Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. November 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2320 6. Wahlperiode 13.11.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Apothekennotdienste und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Apothekerkammer vom 31. März 1993 (GVOBl. M-V S. 320) zustän- dige Behörde im Sinne des § 23 (Dienstbereitschaft) der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2012 (GVOBl. I S. 1254) geändert worden ist. Die Apothekerkammer nimmt diese Aufgaben nach Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gleich- stellung und Soziales wahr. Die Apothekerkammer regelt die Durchführung der Dienstbereitschaft in einer Richtlinie, die gewährleistet, dass flächendeckend dienstbereite Apotheken in zumutbarer Entfernung erreichbar sind und regionale Besonderheiten Beachtung finden. Mit dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, wurde die Vergütung der Notdienste der Apotheken (Volldienste: durchgängig von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages) neu geregelt. Mit diesem Gesetz ändert sich an der Struktur der Apothekennotdienste allerdings nichts - die Belastungen für Apothekerinnen und Apotheker in ländlichen Gebieten und die langen Wege für Patientinnen und Patienten bestehen unverändert weiter. Drucksache 6/2320 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie viele Apothekennotdienste (Volldienste) wurden im Jahr 2012 in Mecklenburg-Vorpommern im Durchschnitt pro Apotheke erbracht (bitte aufschlüsseln nach den folgenden Kategorien: weniger als 20 Apothekennotdienste, 20 bis 39 Apothekennotdienste, 40 bis 59 Apothekennotdienste, 60 bis 79 Apothekennotdienste und 80 und mehr Apothekennotdienste)? Im Jahr 2012 wurden durchschnittlich - von 125 Apotheken weniger als 20 Dienste, - von 86 Apotheken zwischen 20 und 39 Dienste, - von 59 Apotheken zwischen 40 und 59 Dienste, - von 37 Apotheken zwischen 60 und 79 Dienste geleistet. Es gab keine Apotheke, die 80 oder mehr Dienste geleistet hat. 2. Welche Apothekennotdienstbezirke existieren in Mecklenburg- Vorpommern? In Mecklenburg-Vorpommern sind 307 Apotheken in 25 Dienstbereitschaftskreisen in den 24-Stunden-Apothekennotdienst eingebunden, die sicherstellen, dass für 83,5 % der Bürge- rinnen und Bürger innerhalb von 20 Kilometern eine dienstbereite Apotheke erreichbar ist. Die verbleibenden 16,5 % erreichen eine dienstbereite Apotheke nach circa 25 Kilometern. Darüber hinaus sichern 102 Apotheken in bestimmten Regionen zusätzlich einen stunden- weisen Bereitschaftsdienst in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen ab. 3. Seit wann existieren diese Zuschnitte und wo wurden in den vergange- nen zehn Jahren Veränderungen vorgenommen? Die Zuschnitte existieren - wie unter 4 aufgeführt - seit Januar 2012. Die Apothekerkammer regelt die Durchführung der Dienstbereitschaft in einer Richtlinie, die regelmäßig überprüft und im Bedarfsfall an geänderte Gegebenheiten angepasst wird. In diesem Zusammenhang werden die Zuschnitte der Dienstbereitschaftskreise ebenfalls über- prüft und angepasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2320 3 4. Wie viele Apotheken gibt es in den jeweiligen Notdienstbezirken und wie viele Notdienste wurden dort im Jahr 2012 jeweils durchschnitt- lich geleistet? Die Anzahl der Apotheken in den 25 Dienstbereitschaftskreisen mit 24-Stunden-Dienstbereit- schaft sowie die Anzahl der im jeweiligen Kreis insgesamt geleisteten Notdienste sind nachstehend aufgeführt: Dienstbereitschaftskreise mit 24-Stunden-Diensten täglich durchgehend (08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages) Apotheken Notdienste Anklam/Lassan/Ducherow/Spantekow 9 469 Bergen/Sassnitz/Sagard 10 365 Demmin/Loitz/Tutow 7 365 Greifswald/Neuenkirchen 17 365 Grevesmühlen/Boltenhagen/Klütz 6 365 Grimmen/Richtenberg/Franzburg 5 365 Güstrow 10 365 Hagenow/Wittenburg 7 365 Kühlungsborn/Bad Doberan/Kröpelin/Neubukow 10 449 Ludwigslust/Neustadt-Glewe/Grabow 10 365 Neubrandenburg/Burg Stargard 23 398 Neustrelitz 8 365 Parchim 6 365 Pasewalk/Strasburg/Löcknitz 8 487 Prerow/Barth/Zingst 5 365 Ribnitz-Damgarten/Graal-Müritz/Rövershagen 8 365 Rostock/Roggentin/Kritzmow/Elmenhorst 55 869 Schwerin/Pampow/Plate/Lübstorf 28 426 Stralsund/Negast/Prohn/Langendorf 23 420 Teterow/Malchin/Neukalen 7 365 Ueckermünde/Eggesin/Ferdinandshof/Torgelow 10 365 Usedom/Heringsdorf/Ahlbeck/Bansin 5 365 Waren 9 365 Wismar, Gägelow 15 391 Wolgast/Karlshagen/Koserow/Zinnowitz 6 365 Drucksache 6/2320 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Nachstehend aufgelistet sind die Apotheken, die zusätzlich stundenweise Bereitschaftsdienste leisten: Teildienste - Modell 1: 3er- und 4er-Kreise montags bis freitags bis 21:00 Uhr; samstags 