzeitigen U3-Betreuung (bitte auf- schlüsseln nach Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindertagespflege sowie nach Jugendamts-bezirken und insgesamt ) a) halbtags (max. 5h/Tag), b) ganztags (min. 7h/Tag), c) mit Randbetreuung (früh oder/und spät) sowie insgesamt? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund der Finanzierungsregelung nach § 18 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) werden der Landesregierung die Anzahl belegter Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitgeteilt. Die Bestimmung einer Quote erfolgt nicht. Drucksache 6/227 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das KiföG M-V unterscheidet gemäß § 4 Absatz 1 und 2 zwischen der Halbtags-, Teilzeitund Ganztagsförderung. Die Halbtagsförderung umfasst 4 Stunden täglich, die Teilzeitförderung umfasst 6 Stunden und die Ganztagsförderung umfasst maximal 10 Stunden täglich. Daher ist eine Aufschlüsselung in der geforderten Unterteilung nicht möglich. Die nachfolgende Übersicht stellt die belegten Plätze am Stichtag 1. April 2011 in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach dem Umfang der Förderung dar. Daten zu Randzeiten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben. Insoweit liegen der Landesregierung keine Kenntnisse zur Kindertagesförderung zu Randzeiten vor. 2. Wie hoch ist der tatsächliche U3-Betreuungsbedarf (bitte aufschlüsseln nach Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindertagespflege sowie nach Jugendamts-bezirken und insgesamt ) a) halbtags (max. 5h/Tag), b) ganztags (min. 7h/Tag), c) mit Randbetreuung (früh oder/und spät) sowie insgesamt? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die konkrete Ausbau- und Bedarfsplanung im Bereich der Kindertagesförderung liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über einen, von den zu Frage 1 mitgeteilten Belegungszahlen abweichenden Bedarf zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen vor. Belegung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege am Stichtag 1. April 2011 Betreuungsbereich Landkreis/ kreisfreie Stadt halbtags halbtags Bad Doberan 898 357 35 1.290 219 58 3 280 Demmin 330 317 35 682 177 62 1 240 Greifswald 381 160 32 573 152 32 - 184 Güstrow 520 379 11 910 226 75 - 301 Ludwigslust 697 427 58 1.182 160 53 5 218 Mecklenburg-Strelitz 423 135 58 616 201 47 6 254 Müritz 338 156 82 576 165 48 9 222 Neubrandenburg 408 241 3 652 163 75 1 239 Nordvorpommern 673 235 62 970 189 24 7 220 Nordwestmecklenburg 591 287 17 895 327 157 - 484 Ostvorpommern 500 275 54 829 258 77 15 350 Parchim 473 192 37 702 175 32 10 217 Rostock 1.600 576 4 2.180 442 144 1 587 Rügen 284 258 32 574 128 45 - 173 Schwerin 717 252 4 973 142 37 3 182 Stralsund 328 86 30 444 303 51 14 368 Uecker-Randow 290 213 90 593 153 38 9 200 Wismar 247 55 11 313 118 26 5 149 Summe: 9.698 4.601 655 14.954 3.698 1.081 89 4.868 Tagespflege für Kinder von 0-3 Jahren ganztags Teilzeit Summe Belegung-Krippe ganztags Teilzeit Summe Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/227 3 3. Wie viele U3-Plätze bestanden vor dem Start des Kinderbetreuungsausbauprogrammes vor 2007 und wie viele wurden im Rahmen des Ausbaus seit 2007 bereits geschaffen (bitte aufschlüsseln nach Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindertagespflege sowie nach Jugendamtsbezirken und insgesamt ) a) halbtags (max. 5h/Tag), b) ganztags (min. 7h/Tag), c) mit Randbetreuung (früh oder/und spät) sowie insgesamt? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können Zuwendungen für erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs-, Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, für Ausstattungsinvestitionen sowie für mit den Investitionen verbundene Dienstleitungen, die der Kindertagesförderung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr dienen, gewährt werden. Aufgrund dieser verschiedenen Einsatzmöglichkeiten ist es nicht möglich zu ermitteln, wie viele Plätze im Rahmen des Ausbaus tatsächlich neu geschaffen wurden. Die nachfolgende Übersicht der Belegung zum Stichtag 1. April 2007 in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege lässt jedoch einen Vergleich mit der Belegungs- beziehungsweise Platzsituation zum Stichtag 1. April 2011 zu (siehe Antwort zu Frage 1). Belegung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege am Stichtag 1. April 2007 Betreuungsbereich Landkreis/ kreisfreie Stadt halbtags halbtags Bad Doberan 627 340 60 1.027 210 60 6 276 Demmin 222 256 45 523 168 50 4 222 Greifswald 272 95 70 437 94 25 - 119 Güstrow 400 416 14 830 213 62 2 277 Ludwigslust 537 250 147 934 105 28 8 141 Mecklenburg-Strelitz 240 137 62 439 195 40 27 262 Müritz 189 103 158 450 158 41 25 224 Neubrandenburg 310 201 7 518 159 59 5 223 Nordvorpommern 404 247 82 733 138 20 3 161 Nordwestmecklenburg 413 294 37 744 295 125 - 420 Ostvorpommern 313 272 79 664 206 56 19 281 Parchim 357 221 66 644 168 23 11 202 Rostock 1.256 526 33 1.815 321 51 1 373 Rügen 181 215 51 447 126 36 - 162 Schwerin 474 332 6 812 84 30 8 122 Stralsund 192 58 58 308 162 21 10 193 Uecker-Randow 195 124 141 460 137 23 25 185 Wismar 179 33 41 253 85 7 16 108 Summe: 6.761 4.120 1.157 12.038 3.024 757 170 3.951 Belegung-Krippe ganztags Teilzeit Summe Tagespflege für Kinder von 0-3 Jahren ganztags Teilzeit Summe Drucksache 6/227 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie viele U3-Plätze müssen noch geschaffen werden, um die im KiföG anvisierte Quote von 35 % zu erreichen (bitte aufschlüsseln nach Jugendamtsbezirken sowie insgesamt) a) halbtags (max. 5h/Tag), b) ganztags (min. 7h/Tag), c) mit Randbetreuung (früh oder/und spät) sowie insgesamt? 