Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. November 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2321 6. Wahlperiode 11.11.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Umsetzung der Präimplantationsdiagnostik-Verordnung und ANTWORT der Landesregierung Die Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PIDV) wird am 1. Februar 2014 in Kraft treten. Da eine Präimplantationsdiagnostik (PID) nur erlaubt ist, wenn ein entsprechender Antrag zuvor von einer Ethikkommission bewilligt wurde, sind Gentests an Embryonen bis dahin verboten. Die Bundesländer müssen in der Zwischenzeit u. a. Verfahrensregeln und Gebühren für Antragstellerinnen und Antragsteller festlegen und die Mitglieder der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik benennen. 1. Wie wird durch die Landesregierung sichergestellt, dass bis zum Inkrafttreten der PIDV am 1. Februar 2014 reproduktionsmedizinische Einrichtungen keine PID anbieten bzw. durchführen? Auch vor dem Hintergrund, dass dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales weder Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik noch auf Zulassung entsprechender Einrichtungen bekannt sind, geht die Landesregierung davon aus, dass das nach § 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes strafbewehrte Verbot entsprechender Gentests in Mecklenburg-Vorpommern beachtet wird. Drucksache 6/2321 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist entsprechend § 3 Absatz 2a PIDV geplant, bei der Zulassung der Zentren, in denen die PID durchgeführt werden darf, mit anderen Bundesländern zu kooperieren und gegebenenfalls einen Staatsvertrag zur Errichtung einer gemeinsamen Stelle abzuschließen, die über die Zulassung entscheidet? a) Wenn ja mit welchen Bundesländern finden Gespräche statt bzw. haben Gespräche stattgefunden und wie ist der aktuelle Sachstand? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 2, 2 a) und 2 b) Die Fragen 2, 2 a) und 2 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Länder haben sich in Anlehnung an § 3 Absatz 2a der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PIDV) informell auf eine vereinheitlichte Gestaltung des Antrags- und Zulassungsverfahrens verständigt. Eine gemeinsame Stelle, die über Zulassungsanträge entscheidet, wurde jedoch schon aufgrund der in den Ländern sehr unterschiedlichen Antragszahl nicht vorgesehen. 3. Mit wie vielen Anträgen zur Zulassung als Zentrum, in denen die PID durchgeführt werden darf, rechnet die Landesregierung? a) Liegen der Landesregierung entsprechende Anträge bereits vor? b) Wenn ja, wie viele? Zu 3, 3 a) und 3 b) Die Fragen 3, 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales liegen gegenwärtig weder Anträge auf Zulassung eines Zentrums für Präimplantationsdiagnostik in Mecklenburg-Vorpommern vor noch sind ihm derartige Anträge angekündigt worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2321 3 4. Wie viele Zentren, in denen die PID durchgeführt werden darf, sind aus Sicht der Landesregierung notwendig? Wird bei dieser Einschätzung die sich abzeichnende Situation in den angrenzenden Bundesländern berücksichtigt? Da dem zuständigen Ministerium gegenwärtig weder Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik noch auf Zulassung als Zentrum zur Durchführung einer derartigen Diagnostik vorliegen und nach den Annahmen des Bundes rechnerisch unter Anwendung des Königsteiner Schlüssels jährlich nur etwa fünf Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik in Mecklenburg-Vorpommern zu erwarten wären, erscheint ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik in Mecklenburg-Vorpommern nicht zwingend notwendig. Weil aus Nachbarländern wie Hamburg und Schleswig-Holstein dagegen über jeweils mehrere Anträge auf Zulassung und Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik berichtet wird, könnten Antragstellerinnen im Bedarfsfall auf diese Länder und die dort zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik verwiesen werden. 5. Ist eine zentrale Ethikkommission für PID in MecklenburgVorpommern vorgesehen? Wenn nicht, warum nicht? Nein. Aufgrund der zukünftig in Mecklenburg-Vorpommern vermutlich nur sehr geringen und auch in Norddeutschland insgesamt voraussichtlich überschaubaren Fallzahl von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik beabsichtigen die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und MecklenburgVorpommern ihre Ressourcen zu bündeln und die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vorzusehen. 6. Gab bzw. gibt es Absprachen zwischen den Bundesländern, um bei der Ausgestaltung der Ethikkommissionen für PID eine möglichst große Einheitlichkeit der Regelungen zu erreichen? a) Wenn ja, wie ist der aktuelle Sachstand? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 6, 6 a) und 6 b) Die Fragen 6, 6 a) und 6 b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/2321 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die Gesundheitsressorts der unter Frage 5 genannten sechs (norddeutschen) Länder haben sich auf ein Abkommen über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission bei der Ärztekammer Hamburg verständigt, dem die Landesregierung am 29. Oktober 2013 zugestimmt hat. Im Anschluss an dessen voraussichtlich im November erfolgende Unterzeichnung soll dem Landtag das Gesetz zu dem Abkommen als Staatsvertrag nach Artikel 47 Absatz 2 der Landesverfassung übermittelt werden. 7. Wie, durch wen und nach welchen Kriterien sollen die Mitglieder der Ethikkommission auf Länderebene ausgewählt werden? Der Ethikkommission gehören acht Mitglieder an. Frauen und Männer sind zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Als Sachverständige der Fachrichtung Medizin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV sind eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, eine Pädiaterin oder ein Pädiater und eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut zu berufen. Darüber hinaus sind jeweils eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik und der Fachrichtung Recht zu berufen. Als weitere Mitglieder gehören der Ethikkommission jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen an, die sich in einer in den Mitgliedsländern des Abkommens hierfür maßgeblichen Organisation engagieren. Die Benennung der ärztlichen Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter soll durch die am oben genannten Abkommen beteiligten norddeutschen Länder auf der Grundlage eines Benennungsvorschlags der Ärztekammer Hamburg erfolgen. Diese hat die anderen im Geltungsbereich des Abkommens ansässigen Landesärztekammern bei der Erstellung des Benennungsvorschlags zu beteiligen. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden Personen soll deren Berufung durch die Ärztekammer Hamburg erfolgen. Für die Auswahl der weiteren Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter unterbreiten die am Abkommen beteiligten Länder der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Benennungsvorschläge . Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden Personen soll deren Berufung ebenfalls durch die Ärztekammer Hamburg erfolgen.