1 Stunde zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr; sonntags und feiertags: 1 Stunde am Vormittag und eine Stunde am Nachmittag zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr; Apotheken Notdienste Altentreptow/Burow 3 365 Binz/Sellin/Göhren 4 365 Boizenburg 3 365 Bützow 4 365 Dömitz/Eldena/Heiddorf(Neu Kaliß) 3 365 Gadebusch/Rehna 4 365 Gingst/Garz/Samtens/Putbus 4 365 Gnoien/Dargun 4 365 Goldberg/Krakow 4 365 Jarmen/Gützkow/Züssow 3 365 Lübtheen/Vellahn/Neuhaus 3 365 Malchow 3 365 Mirow/Wesenberg 4 365 Plau/Lübz 4 365 Sanitz/Tessin 4 365 Schönberg/Dassow 3 365 Schwaan/Laage 4 365 Stavenhagen/Rosenow 4 365 Sternberg/Dabel/Brüel 4 365 Tribsees/Marlow/Bad Sülze 3 365 Teildienste - Modell 2: 2er-Kreise montags bis freitags jeweils 1 Stunde am Abend außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke; samstags, sonntags und feiertags jeweils 1 Stunde außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke; Apotheken Notdienste Altenkirchen 2 365 Bad Kleinen/Dorf Mecklenburg 2 365 Crivitz 2 365 Feldberg 2 365 Friedland 2 365 Neukloster/Warin 2 365 Röbel 2 365 Woldegk 2 365 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2320 5 Teildienste - Modell 3: 1er-Kreise montags bis freitags jeweils 1 Stunde am Abend außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke; samstags keine Dienstbereitschaft bei Öffnungszeit am Vormittag; sonntags und feiertags keine Dienstbereitschaft; Apotheken Notdienste Dummerstorf 1 251 Kirchdorf 1 251 Lalendorf 1 251 Leezen 1 251 Lubmin 1 251 Marnitz 1 251 Penkun 1 251 Penzlin 1 251 Rechlin 1 251 Rerik 1 251 Satow 1 365 Velgast 1 251 Wustrow 1 325 Zarrentin 1 251 5. Wie verhalten sich die Ergebnisse aus den Fragen 1 bis 4 a) im Vergleich zum Bundesdurchschnitt, b) im Vergleich zu ähnlich strukturierten Bundesländern? 6. Welche Erklärung hat die Landesregierung für diese Unterschiede? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die Länder haben den gesetzlichen Auftrag, die im öffentlichen Interesse gebotene Sicher- stellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dafür sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Zur Umsetzung dieser Forderung gibt es keine Vorgaben, sodass grundsätzlich unterschiedliche Modelle in den Bundesländern möglich sind. Aufgrund dieser unterschiedlichen Modelle ist ein Vergleich unter den Bundesländern kaum möglich. Es ist bekannt, dass in anderen Bundesländern, zum Beispiel Brandenburg, unabhängig von der Entfernung der Apotheken zueinander und unabhängig von der Erreichbarkeit für den Bürger jeweils 13 Apotheken zu einem Dienstbereitschaftskreis zusammengefasst werden. Das in Mecklenburg-Vorpommern angewandte Modell hat sich aus Sicht der Landesregierung bewährt. Im Rahmen eines Pilotprojektes in zwei Landkreisen wurde zwischen 2006 und 2011 geprüft, ob durch das in Brandenburg praktizierte Modell eine Verbesserung des apothe- kerlichen Notdienstes erreicht werden kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die bisher praktizierte Organisation im Sinne der Bürgerinnen und Bürger beizubehalten ist. Drucksache 6/2320 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 7. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich des Zuschnitts der Apothekennotdienstbezirke und der Verteilung der Notdienste? a) Wenn ja, welche Aktivitäten plant die Landesregierung diesbezüg- lich zu ergreifen? b) Wenn nicht, weshalb nicht? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Aus Sicht der Landesregierung besteht kein Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zum Apothekennotdienst. Die derzeitige Regelung sichert die flächendeckende Dienstbereitschaft von Apotheken in zumutbaren Entfernungen und berücksichtigt die regionalen Besonderheiten im Land. 8. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Abstimmung der ärztlichen und Apotheken-Notdienste sowie hinsicht- lich der Einbeziehung von Krankenhausapotheken in den Notdienst? a) Wenn ja, welche Aktivitäten plant die Landesregierung diesbezüg- lich zu ergreifen? b) Wenn nicht, weshalb nicht? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Einbeziehung von Krankenhausapotheken in den Notdienst ist nicht möglich. Der Tätig- keitsbereich von Krankenhausapotheken ist gemäß § 14 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) eingeschränkt. Sie darf Arzneimittel nur an einzelne Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär behandelt beziehungsweise versorgt werden. 9. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung des seit 1. August 2013 geltenden Verfahrens der Vergütung der Apothekennotdienste? Die Umsetzung läuft reibungslos. Von der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wurden die Notdienstdaten fristgerecht an den Notdienstfonds gemeldet.