5. Wie viele dieser zu schaffenden Plätze sollen im Bereich der Kinder- tagespflege geschaffen werden (bitte aufschlüsseln nach Jugendamtsbezirken sowie insgesamt) a) halbtags (max. 5h/Tag), b) ganztags (min. 7h/Tag), c) mit Randbetreuung (früh oder/und spät) sowie insgesamt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Nach dem Bundesgesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 besteht ab dem 1. August 2013 für ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege . Bund, Länder und Kommunen einigten sich auf einen Ausbau der Kindertagesbetreuung für 35 Prozent der unter dreijährigen Kinder beziehungsweise 750.000 Plätze. In Mecklenburg-Vorpommern werden derzeit bereits 51,7 Prozent der Kinder im Alter unter drei Jahren gefördert, davon 23 Prozent in Kindertagespflege. 6. Inwiefern, und falls ja wo, wurden demographische Faktoren (z. B. rückläufige oder ansteigende Geburtenentwicklung) bei der Berechnung der benötigten Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz berücksichtigt? Nach § 14 Absatz 1 des KiföG M-V stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Bedarf an Förderung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten besteht. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen des KiföG M-V genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass in den Bedarfsberechnungen relevante Faktoren auch im Sinne der Fragestellung nicht hinreichend Beachtung finden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/227 5 7. Ist die personelle Ausstattung für a) die im KiföG festgelegte 35% Betreuungsquote und b) dem, sollte er abweichend sein, tatsächlich ermittelten Bedarf sichergestellt? c) die notwendige Fachkraft-Kind-Relation eingehalten? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Wie in der Antwort auf Frage 4 dargelegt, werden die quantitativen bundesrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern bereits erfüllt. Dies geschieht unter Berücksichtigung der in § 10 Absatz 4 KiföG M-V genannten Fachkraft-Kind-Relation 8. Sieht die Landesregierung einen Fachkräftemangel im Bereich der Kindertages¬betreuung? Wenn ja, welche Anstrengungen wurden bzw. werden unternommen, um diesem Fachkräftemangel zu begegnen und wie wird das Land sicherstellen, dass trotz eines bestehenden Fachkräftemangels der Rechtsanspruch umgesetzt werden kann? Die Landesregierung beobachtet die Entwicklung der Ausbildungs- und Beschäftigtenzahlen in diesem Bereich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Veränderungen des Betreuungsschlüssels fortlaufend und schreibt die diesbezüglichen Planungen im Dialog mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern von Kindertageseinrichtungen und sonstigen Beteiligten bedarfsgerecht fort. 9. Welche Betreuungsrelationen (bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Qualifikation des Personals) sehen die landesgesetzlichen Regelungen vor? Kann die Landesregierung flächendeckend sicherstellen, dass sich die Betreuungsrelation in den Einrichtungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben befindet und falls ja, wie, und falls nicht, warum nicht? Nach § 10 Absatz 4 KiföG M-V stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass eine Fachkraft ab dem Jahr 2011 durchschnittlich 1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. 17 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder 3. 22 Kinder im Grundschulalter fördert. Das Nähere legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Drucksache 6/227 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Die inhaltliche Ausgestaltung und Umsetzung des gesetzlich normierten Standards des § 10 Absatz 4 KiföG M-V fällt in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, danach sind ausschließlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Um die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns sicherzustellen, stehen der Landesregierung die nach der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und anderen Normen vorgesehenen rechtlichen Mittel zur Verfügung. 10. Welche konkreten Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um den Erzieherinnen¬beruf/Erzieherberuf attraktiver zu gestalten? Nach § 11a Absatz 1 Satz 2 KiföG M-V beträgt die Ausbildungszeit für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher in der Regel höchstens 48 Monate. Gegenwärtig wird die diese gesetzliche Regelung untersetzende Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern, Fachschulverordnung Sozialwesen (FSVOS) vom 20. April 2006 überarbeitet, mit der Zielstellung, die Ausbildung auf 36 Monate zu verkürzen.