Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Februar 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/235 6. Wahlperiode 14.02.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes in MecklenburgVorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket trägt der Bund über eine erhöhte Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Dem Land MecklenburgVorpommern fließen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (einschließlich Mittel für Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter) als Beteiligung des Bundes 11,3 Prozent an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Dies entspricht etwa 45 Millionen Euro pro Jahr. Die Landkreise und kreisfreien Städte melden dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern monatlich ihre Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales MecklenburgVorpommern reicht die Bundesmittel mit Ausnahme der Mittel für den Personenkreis nach Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG), für den das Land die Aufwendungen trägt, in voller Höhe an die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 11 Absatz 3 Landesausführungsgesetz SGB II (AG-SGB II) weiter. Vergleicht man die Höhe der zugewiesenen Bundesmittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen mit den Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte, so werden die Bundesmittel derzeit noch nicht ausgeschöpft. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Nordkurier vom 25. Dezember 2011 wurde seitens der Landesregierung die unzureichende Auszahlung der Mittel aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket bemängelt. 1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der Auszahlungs- betrag für Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket bis Ende November 2011 insgesamt in MecklenburgVorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt (bitte auch für die Beantwortung aller folgenden Fragen die Zahlen bis zum Jahresende angeben, sofern diese bereits vorliegen)? a) Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag bis Ende November 2011 pro antragsberechtigtem Kind bzw. Jugendlichen insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt? b) Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag bis Ende November 2011 pro Kind bzw. Jugendlichem je Altersgruppe entsprechend der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 5/4294 vom 13.05.2011 insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt? c) Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag bis Ende November 2011 je Leistung aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt? Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben zur Höhe der von den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Monaten Januar bis Dezember 2011 vorläufig gemeldeten Aufwendungen für Bildungs- und Teilhabeleistungen (B+T) für die Anspruchsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Nicht berücksichtigt sind jeweils die Aufwendungen, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) die Kosten erstattet. Die Darstellung erfolgt auf der Basis der alten Kommunalstruktur. Für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen der Landesregierung keine Werte vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 3 Landkreise/kreisfreie Städte M-V vorläufige Aufwendungen für Bildung und Teilhabe SGB II+BKGG vorläufige Aufwendungen für Bildung und Teilhabe SGB II+BKGG Jan. - Nov. 2011, ohne FlAG, Beträge in Euro Jan. - Dez. 2011, ohne FlAG, Beträge in Euro Greifswald 156.064 165.977 Neubrandenburg 371.408 395.898 Rostock 1.168.205 1.257.179 Schwerin 369.470 694.557 Stralsund 328.057 425.252 Wismar 197.571 251.741 Bad Doberan* 235.878 235.878 Demmin 231.143 261.620 Güstrow* 538.682 605.863 Ludwigslust 342.655 362.904 Mecklenburg-Strelitz 222.280 341.172 Müritz 319.454 353.016 Nordvorpommern 318.938 357.499 Nordwestmecklenburg 380.605 415.457 Ostvorpommern 448.385 529.652 Parchim 324.004 365.626 Rügen 131.180 180.826 Uecker-Randow 255.577 308.202 * Werte des ehemaligen Landkreises Bad Doberan sind ab Oktober 2011 im Wert des ehemaligen Landreises Güstrow enthalten. Zu a) Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben zu den durchschnittlichen Ausgaben der Landkreise und der kreisfreien Städte pro anspruchsberechtigtem Kind beziehungsweise anspruchsberechtigtem oder anspruchsberechtigter Jugendlichen. Die Darstellung erfolgt auf der Basis der alten Kommunalstruktur. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Landkreise/kreisfreie Städte M-V vorläufige Aufwendungen je anspruchsberechtigter Person vorläufige Aufwendungen je anspruchsberechtigter Person Jan. - Nov. 2011, Durchschnittsbetrag in Euro ** Jan. - Dez. 2011, Durchschnittsbetrag in Euro ** Greifswald 41 43 Neubrandenburg 67 71 Rostock 80 86 Schwerin 52 98 Stralsund 73 95 Wismar 69 88 Bad Doberan* 44 44 Demmin 34 39 Güstrow* 70 79 Ludwigslust 50 53 Mecklenburg-Strelitz 51 79 Müritz 73 81 Nordvorpommern 46 52 Nordwestmecklenburg 53 58 Ostvorpommern 72 85 Parchim 57 64 Rügen 29 40 Uecker-Randow 44 53 * Werte des ehemaligen Landkreises Bad Doberan sind ab Oktober 2011 im Wert des ehemaligen Landreises Güstrow enthalten. ** Der Wert ist anhand der für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II und dem Bundeskindergeld- gesetz für die Zeit von Januar bis Dezember 2011 von den Landkreisen und kreisfreien Städten gemeldeten vorläufigen Aufwendungen, bezogen auf die Anspruchsberechtigten gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2 AGSBG II, berechnet. Zu b) und c) Die Fragen b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 5 2. Worin liegen nach Auffassung der Landesregierung die Gründe dafür, dass laut o. g. Artikel in Rostock bis Ende November 2011 an jedes berechtigte (oder antragstellende?) Kind 56 Euro und im selben Zeitraum in Schwerin nur 6,50 Euro pro berechtigtes Kind ausgezahlt wurden? a) Wie viele antragsberechtigte Kinder und Jugendliche auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket gibt es insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten und nach Anspruchsgruppen aufgeschlüsselt? b) Wie viele Anträge auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungsund Teilhabepaket wurden bisher insgesamt in MecklenburgVorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten und nach Anspruchsgruppen und Leistungsart aufgeschlüsselt gestellt? c) Wie viele Anträge auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungsund Teilhabepaket wurden bisher insgesamt in MecklenburgVorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten und nach Anspruchsgruppen und Leistungsart aufgeschlüsselt bewilligt? Der für die Landeshauptstadt Schwerin errechnete jahresdurchschnittliche Auszahlungsbetrag in Höhe von 6,50 Euro erfolgte unter Berücksichtigung der dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern bis November 2011 für Bildungsund Teilhabeleistungen gemeldeten Aufwendungen. Zwischenzeitlich liegen der Landesregierung korrigierte und aktuellere Daten der Landkreise und kreisfreien Städte vor. Auch die Landeshauptstadt Schwerin hat zum Jahresende aktuelle Daten gemeldet, wonach sich ein anderer Auszahlungsbetrag ergibt. Auf die Tabelle zu Frage 1 a) wird verwiesen. Zu a) Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe richten sich an unterschiedliche Gruppen von Berechtigten und unterliegen jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Angaben zum Personenkreis nach BKGG und SGB XII liegen in der alten Kommunalstruktur vor, die Angaben zum Personenkreis nach SGB II nur in der seit September 2011 neuen Kommunalstruktur. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Anspruchsberechtigte Personen auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Rechtskreisen Landkreise/kreisfreie Städte M-V SGB II Gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berichtsmonat September 2011 per 20.01.2012* Rostock 9.945 Schwerin 5.293 Ludwigslust-Parchim 7.253 Mecklenburgische-Seenplatte 12.175 Nordwestmecklenburg 5.744 Rostock, Landkreis 7.655 Vorpommern-Greifswald 11.735 Vorpommern-Rügen 9.511 Summe 69.311 * Mit Wirksamwerden der Kreisgebietsreform liegen die Werte in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nur noch in der neuen Kreisstruktur vor. Anspruchsberechtigte Personen auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Rechtskreisen Landkreise/kreisfreie Städte M-V Kinder im Wohngeld (WoG+KiZ-Kinder) SGB XII gemäß Wohngeldstatistik per 31.12.2010 gemäß amtlicher Sozialhilfestatistik ; Statistisches Amt M-V, per 31.12.2010 Greifswald 1.149 32 Neubrandenburg 1.724 73 Rostock 4.930 222 Schwerin 2.429 156 Stralsund 1.261 46 Wismar 1.177 48 Bad Doberan 2.501 75 Demmin 2.253 71 Güstrow 2.922 66 Ludwigslust 2.173 107 Mecklenburg-Strelitz 1.514 46 Müritz 1.733 87 Nordvorpommern 2.123 110 Nordwestmecklenburg 2.783 118 Ostvorpommern 1.170 105 Parchim 1.962 99 Rügen 1.739 43 Uecker-Randow 2.181 63 Summe 37.724 1.567 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 