Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. November 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2363 6. Wahlperiode 25.11.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Medizinische Versorgung von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten und ANTWORT der Landesregierung § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes bestimmt, dass der Leistungs- umfang von medizinischen Behandlungsangeboten für die nach § 1 Leistungsberechtigten, darunter Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete und Bürgerkriegsflüchtlinge, im Vergleich zu regulär Kranken- versicherten stark eingeschränkt ist. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten sowie weitere Behörden genehmigungspflichtig. 1. Welche staatlichen Stellen des Landes oder seiner Landkreise bzw. kreisfreien Städte sind neben dem Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten mit der Genehmigung bzw. Durchführung von medizinischen Behandlungen für die nach § 1 des Asylbewerber- leistungsgesetzes Leistungsberechtigten befasst? Soweit die Leistungsberechtigten nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 Asylverfahrensgesetz zu wohnen, obliegt nach § 1 des Ausführungs- gesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, einschließlich der Krankenbehandlungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz, als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Drucksache 6/2363 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele Anträge bzw. Fälle auf Gewährung einer medizinischen Behandlung wurden in den Jahren 2008 bis 2013 anhängig (bitte für die Jahre sowie Landkreise und kreisfreien Städten einzeln auflisten)? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben mitgeteilt, dass diese Daten statistisch nicht erfasst werden. 3. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2008 bis 2013 in Mecklenburg-Vorpommern die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung durch die zuständige Stelle vollumfänglich genehmigt (bitte für die Jahre sowie Landkreise und kreisfreien Städten einzeln auflisten)? Der Landkreis Vorpommern-Greifswald geht in 2013 von 2.600 bis 2.800 Fällen aus. Für die Zeiträume davor liegen keine Erhebungen vor. Die übrigen Kommunen haben mitgeteilt, dass diese Daten statistisch nicht erfasst werden. 4. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2008 bis 2013 in Mecklenburg-Vorpommern die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung durch die zuständige Stelle nicht genehmigt oder der Behandlungsumfang reduziert und warum (bitte für die Jahre sowie Landkreise und kreisfreien Städten einzeln auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Wie lange dauert das Antragsverfahren vom Eingang des Antrages bis zur Entscheidung über eine Bewilligung bzw. Nichtbewilligung maximal? Die Landkreise Vorpommern-Rügen und Rostock haben ausgeführt, dass die Bearbeitungszeit maximal zwei Wochen beträgt. Die übrigen Kommunen haben diese Daten statistisch nicht erfasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2363 3 6. Welche Verwaltungskosten entstanden dem Land Mecklenburg- Vorpommern bzw. seinen Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Genehmigungsvorbehalt für medizinische Behandlungen für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 1 Leistungsberechtigten? Die Daten werden vom Land, den Landkreisen und kreisfreien Städten statistisch nicht erfasst. 7. Wie bewertet die Landesregierung in ethischer sowie in finanzieller Hinsicht Überlegungen, Krankenbehandlungen bzw. Vorsorge- untersuchungen für die bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 1 Leistungsberechtigten durch Krankenkassen nach § 264 Absatz 1 SGB V vornehmen zu lassen? Gegen die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes durch die Krankenkasse bestehen seitens der Landesregierung keine Bedenken. Allerdings muss sichergestellt werden, dass der vom Gesetzgeber in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes verbindlich vorgegebene Leistungsumfang tatsächlich auch eingehalten wird. 8. Was hat die Landesregierung bisher unternommen, um Kranken- behandlungen bzw. Vorsorgeuntersuchungen für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 1 Leistungsberechtigten durch Krankenkassen nach § 264 Absatz 1 SGB V vornehmen zu lassen? Da der Gesetzgeber in § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Art und Weise der Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen nicht verbindlich und abschließend vorgegeben hat, obliegt es den Landkreisen und kreis- freien Städten als den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben darüber zu entscheiden, wie sie ihrer objektiv-rechtlichen Sicherungspflicht nachkommen. Daraus folgt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte alternativ auch die Krankenbehandlung auf die Krankenkassen im Sinne von § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übertragen können. Auf diese Möglichkeit wurden die Kommunen letztmalig mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 02.07.2013 hingewiesen.