Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2297 6. Wahlperiode 30.10.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Bewegungsgeld“ für polizeiliche Informanten? und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Polizeivollzugskräfte, die aufgrund der ihnen zugewiesenen Aufgaben kriminalpolizeiliche Ermittlungs-, Fahndungs- oder Aufklärungstätigkeiten außerhalb der Dienststelle durchführen , erhalten zur Abgeltung der ihnen daraus entstehenden regelmäßigen besonderen und nicht zumutbaren Aufwendungen eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,34 Euro. Wie in der 39. Sitzung des Innenausschusses dazu ausgeführt wurde, werden mit diesen Mitteln Mehraufwendungen, beispielweise Getränke anlässlich eines mit einem Informanten geführten Gesprächs, bezahlt. Im Einzelplan 04 sind unter dem Titel 459.64 für „Pauschalabfindungen“ in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 192.100 Euro vorgesehen. In den Erläuterungen dazu heißt es, veranschlagt sei eine pauschale Aufwandsentschädigung (Bewegungsgeld) für Mitarbeiter der Schutz- und Kriminalpolizei . In der Sitzung des Innenausschusses, in der der Einzelplan 04 beraten wurde, hieß es, dabei handele es sich unter anderem um Geld für Informanten. 1. Wie viele Informanten der Schutz- und Kriminalpolizei haben in den letzten drei Jahren mehr als zwei Zahlungen aus diesem Titel erhalten? Informanten erhalten aus dem Titel 459.64 keine Zahlungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Drucksache 6/2297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Unter welchen Voraussetzungen erhalten Informanten der Schutz- und Kriminalpolizei für die von ihnen gelieferten Informationen eine Bezahlung? Die Bezahlung von Informanten ist abhängig von deren Aufwänden sowie der Quantität und Qualität der jeweiligen Informationen und der daraus resultierenden Ermittlungserfolge. 3. Welche Anforderungen gelten für die mit der Abschöpfung solcher Informationen befassten Beamten? Mit der Inanspruchnahme werden nur fachlich besonders qualifizierte und erfahrene Beamte auf freiwilliger Basis eingesetzt, die in Fachdienststellen der Kriminalpolizei tätig sind. 4. Wo ist nach Ansicht der Landesregierung die Grenze zu ziehen zwischen der regelmäßigen Abschöpfung der Informationen eines Informanten und dem Einsatz einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei dem Betroffenen und Dritten nicht bekannt ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 SOG M-V)? Informanten sind Personen, die im Einzelfall bereit sind, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben. Bei einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei dem Betroffenen und Dritten nicht bekannt ist, handelt es sich um eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Diese Personen können nach Maßgabe der §§ 33, 34 SOG M-V auch im Bereich der Gefahrenabwehr eingesetzt werden.