Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Januar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2423 6. Wahlperiode 08.01.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fördermittelvergabe für das Vorhaben „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ der Landeshauptstadt Schwerin und ANTWORT der Landesregierung In der Beantwortung auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/239 vom 08.02.2012) heißt es, die Landeshauptstadt Schwerin habe im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln für das Vorhaben „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ (Projektnummer : 41130702; Aktennummer: LFI 516770091) rechtsverbindlich erklärt, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Wörtlich heißt es: „Die Landeshauptstadt Schwerin als Antragsteller und Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des Antragsverfahrens rechtsverbindlich erklärt und vor Erlass des Zuwendungsbescheides dokumentiert, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und im Zuge der notwendigen Genehmigungsverfahren entsprechende Einzelfallprüfungen vorge- nommen wurden.“ Der Zuwendungsbescheid an die Landeshauptstadt wurde am 22.12.2011 seitens des Landesförderinstituts ausgestellt. Die wasserverkehrsrechtliche Genehmigung für den Schlossanleger erging seitens der Landeshauptstadt allerdings erst am 04.02.2013, also mehr als ein Jahr nach der rechtsverbindlichen Erklärung der Landeshauptstadt, es würden alle erforderlichen Genehmigungen für das Vorhaben vorliegen. Drucksache 6/2423 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wann erfolgte im Rahmen der Fördermittelbeantragung die rechts- verbindliche Erklärung der Landeshauptstadt Schwerin gegenüber dem Landesförderinstitut, dass alle erforderlichen Genehmigungen für den Bau eines Schiffsanlegers in der Schlossbucht vorliegen (bitte Datum und Aktenzeichen des Schreibens angeben)? a) Hat das Landesförderinstitut von der Landeshauptstadt Schwerin zeitlich vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides die notwen- digen Genehmigungsbescheide für das Vorhaben in Kopie erhalten oder erfolgte eine pauschale Erklärung der Landeshauptstadt, dass alle notwendigen Genehmigungen vorliegen? b) Hat das Landesförderinstitut von der Landeshauptstadt Schwerin vor Bewilligung der Fördermittel die Information erhalten, dass es für die Realisierung des Vorhabens einer wasserverkehrs- rechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (WVHaSiG M-V) bedarf? Im Rahmen verwaltungsrechtlicher Antragsverfahren sind sämtliche verfahrensgegenständ- lichen Erklärungen per se rechtsverbindlich. Es erfolgte keine separate Globalerklärung bezüglich des Vorliegens sämtlicher Geneh- migungen. Die obig ausgeführte Antwort bezog sich auf eine Reihe von Darlegungen seitens der Landeshauptstadt. Zu 1 a) Das Landesförderinstitut hat vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides die notwendigen Dokumente (Genehmigungsbescheide, Stellungnahmen, sonstige bewilligungsrelevante Unterlagen) einzeln erhalten, sei es in Kopie oder im Original. Zu 1 b) Gemäß Schreiben des Dezernates III Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Schwerin vom 07.06.2011 (Az: 36.1.81.01/11/Br), Eingang Landes- förderinstitut am 17.08.2011, wurde durch die Untere Wasserbehörde kein Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Gesetztes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und der Sicherheit in den Häfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlassen, da es an einem Außenverhältnis der Beteiligten im verfahrenstechnischen Sinn mangelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2423 3 2. Wann hat das Landesförderinstitut von der Landeshauptstadt Schwerin die Information erhalten, dass der für die Realisierung des Vorhabens notwendige wasserverkehrsrechtliche Genehmigungs- bescheid noch nicht vorliegt (bitte Datum des Schreibens und Akten- zeichen)? Hat das Landesförderinstitut in Kenntnis der Tatsache, dass zum Zeit- punkt der Fördermittelbewilligung noch nicht der notwendige wasser- verkehrsrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ vorlag, den Zuwendungsbescheid ausgestellt und wenn ja, warum wählte es diese Vorgehensweise? Es wird auf die Antwort zur Frage 1 b) verwiesen. 3. Mit Schreiben vom 22.05.2012 teilte das Landesförderinstitut auf Anfrage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) mit, dass die Existenz aller erforderlichen Genehmigungen im Fall des Schiffsanlegers Schlossbucht geprüft wurde und vor Erlass des Zuwendungsbescheides alle notwendigen Erklärungen bzw. Genehmigungen vorhanden waren. Wann hat das Landesförderinstitut die erforderlichen Genehmigungen für das Fördervorhaben „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ geprüft (Datum des Prüfvermerks des Landesförderinstituts ) und welche notwendigen Genehmigungen wurden zu diesem Zeitpunkt durch die Landeshauptstadt nachgewiesen (bitte Auflistung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Genehmigungs- bescheide)? Der Prüfvermerk des Landesförderinstituts ist gleichzeitig der Vermerk zur Bewilligung der beantragten Förderung. Er datiert vom 16.12.2011. Auflistung der bewilligungsrelevanten Unterlagen/ Stellungnahmen: Amt/Institution Ausstellungsdatum - Regionaler Planungsverband Westmecklenburg (Zwischenbericht 2010 Regionales Wassertourismuskonzept Schweriner Seengebiet 12/2010 - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus M-V (Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn) 07.02.2011 - Hansestadt Rostock, Tief- und Hafenbauamt (Prüfvermerk nach Nr. 6 ZBau § 44 LHO) 01.03.2011 - Landeshauptstadt Schwerin (Stellungnahmen und Protokolle zu erforderliche Ausgleichsmaßnahmen) 11.03.2011 - Landeshauptstadt Schwerin (Stellungnahmen aus denkmalfachlicher Sicht) 15.03.2011,26.05.2011 Drucksache 6/2423 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Amt/Institution Ausstellungsdatum - Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern (touristische Stellungnahme) 23.03.2011 - Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg (Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung) 25.03.2011 - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Wasserrechtliche Stellungnahme) (Zustimmung gemäß LWaG) 19.04.2011 27.05.2011 - Landeshauptstadt Schwerin, Dezernat III, Amt für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Untere Wasserbehörde (Stellungnahme zu § 6 Abs.1 WVHaSiG einschl. Anlagen) 07.06.2011 - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus M-V, Ref. 320 (Stellungnahme zum Fördersatz) (Stellungnahme zur Förderfähig- und Förderwürdigkeit) 04.04.2011 03.11.2011 - Landeshauptstadt Schwerin, Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung (Aussage zu barrierefreien Erreichbarkeit der Anlage) 14.11.2011 4. Stellt die rechtsverbindliche Erklärung der Landeshauptstadt Schwerin, dass im Dezember 2011 (Datum des Förderbescheids) alle erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben, unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht alle Genehmigungen vorgelegen haben, aus Sicht der Landesregierung eine wahrheitswidrige Darstellung dar? a) Hat die Landeshauptstadt nach Auffassung der Landesregierung damit den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren und wenn nicht, warum nicht? b) Wenn ja, wird die Landesregierung die Fördermittel für das Fördervorhaben „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ auf Grundlage des § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz zurückfordern? c) Wenn die Landesregierung die Fördermittel nicht zurückfordern wird, warum tut sie dies nicht? Die tatsächliche Erforderlichkeit einer Genehmigung per Verwaltungsakt ist möglicherweise unkorrekt eingeschätzt worden. Das Landesförderinstitut beurteilt genehmigungsrechtliche Fragen nicht in eigener Zuständigkeit. Es ist durch die zuwendungsrechtlichen Vorschriften nicht zwingend vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung sämtliche erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen müssen. Gleichwohl verlangt das Landesförderinstitut im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis in der Regel zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits die Vorlage der erforderlichen Genehmigungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2423 5 Zu 4 a) Nach Auffassung der Landesregierung hat die Landeshauptstadt Schwerin möglicherweise eine rechtliche Fehleinschätzung vorgenommen. Denn wie sich nunmehr herausstellte, hatte die Landeshauptstadt entgegen ihrer früheren Auffassung eine wasserverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (WVHaSiG M-V) zu erlassen. Eine solche Fehleinschätzung dürfte keine in wesentlicher Beziehung unrichtige Angabe darstellen. Zu 4 b) Eine Beantwortung der Frage ist derzeit abschließend nicht möglich. Die Landeshauptstadt hat Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zur einstweiligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den wasserverkehrs- rechtlichen Bescheid der Landeshauptstadt vom 04.02.2013 angekündigt. Vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens hängt ab, ob die Landeshauptstadt die baurechtliche Genehmigungs- fähigkeit des Vorhabens nachweisen kann, was wiederum Voraussetzung für die Aufrecht- erhaltung des Zuwendungsbescheides ist. Zu 4 c) Bisher sind keinerlei Fördermittel ausgezahlt worden. 5. Hat die Landeshauptstadt bis heute bereits Mittel aus der Förder- summe abgerufen, die ihr mit Fördermittelbescheid vom 22.12.2011 durch das Landesförderinstitut bewilligt wurden? Wenn ja, welche Summen wurden bisher durch die Landeshauptstadt Schwerin abgerufen und durch das Landesförderinstitut an die Lan- deshauptstadt Schwerin ausbezahlt? Die Landeshauptstadt Schwerin hat beim Landesförderinstitut bisher einen Mittelabruf für Investitionen in Höhe von 88.609,95 Euro eingereicht. Ausgezahlt wurden vom Landes- förderinstitut bis zum heutigen Tag keinerlei Fördermittel. Drucksache 6/2423 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Ist es aus Sicht der Landesregierung zulässig, dass die Landes- hauptstadt Schwerin Fördergelder für das Vorhaben „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ in Anspruch nimmt, d. h. mit abgerufenen Fördergeldern Leistungen in Auftrag gibt und bezahlt, obwohl dem Projekt zugrunde liegende Genehmi- gungen nicht bestandskräftig sind und ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache bisher nicht entschieden ist? Es ist bisher zu keinerlei Auszahlung der bewilligten Fördermittel an die Landeshauptstadt Schwerin gekommen. 7. Der Gesamtkostenbetrag des Vorhabens hat sich von 296.260,00 Euro auf 388.700,00 Euro erhöht. Liegt dem Landesförderinstitut inzwi- schen ein Antrag der Landeshauptstadt Schwerin auf eine Erhöhung der mit dem Zuwendungsbescheid vom Dezember 2011 bewilligten Fördersumme von 199.500 Euro vor und wenn ja, welche Summe wurde zusätzlich beantragt (bitte Angabe von Datum und Akten- zeichen des Schreibens)? Wenn ein Antrag der Landeshauptstadt Schwerin auf eine Erhöhung der mit dem Zuwendungsbescheid vom 22.12.2011 bewilligten För- dersumme vorliegt, sind aus Sicht der Landesregierung die haushalts- rechtlichen Voraussetzungen für eine Nachbewilligung von Förder- mitteln für das Projekt „Neubau öffentlicher Schiffsanleger (Schlossbucht Franzosenweg)“ gegeben? Dem Landesförderinstitut liegt derzeit kein Antrag der Landeshauptstadt Schwerin auf eine Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid bewilligten Fördersumme von 199.500,00 Euro vor.