7 Zu b) Bundesgesetzliche Regelungen für die statistische Erfassung gibt es bislang nur für den Bereich des SGB II. Valide Angaben zu den verschiedenen Rechtskreisen und Einzelleistungen sind nicht möglich. Die nachfolgenden Tabellen enthalten - getrennt nach SGB II und BKGG - Angaben zur Höhe der von den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Monaten Januar bis Dezember 2011 vorläufig gemeldeten Anzahl der Anträge für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II und dem BKGG, die dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenhang mit den Meldungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 AG-SGB II übermittelt werden. Dabei kann ein Antrag auch verschiedene Bildungs- und Teilhabeleistungen umfassen, wird aber nur als ein Antrag gezählt. Zudem handelt es sich um Stichtagsangaben im jeweiligen Monat, das heißt die Anzahl ändert sich durch nachträgliche Bewilligungen für Vormonate. Anträge auf Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß monatlicher Meldung der Landkreise und kreisfreien Städte SGB II Monat Landkreise/ kreisfreie Städte Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Bad Doberan 239 670 256 240 0 0 0 1.405 Demmin 0 3 155 482 1.137 335 325 222 2.659 Greifswald 86 171 173 89 776 197 184 179 1.855 Güstrow 0 1.084 872 885 1.942 1.784 1.418 713 8.698 Ludwigslust 358 164 469 1.110 149 151 179 2.580 MecklenburgStrelitz 196 155 169 103 1.160 225 161 461 2.630 Müritz 424 425 424 421 517 112 209 454 744 551 671 600 5.552 Neubrandenburg 348 168 54 93 1.011 168 1.016 259 3.117 Nordvorpommern 6 74 106 116 72 360 317 221 416 58 31 31 1.808 Nordwestmecklenburg 258 240 104 346 1.203 384 271 2.806 Ostvorpommern 86 352 1.174 1.026 1.306 1.405 5.893 11.242 Parchim 5 43 28 425 477 480 492 565 601 584 583 562 4.845 Rostock 33 33 Rügen 99 331 430 Schwerin 7 106 2.150 2.158 2.416 2.438 9.275 Stralsund 26 48 213 111 4.737 1.024 149 869 7.177 UeckerRandow Wismar 0 0 84 278 816 165 394 312 2.049 Anmerkung: Die Werte für den ehemaligen Landkreis Bad Doberan sind seit der Landkreisneuordnung ab Oktober 2011 in den Werten des ehemaligen Landkreises Güstrow enthalten. Bei leeren Feldern liegen keine Angaben vor. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Anträge auf Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß monatlicher Meldung der Landkreise und kreisfreien Städte BKGG Monat Landkreise/ kreisfreie Städte Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Bad Doberan 0 495 155 304 0 0 0 954 Demmin 0 32 17 155 254 287 162 388 1.295 Greifswald 0 43 168 180 111 0 502 Güstrow 0 836 797 1.127 287 1.172 1.961 641 6.821 Ludwigslust 71 77 809 174 99 231 185 1.646 MecklenburgStrelitz 0 24 42 277 400 255 203 519 1.720 Müritz 342 351 359 368 375 426 111 493 81 224 378 455 3.963 Neubrandenburg 13 68 588 75 495 157 80 397 1.873 Nordvorpommern 404 74 50 32 29 589 Nordwestmecklenburg 107 220 637 435 560 575 480 3.014 Ostvorpommern 58 123 367 401 540 586 776 2.851 Parchim 20 219 192 436 524 579 463 555 2.988 Rostock 104 274 938 1.240 1.689 1.159 1.267 6.671 Rügen 21 55 128 379 70 93 259 1.005 Schwerin 6 1.157 1.162 1.301 1.314 4.940 Stralsund 415 139 121 164 839 UeckerRandow 32 83 311 537 668 1.631 Wismar 0 0 39 90 126 95 80 703 1.133 Anmerkung: Die Werte für den ehemaligen Landkreis Bad Doberan sind seit der Landkreisneuordnung ab Oktober 2011 in den Werten des ehemaligen Landkreises Güstrow enthalten. Bei leeren Feldern liegen keine Angaben vor. Im Oktober 2011 hat der Deutsche Landkreistag eine Erhebung durchgeführt, die für die Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern mit Stichtag 30. September 2011 die nachfolgenden Werte enthält. Bei der Verwendung muss berücksichtigt werden, dass es sich nicht um statistische Erhebungen handelt, sondern lediglich um eine Schnellabfrage. Für den Städteund Gemeindetag liegt keine entsprechende Erhebung vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 9 Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß Umfrage des Deutschen Landkreistages im Oktober 2011 Landkreise gestellte Anträge Ausflüge/ Klassenfahrten Pers. Schulbedarf Schülerbeför - derung Lernförde - rung Mittagsverpfle - gung Teilhabe - leistungen Mecklenburgische Seenplatte SGB II 8.141 1.619 1.062* 185 153 3.806 1.302 SGB XII 179 21 94 3 1 32 28 WG/KiZu 7.296 1.279 1.877 131 136 2.880 1.003 VorpommernGreifswald LK außer UeckerRandow SGB II 8.526 759 2.305 6 90 4.143 1.223 SGB XII 92 14 37 0 5 31 5 WG/KiZu 2.420 294 629 7 27 