Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. November 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2366 6. Wahlperiode 25.11.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchungen in der linken Szene am 24. September 2013 und ANTWORT der Landesregierung Nach einem Bericht der Tageszeitung „Neues Deutschland“ vom 26. September 2013 wurden am 24. September 2013 mehrere Wohnungsdurchsuchungen in der linken Szene durchgeführt. Dabei soll es zu drastischen Rechtsverstößen gekommen sein. So soll einem Rostocker Rechtsanwalt während der laufenden Durchsuchung zumindest zeitweise das Betreten der Wohnung seines Mandanten verweigert worden sein. Auch sollen Räumlichkeiten einer Person durchsucht worden sein, gegen die kein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegen und die sich während der Durchsuchung in diesen Räumlichkeiten auch nicht aufgehalten haben soll. 1. Wie stellt sich der Ablauf der Durchsuchungen aus Sicht der Landesregierung dar? Auf der Grundlage richterlicher Anordnungen erfolgten am 24.09.2013 in der Zeit von 05.30 bis 14.00 Uhr Durchsuchungen von sieben Wohnungen in Rostock, Greifswald und Berlin. Drucksache 6/2366 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Trifft aus Sicht der Landesregierung die Darstellung zu, nach der einem Rechtsanwalt während der laufenden Durchsuchung das Betreten der Wohnung seines Mandanten zunächst verweigert wurde? a) Wenn ja, warum und auf welcher Grundlage wurde dem Rechtsanwalt das Betreten der Wohnung seines Mandanten während der Durchsuchung zunächst verweigert? b) Wenn nicht, wie erklärt sich die Landesregierung anders lautende Aussagen des Rechtsanwalts? Zu 2, 2 a) und 2 b) Die Fragen 2, 2 a) und 2 b) werden zusammenhängend beantwortet. An einem Durchsuchungsobjekt wurde einem Rechtsanwalt zunächst das Betreten des Objektes verwehrt, da er gegenüber den Polizeibeamten seine Bevollmächtigung als anwaltlicher Vertreter eines von der Durchsuchung Betroffenen nicht nachweisen konnte. Nach fernmündlicher Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde ihm der Zutritt gewährt. 3. Trifft aus Sicht der Landesregierung die Darstellung zu, nach der auch Räumlichkeiten einer Person durchsucht wurden, gegen die kein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag, und die sich in diesen Räumlichkeiten auch nicht aufhielt? Grundlage für die Durchsuchungen bildeten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Rostock. In einem Fall nutzte ein Beschuldigter eine Wohnung gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin. Die Durchsuchung erstreckte sich daher auf sämtliche der gemeinsam genutzten Räume der Wohnung. Die Betroffenen waren nicht bei der Durchsuchung anwesend. 4. Wenn es zutrifft, dass auch Räumlichkeiten einer Person durchsucht wurden, gegen die kein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag, inwiefern war ein solcher aus Sicht der Landesregierung wegen Gefahr in Verzug entbehrlich? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 Bezug genommen. Zudem ist die der Frage zugrunde liegende Durchsuchung Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Die Landesregierung nimmt zu Gerichtsentscheidungen und laufende Gerichtsverfahren sowie zu damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen nicht Stellung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2366 3 5. Erfolgten die Durchsuchungen im Beisein des Richters oder des Staatsanwalts und wenn nicht, warum nicht? Nein. Eine entsprechende Anwesenheit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und war nicht erforderlich. 6. Wurden Durchsuchungszeugen hinzugezogen und wenn nicht, warum nicht? Bei sämtlichen Durchsuchungsmaßnahmen wurden Zeugen hinzugezogen.