Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2424 6. Wahlperiode 17.12.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an den Schulen des Landes und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/1972 verwiesen. 1. Wie viele „Seiteneinsteigerinnen“ und „Seiteneinsteiger“ sind derzeit an den Schulen des Landes als Lehrkräfte beschäftigt (bitte genau differenzieren nach: Schulart, Altersgruppen, Entgeltgruppe)? Drucksache 6/2424 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele der „Seiteneinsteigerinnen“ und „Seiteneinsteiger“ verfü- gen über einen Mastergrad oder einen vergleichbaren Abschluss eines Hochschulstudiums (außer Lehramt), aus dessen Abschluss zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können (bitte alle Antworten nach Schulart, Altersgruppen und Entgeltgruppe diffe- renzieren)? a) Wie viele dieser Lehrkräfte verfügen nur über ein ableitbares Fach? b) Wie viele dieser Lehrkräfte verfügen über einen Hochschul- abschluss ohne ableitbares Fach? c) Wie viele dieser Lehrkräfte verfügen über gar keinen Hochschul- abschluss? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Nach der abschließenden Beratung des Landtages zur Änderung des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (LehbildG M-V) wird die Landesregierung entsprechende Daten bei den personalführenden Staatlichen Schulämtern erheben. Genaue Angaben zu den Abschlüssen von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und zu der Frage der Ableitbarkeit von zwei Fächern, einem Fach oder keinem Fach ergeben sich im Folgenden aus der Zusammenstellung von Daten zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den beiden aktuell im Land laufenden Qualifizierungsmaßnahmen. Es handelt sich dabei zum einen um 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen und zum anderen um 36 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß „Erlass zur Einstellung von Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Seiteneinsteigern) in den Schuldienst des Landes Mecklenburg- Vorpommern“. Bezüglich der Zuordnung der Entgeltgruppen und des Lebensalters der Lehrkräfte wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Lehrkräfte nicht einzeln aufgeführt werden, um eine Reidentifikation zu vermeiden. Daher wird nur nach allgemein bildenden und beruflichen Schulen differenziert. Folgende Anzahl an Lehrkräften verfügt über einen Mastergrad oder einen vergleichbaren Abschluss eines Hochschulstudiums (ohne Lehramt), aus dessen Abschluss zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können: - berufliche Schulen 19 Lehrkräfte, - allgemein bildende Schulen 10 Lehrkräfte. Zu 2a) Folgende Anzahl an Lehrkräften verfügt über nur ein ableitbares Fach: - berufliche Schulen 7 Lehrkräfte, - allgemein bildende Schulen 12 Lehrkräfte. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2424 3 Zu 2 b) Fünf Lehrkräfte, die an allgemein bildenden Schulen tätig sind, weisen einen Hochschul- abschluss nach, aus dem kein Fach für ein bestimmtes Lehramt abgeleitet werden kann. Zu 2 c) Drei Lehrkräfte, die an allgemein bildenden Schulen tätig sind, weisen keinen Hochschul- abschluss nach. 3. Wie viele Lehrkräfte verfügen über einen Lehramtsabschluss, unter- richten aber in anderen Fächern und sind aus diesem Grund in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert als für die tatsächliche Tätig- keit mit entsprechendem Lehramt üblich (bitte nach Schulart, Alters- gruppen, Entgeltgruppe differenzieren)? Keine. Gemäß § 100 Absatz 4 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern kann eine Lehrerin oder ein Lehrer Unterricht in anderen Fächern erteilen, wenn es nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe hat dies nicht zur Folge. 4. Wie viele Lehrkräfte verfügen über einen Lehramtsabschluss, unter- richten aber in einer anderen Schulart und sind aus diesem Grund in einer niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert als für die tatsächliche Tätigkeit mit entsprechendem Lehramt üblich (bitte nach Schulart, Altersgruppen, Entgeltgruppe differenzieren)? Grundsätzlich behalten Lehrkräfte, die in einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechen- den Schulart verwendet werden, gemäß der Regelungen des Tarifvertrages der Länder ihre Entgeltgruppe, wobei sie jedoch nicht höher vergütet werden, als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Eine Analyse, welche Lehrkräfte unter die Fragestellung zu Frage 4 fallen, ist nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, da dies eine Einzelfallanalyse bedingt. