Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2304 6. Wahlperiode 29.10.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Anspruchseinschränkungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung geht davon aus, dass die Fragestellerin auch diejenigen Fälle meint, in denen bereits vor 2013 die Leistungskürzungen vorgenommen wurden und in 2013 noch fortbestanden haben beziehungsweise noch fortbestehen. Gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. 1. In wie vielen Fällen und warum wurden in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2013 Leistungskürzungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz verhängt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln )? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Die Angaben beruhen auf Mitteilungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Drucksache 6/2304 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Fälle Hansestadt Rostock 13 Landeshauptstadt Schwerin - Landkreis Rostock 6 Landkreis Ludwigslust-Parchim 8 Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte 70 Landkreis Nordwestmecklenburg 13 Landkreis Vorpommern-Greifswald 29 Landkreis Vorpommern-Rügen 20 Insgesamt 159 In allen Fällen erfolgt die Kürzung nach § 1a Nummer 2 Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Regelung betrifft Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes und ihre Familienangehörigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, bei denen ausschließlich aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. 2. Wie lange dauern diese Leistungskürzungen im Schnitt an? Ändert die oder der Leistungsberechtigte von sich aus oder nach (erneuter) Aufforderung der zuständigen Sozialbehörde ihr oder sein rechtsmissbräuchliches Verhalten und stehen der Aufenthaltsbeendigung danach nur noch Gründe entgegen, die dem Einflussbereich der Ausländerin oder des Ausländers entzogen sind, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nummer 2 Asylbewerberleistungsgesetz ab dem Zeitpunkt des Nichtvertretenmüssens entfallen. Der beziehungsweise dem Leistungsberechtigten sind von da an die Leistungen nach §§ 3 fortfolgende Asylbewerberleistungsgesetz wieder uneingeschränkt zu gewähren. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Die Angaben beruhen auf Mitteilungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Landkreis/kreisfreie Stadt durchschnittliche Dauer der Kürzung Hansestadt Rostock keine Angaben Landeshauptstadt Schwerin zwischen ein und sechs Monate Landkreis Rostock dreieinhalb Jahre Landkreis Ludwigslust-Parchim keine Angaben Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte mehrere Jahre Landkreis Nordwestmecklenburg keine Angaben Landkreis Vorpommern-Greifswald keine Angaben Landkreis Vorpommern-Rügen ein halbes Jahr bis drei Jahre Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2304 3 3. In wie vielen Fällen bestehen solche Kürzungen seit einem Jahr und länger? Nach Auskunft der Landkreise und kreisfreien Städte bestehen die Kürzungen in 118 Fällen seit einem Jahr und länger.