1.057 406 Uecker- Randow** SGB II 1.525 285 0 12 26 693 509 SGB XII 14 3 1 0 2 5 3 WG/KiZu 1.528 146 384 7 3 682 306 VorpommernRügen Nordvorpommern SGB II 5.028 400 3.000 39 47 1.112 430 SGB XII 57 4 33 1 0 14 5 WG/KiZu 1.711 380 499 35 32 499 266 Rügen SGB II 1.707 138 93 4 9 1.348 115 SGB XII 11 1 5 4 1 WG/KiZu 2.288 331 782 40 29 845 261 Nordwestmecklenburg SGB II 3.085 2.518 567 SGB XII 117 15 57 6 1 32 6 WG/KiZu 4.142 661 996 142 111 1.686 546 LudwigslustParchim SGB II 6.178 634 2.219 54 49 2.691 531 SGB XII 108 11 59 0 0 35 3 WG/KiZu 4.110 544 1.061 63 49 1.940 453 Rostock, Landkreis SGB II 7.214 keine Meldung SGB XII 216 WG/KiZu 5.370 Quelle und Hinweise: Daten gemäß Umfrage des Deutschen Landkreistages von Oktober 2011. * Teilmeldung eines von vier Jobcentern. ** Es befinden sich noch ca. 100 Anträge SGB II in der Bearbeitung, die hierbei noch nicht erfasst sind. Anträge auf Mittagsverpflegung sind noch nicht korrekt erfasst. Persönlicher Schulbedarf im SGB II nicht erfasst. Zu c) Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 3. Womit erklären sich Auszahlungsbeträge zwischen 6,50 Euro und 56 Euro, wo der 1. Ratenbetrag für das Schulpaket bereits 70 Euro beträgt? Bei den Beträgen von 6,50 Euro beziehungsweise 56 Euro handelt es sich um errechnete Jahresdurchschnittswerte pro anspruchsberechtigter Person. Zwischenzeitlich liegen der Landesregierung hierzu korrigierte und aktuellere Daten vor (siehe die Tabelle zu Antwort auf Frage 1 a). Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres ist eine Einmalzahlung. Ist sie bewilligt worden, muss sie, um in Jahresdurchschnittswerte einzufließen, auf zwölf Monate und die Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Die Beträge sind daher nicht vergleichbar. Der Landesregierung liegen grundsätzlich keine Daten über die bewilligten Einzelleistungen vor, deshalb kann auch nicht spezifisch zu den Bewilligungen von Leistungen mit persönlichem Schulbedarf durch die Landkreise und kreisfreien Städte informiert werden. 4. Wie hoch ist der Betrag aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket , der für das Jahr 2011 für den Einsatz von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern im Land insgesamt sowie je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt ausgereicht wurde? a) Wie viele zusätzliche Stellen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter wurden aus den Bundesmitteln im Jahr 2011 finanziert? b) Wie viele zusätzliche Wochenarbeitsstunden für bereits bestehende Stellen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter wurden aus den Bundesmitteln im Jahr 2011 insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt finanziert? c) In welchem Umfang erfolgte die Verwendung der Bundesmittel für Schulsozialarbeit für andere Verwendungszwecke außer für Personalkosten? Im Jahr 2011 sind die gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1a AG-SGB II vorgesehenen anteiligen Mittel des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket in Höhe von insgesamt 1,0 Millionen Euro an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Finanzierung von Personalkosten der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter für zusätzliche Stellen der Schulsozialarbeit ausgereicht worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 11 Davon entfielen auf die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte (die Darstellung erfolgt auf der Basis der alten Kommunalstruktur) folgende Beträge: Landkreise/kreisfreie Städte M-V Zuweisung Zuwendung Gesamt Rest in Euro in Euro in Euro in Euro Greifswald 19.602,85 19.602,85 39.205,70 Neubrandenburg 20.254,26 20.254,26 40.508,52 Rostock 61.125,50 61.125,50 122.251,00 Schwerin 27.535,53 27.535,53 55.071,06 Stralsund 16.945,97 16.945,97 33.891,94 Wismar 12.792,56 9.523,75 22.316,31 3.268,81 Bad Doberan 35.696,11 35.696,11 71.392,22 Demmin 24.229,14 24.229,14 48.458,28 Güstrow 30.872,31 30.872,31 61.477,62 Ludwigslust 38.753,71 38.753,71 77.507,42 Mecklenburg-Strelitz 23.112,45 23.112,45 46.224,90 Müritz 19.483,21 19.483,21 38.966,42 Nordvorpommern 31.107,81 31.107,81 62.215,62 Nordwestmecklenburg 37.202,12 37.202,12 74.404,24 Ostvorpommern 31.151,48 31.151,48 62.302,96 Parchim 29.144,10 29.144,10 58.288,20 Rügen 19.921,91 19.921,91 39.843,82 Uecker-Randow 21.068,98 21.068,98 42.137,96 Summe 500.000,00 496.731,19 996.731,19 3.268,81 Zu a) Im Jahr 2011 wurden aus den Bundesmitteln 58 zusätzliche Stellen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter finanziert. Zu b) Da eine Mischfinanzierung zwischen ESF-(Europäischen Sozialfonds-)finanzierten Schulsozialarbeiter-Stellen und Bildungs- und Teilhabepaket-finanzierten Schulsozialarbeiter -Stellen nicht zulässig ist, wurden aus den Bundesmitteln im Jahr 2011 keine zusätzlichen Wochenarbeitsstunden für bereits bestehende Stellen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter (ESF-finanziert) finanziert. Zugunsten höherer Wochenarbeitsstunden einiger ESF-Stellen der Schulsozialarbeit wurden teilweise andere ESF-Stellen der Schulsozialarbeit verringert. Das Gesamtbudget für ESF-finanzierte Schulsozialarbeit blieb aber unangetastet. Durch die zusätzlichen 58 neuen Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter (finanziert aus dem Bildungs- und Teilhabepaket) wurden die Leistungen für Schulsozialarbeit im Land insgesamt deutlich erhöht. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Zu c) Für andere Verwendungszwecke sind im Jahr 2011 keine Bundesmittel verwandt worden. 5. Wie hoch ist der Betrag bis Ende November 2011 insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt, der für Verwaltungskosten eingesetzt wurde (bitte insgesamt sowie nach Personal- und Sachausgaben getrennt angeben)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Ab wann waren der Landesregierung Probleme bei der Umsetzung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes insgesamt bzw. konkret in welchen Landkreisen bzw. welcher kreisfreien Stadt bekannt? a) Welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit Kenntnis der Umsetzungsprobleme wann unternommen, um die Kommunen bei der Umsetzung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Leistungen auch bei allen Antragsstellenden und allen anspruchsberechtigten ca. 75.000 Kindern und Jugendlichen ankommen? b) Welche Maßnahmen plant die Landesregierung in welchem zeitlichen Rahmen, um die Kommunen bei der Umsetzung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes künftig zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Leistungen auch bei allen Antragsstellenden und allen anspruchsberechtigten ca. 75.000 Kindern und Jugendlichen ankommen? c) In welcher Verantwortung sieht sich die Landesregierung bei der Umsetzung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes in Mecklenburg-Vorpommern allgemein, aber auch unter den Aspekten, dass das Land die Fachaufsicht über die Kommunen trägt und die Sozialministerin des Landes darüber hinaus Verhandlungsführerin der Länder bei der Aufstellung und Aushandlung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes war? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Im Zuge des Vermittlungsverfahrens zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde vereinbart, dass nicht die Jobcenter für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets zuständig sind, sondern die Kommunen. Diese mussten sich kurzfristig auf die Übernahme der neuen Aufgabe einstellen und hatten keine Vorbereitungszeit. Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst eine Reihe von neuen Leistungen und verlangte von Anfang an Anstrengungen von allen Beteiligten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 13 Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung auch frühzeitig unter Federführung des damaligen Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern eine interministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) mit Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Ebene eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe wurden mit den Kommunalvertretungen auftretende Umsetzungsprobleme erörtert. Beispielsweise wurde zu dem Thema „Lernförderung“ Einvernehmen darüber erreicht, besonders leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern eine frühestmögliche Lernförderung (auch im ersten Schulhalbjahr) zu ermöglichen. Hierzu wird das Formular zur „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung“ überarbeitet und in der IMAG abgestimmt. Die Ergebnisse der IMAG sind die Beratungen der Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe des Bund-Länder-Ausschusses SGB II, in der die Landesregierung vertreten ist, und in die Gespräche beim Runden Tisch Bildungspaket des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Ländervertreterinnen und -vertretern sowie den kommunalen Spitzenverbänden, an der die Ministerin des damaligen Ministeriums für Soziales und Gesundheit wiederholt teilgenommen hat, eingeflossen. Darüber hinaus hat