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass es auch verbundene Schulen mit mehreren Schularten gibt und bei den Lehrkräften zu untersuchen ist, in welcher Schulart der überwiegende Einsatz erfolgt, da dieses Auswirkungen auf die Eingruppierung hat (siehe auch Vorbemerkung). Drucksache 6/2424 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Wie viele Lehrkräfte verfügen zurzeit über die Qualifikation für eine Höhergruppierung, ohne dass diese bisher erfolgte? Aus welchen Gründen erfolgte sie nicht (bitte differenzieren nach Schulart und Entgeltgruppe)? Lehrkräfte mit einer grundständigen Lehrerausbildung werden grundsätzlich entsprechend ihrer Qualifikation eingruppiert. Sofern die besoldungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit für ein landesweit zu organisierendes Höhergruppierungsverfahren. 6. Wie viele nach DDR-Recht ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher sind derzeit als Lehrkräfte tätig (bitte genau differenzieren nach: Schulart, Altersgruppen, Entgeltgruppe)? a) Wie viele nach DDR-Recht ausgebildete Freundschaftspionierleiterinnen und Freundschaftspionierleiter sind derzeit als Lehrkräfte tätig (bitte genau differenzieren nach: Schulart, Altersgruppen, Entgeltgruppe)? b) Wie viele weitere Lehrkräfte mit Ausbildungen nach DDR-Recht, die nicht dem Lehramt gleichgestellt sind, sind derzeit als Lehr- kräfte tätig (bitte genau differenzieren nach: Schulart, Alters- gruppen, Entgeltgruppe)? Zu 6, 6 a) und 6 b) Die Fragen 6, 6 a) und 6 b) werden zusammenhängend beantwortet. Bis zum 31.12.1996 haben fast alle unbefristet tätigen Lehrkräfte eine Bewährungsfest- stellung erhalten, mit der ihnen ein Lehramt zugeordnet wurde. Ab dem Schuljahr 2003/2004 wurde entschieden, die Erhebungen zu den Ausbildungen und Lehrämtern denen für Meldungen an das Statistische Bundesamt anzupassen und nicht mehr Abschlüsse nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in der amtlichen Schulstatistik gesondert zu erfassen. 7. Wie hoch ist die Zahl der derzeit tätigen Lehrkräfte, die von der im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungs- gesetzes vorgesehenen zusätzlichen Möglichkeit zum Erwerb einer Lehrbefähigung theoretisch Gebrauch machen könnten? Theoretisch können alle derzeit tätigen Lehrkräfte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine weitere Lehrbefähigung erwerben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2424 5 8. Für wie viele Personen im Jahr sind Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer Lehrbefähigung nach dem genannten Gesetzentwurf vorgesehen? a) Nach welchen Kriterien erfolgt eine Auswahl der zu Qualifizie- renden, wenn die Zahl der bereits als Lehrkräfte tätigen Inte- ressenten diese Kapazitäten übersteigt? b) Ist eine bevorzugte Auswahl bereits tätiger Lehrkräfte gegenüber Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern, die per „Seiteneinstieg “ als Lehrkraft in den Schuldienst eintreten wollen, für die Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen? c) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Auswahl? Zu 8, 8 a), 8 b) und 8 c) Die Fragen 8, 8 a), 8 b) und 8 c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Anzahl der Personen wird sich nach Kapazität und nach Bedarf richten. Wenn sich die Notwendigkeit einer Auswahl ergibt, wird maßgeblich sein, ob es sich um ein Bedarfsfach handelt, ob bereits ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ob es sich hierbei um ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handelt und welche Einschätzung seitens der Schulleitung vorliegt. Darüber hinaus sind Leistung, Eignung und Befähigung die grund- sätzlich relevanten Kriterien. Bereits tätige Lehrkräfte, denen die Schule eine erfolgreiche Tätigkeit bescheinigt, werden bevorzugt berücksichtigt werden. Eine Auswahl wird unter Beteiligung der Interessenvertretungen unter Berücksichtigung der noch zu erlassenden Rechtsverordnung auf Grundlage von § 20 Absatz 2 Nummer 3 LehbildG M-V getroffen. Die Meinungsbildung der Landesregierung dazu ist noch nicht abgeschlossen. 9. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden verbindliche Rechtsgrundlagen, die Art und Umfang der Qualifizierungsmaß- nahmen regeln, vorliegen? Eine entsprechende Rechtsverordnung wird voraussichtlich im Jahr 2014 in Kraft treten.