Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. November 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2302 6. Wahlperiode 08.11.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife (Mittlere-Reife-Verordnung - MittReifVO M-V) vom 14. Juli 2013 und ANTWORT der Landesregierung 1. Bei welchen Prüfungsergebnissen in der freiwilligen mündlichen Prüfung, in der bereits eine schriftliche Prüfung absolviert wurde, kann sich der Prüfling verbessern? Eine Verbesserung der Prüfungsergebnisse ergibt sich immer dann, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Teilleistungen eine Nach-Komma-Stelle von kleiner als 5 ergibt. Dies ist in mehr als 100 Fällen möglich. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Eignung der gegenwärtigen Regelungen, um die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen mündlichen Prüfung zu motivieren? Eine Bewertung kann erst nach einer Erprobung in der Praxis erfolgen. Drucksache 6/2302 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie erklärt die Landesregierung, dass die Ergebnisse der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch bei der Berechnung des Prädikats doppelt gewichtet werden, aber eine Verbesserung in diesen Fächern durch eine freiwillige mündliche Prüfung fast unmöglich ist? Die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch gelten als sogenannte Kernfächer. Diese Fächer werden im Vergleich zu anderen mit deutlich mehr Stunden unterrichtet. Hinzu kommt, dass auch der zeitliche Umfang einer schriftlichen Prüfung (180 bis 240 Minuten) und einer mündlichen Prüfung (etwa 15 Minuten) eine stärkere Gewichtung der schriftlichen Prüfung rechtfertigt. Ein ähnliches Verfahren der unterschiedlichen Gewichtung von Leistungen gilt auch im Abitur. Der Schlussfolgerung, dass eine Verbesserung in diesen Fächern durch eine freiwillige mündliche Prüfung fast unmöglich ist, kann die Landesregierung nicht zustimmen. 4. Durch welche konkreten pädagogischen Maßnahmen oder Angebote wird die doppelte Gewichtung der Hauptfächer im Schulbetrieb unterstützt und inwieweit sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, diese Festlegung durch zusätzliche Stundenzuweisungen oder gezielte Fördermaßnahmen zu unterstützen? Die Hauptfächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden bereits mit deutlich mehr Stunden unterrichtet als andere Fächer. 5. Ist es nach der o. a. Verordnung möglich, mit einer Prüfungsnote „mangelhaft“, die durch Notenausgleich ausgeglichen werden kann, den Abschluss der Mittleren Reife zu erwerben? Ja. Dies ist in § 11 der Verordnung ausgewiesen. 6. Welche Institution oder welcher Personenkreis erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie Erwartungsbilder für die Nachprüfungen und bis zu welchem Zeitpunkt müssen sie von wem spätestens an die untere Schulbehörde übergeben werden? Hier gilt § 16 Absatz 3 der Verordnung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2302 3 7. Inwieweit werden für Schülerinnen und Schüler, die im gemeinsamen Unterricht beschult worden sind und einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, von Frage 6 abweichende Regelungen getroffen und welche sind das? Es gelten die Regelungen zum Nachteilsausgleich. 8. Welche Definitionsunterschiede gibt es zwischen „Vornote“ und „Jahresnote“ und aus welchem Grund werden die Begriffe nebeneinander verwendet? Bei der Übermittlung der Berichtigung der „Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife“ vom 14. Juli 2013 ist durch ein Büroversehen nicht die vollständig korrigierte Fassung übersendet worden. Dies wurde bereits nachgeholt. Gemäß der „Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereiches I an Volkshochschulen “ ist von „Vornoten“ zu sprechen. Diese Unterschiede ergeben sich aus differenzierenden Sachverhalten. 9. Wie wird in den Fächern, in denen die Jahresarbeit in der mündlichen Prüfung verteidigt wird und zur Hälfte auf die Prüfungsnote angerechnet wird, die Endnote berechnet, da sich ja aus der Addition der Noten der Jahresarbeit und der Prüfungsnote eine Dezimalzahl ergeben kann? Gemäß § 11 Absatz 3 der Mittlere-Reife-Verordnung wird die Jahresarbeit bei der Ermittlung der Prüfungsnote hälftig berechnet. Die Stelle nach dem Komma wird gerundet und die Prüfungsleistung als ganze Zahl gemäß § 62 Absatz 4 Schulgesetz ausgewiesen. Die so ermittelte Prüfungsleistung geht zu 30 Prozent in die Ermittlung der Endnote ein.