das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium per Runderlass vorläufig geregelt, dass schon im Vorgriff auf die Regelung im Landesausführungsgesetz die Landkreise und kreisfreien Städte die Möglichkeit erhielten, mit den notwendigen Haushaltsmitteln schnellstmöglich die Leistungen zu bewilligen. Parallel wurde das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt und im Ergebnis das Gesetz zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juli 2011 vom Landtag verabschiedet. Der Bund-Länder-Ausschuss SGB II hat in der Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe mit Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit in den vergangenen Monaten offene Fragen zur Umsetzung des Bildungspakets und zur Vereinfachung der bürokratischen Verfahren behandelt und einige Kernfragen einvernehmlich unter Berücksichtigung wesentlicher Grundsätze ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns beantwortet. Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit noch nicht beendet. Auch beim Runden Tisch Bildungspaket, der am 2. November 2011 zum dritten Mal getagt hat, wurden bürokratische Erleichterungen erörtert und vereinbart. Im Hinblick auf die haushalterische Abbildung der Bildungs- und Teilhabeleistungen wurden seitens des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern zwei Erlasse (vom 15. April und 7. Juni 2011) an die Landkreise und kreisfreien Städte herausgegeben. Sie enthalten Ausführungen zur Veranschlagungs- und buchungstechnischen Zuordnung kommunaler Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Hinsichtlich der Anzahl der Anspruchsberechtigten wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht, wie in der Frage formuliert, um circa 75.000 Kinder und Jugendliche handelt. Auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 2 a) wird verwiesen. Zu c) Die Aufgabenträgerschaft des Bildungspaketes liegt vollständig in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahr. Die Landesregierung übt keine Fachaufsicht aus. In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten besteht lediglich eine Rechtsaufsicht, die auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltung beschränkt ist und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung nicht umfasst. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Der Koalitionsvertrag sieht in Ziffer 271 vor, dass die Teilhabe aller Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener an frühkindlicher und schulischer Bildung, aktiver Freizeitgestaltung und gesellschaftlichem Engagement, unabhängig von der sozialen und finanziellen Situation der Eltern, ein besonderes Anliegen und Verpflichtung der Koalitionspartner ist. Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung ihre Aktivitäten, wie in der Antwort zu Frage 6, a) und b) ausgeführt, auf Bundesebene in der Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe des Bund-LänderAusschusses SGB II sowie beim Runden Tisch Bildungspaket und auf Landesebene im Dialog mit den verantwortlichen Kommunen sowie der Bundesagentur für Arbeit weiter fortsetzen. 7. In welchem Turnus bzw. zeitlichen Rahmen sind Gespräche zwischen der Bundesregierung und den Ländern geplant, um die Umsetzung des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes zu verbessern bzw. die Leistungen zu korrigieren? a) Welche Veränderungen hat die Landesregierung gegenüber dem Bund wann und mit welchem Ergebnis bereits angemahnt bzw. vorgeschlagen? b) Welche Veränderungen wird die Landesregierung gegenüber dem Bund wann vorschlagen? c) Welche Position bezieht die Landesregierung zu der Einschätzung u.a. vom Verfassungsrechtler Prof. Münder, wonach die Vorgabe der Verwendung für die Mittel aus der Leistung für kulturelle Teilhabe nicht grundgesetzkonform sei? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der nächste Runde Tisch Bildungspaket wird im April 2012 stattfinden. Auch die Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe hat für das Jahr 2012 weitere Beratungen geplant. In der Sitzung am 2. November 2011 haben sich Bund, Länder und Kommunen darauf verständigt, dass die Antragstellung vereinfacht werden soll. Damit wurde einer immer wieder vorgetragenen und wesentlichen Forderung auch der Landesregierung MecklenburgVorpommern Rechnung getragen. Mit einem sogenannten Globalantrag können damit zukünftig Bildungs- und Teilhabeleistungen gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld II, „dem Grunde nach“ beantragt werden, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt einen konkreten Bildungs- und Teilhabebedarf nachweisen zu müssen. Wird später eine Leistung wie zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein konkretisiert, kann sie rückwirkend ab Stellung des Globalantrages bewilligt werden. Darüber hinaus besteht nunmehr die Möglichkeit, ausnahmsweise Geldleistungen an Berechtigte, die Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits in Anspruch genommen und vorfinanziert haben, nachträglich zu erbringen. Die Landesregierung wird sich auch weiterhin für eine unbürokratische Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets einsetzen, damit noch mehr Anspruchsberechtigte davon profitieren können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/235 15 Zu c) Die Auffassung von Prof. Münder, dass die Vorgabe zur Verwendung der Mittel aus der Leistung für kulturelle Teilhabe nicht grundgesetzkonform sei, wird nicht geteilt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung zum SGB II vom 9. Februar 2010 ausgeführt, dass insbesondere die Bildungsbedarfe bei schulpflichtigen Kindern zu berücksichtigen sind. Andernfalls drohe hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Es bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeit eingeschränkt wird, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reagiert und eine Bildungsanspruch gesetzlich geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bei der Festlegung des soziokulturellen Existenzminimums im Vergleich zur Festlegung des physischen Existenzminimums einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes hat der Gesetzgeber über einen Bildungsbereich auch die kulturelle Teilhabe gestärkt (zum Beispiel Musikschule). Nach den bisher vorliegenden Landessozialgerichtsurteilen entsprechen die Neuregelungen der Regelbedarfe nach § 20 SGB II und das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches übergeordnetem Recht. Im Übrigen beinhaltet der Regelsatz eine pauschale Geldleistung, die es dem oder der Leistungsberechtigten ermöglicht, die Leistung individuell, entsprechend seinem oder ihren Wünschen und Neigungen, einzusetzen. 8. In welchem Paragrafen und Absatz des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist als wesentliches Lernziel die Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe festgeschrieben? a) Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Bundesregierung, die dafür nicht zuständig ist, wesentliche Lernziele für die Schulbildung in Mecklenburg-Vorpommern näher bestimmen? b) Inwieweit teilt oder widerspricht die Landesregierung die/der Auffassung des Bundesgesetzgebers, wonach die Lernförderung nur bei Versetzungsgefahr gewährt werden soll? c) Wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung gegenüber dem Bund bezüglich der Lernförderung aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket welche Veränderung der Regelung gefordert? Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) hat jede Schülerin und jeder Schüler das Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Die Schulen im Land setzen den Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 5 Absatz 1 SchulG M-V insbesondere durch Unterricht um. Wurden die abgestimmten Lernziele in der jeweiligen Klassenstufe erzielt, folgt die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe mit neuen weitergehenden Lernzielen. Drucksache 6/235 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Zu a) Die Bestimmung wesentlicher Lernziele für die Schulbildung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt in Zuständigkeit des Landes. Zu b) Eine solche Auffassung der Bundesregierung ist hier nicht bekannt. Gemäß § 28 Absatz 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 Absatz 5 SGB II ist das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. BT Drs. 17/3404 S. 105 f.). Aus der Formulierung „regelmäßig“ ergibt sich nach diesseitiger Auffassung, dass eine Leistungsgewährung auch in anderen Einzelfällen möglich ist. Diese Auffassung entspricht den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach bedürftige Schülerinnen und Schüler Lernförderung in Anspruch nehmen können, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Zu c) Im Rahmen der Verhandlungen hat sich die Vertreterin des Landes MecklenburgVorpommern für eine weiter gehende Bereitstellung von Lernförderung besonders eingesetzt, die jedoch keine Mehrheit fand. Nach dem Gesetzesbeschluss gab es keine weiteren Initiativen der Landesregierung.