Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Januar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2591 6. Wahlperiode 14.01.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Altersabhängige Urlaubsstaffelung und ANTWORT der Landesregierung Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. März 2012 die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für unwirk- sam erklärt, da diese eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminie- rung wegen des Alters beinhaltet (9 AZR 529/10). Im Rahmen der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013 wurde ein einheitlicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen festgelegt. Auf eine Angleichung der Erholungsurlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten wurde im Zuge der Verabschiedung des Besol- dungsanpassungsgesetzes verzichtet. 1. Warum wurde auf die Umsetzung eines einheitlichen Urlaubs- anspruchs für die Beamtinnen und Beamten verzichtet? Gemäß § 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 118 des Landesbeamtengesetzes wird in Mecklenburg-Vorpommern das für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Urlaubsrecht angewandt. Danach erhalten die Beamtinnen und Beamten 29 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Nach vollendetem 55. Lebensjahr erhöht sich der Urlaubsanspruch um einen weiteren Arbeitstag auf 30 Tage. Aufgrund der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder führt dies zwar dazu, dass die Tarifbeschäftigten des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter 55 Jahren einen höheren Urlaubsanspruch (30 statt 29 Tage) als die Beamtinnen und Beamten haben. Drucksache 6/2591 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass im kommunalen Bereich sowohl die Tarifbeschäftigten als auch die Beamtinnen und Beamten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ebenfalls nur einen Anspruch auf 29 Arbeitstage haben. Vor diesem Hinter- grund wurde keine Veranlassung gesehen, für die Beamtinnen und Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine von der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes abweichende Regelung zu treffen. Die weitere Entwicklung im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bleibt vielmehr abzuwarten. 2. Beabsichtigt die Landesregierung einen einheitlichen Urlaubsanspruch umzusetzen? a) Wenn ja, wann und im Umfang von wie vielen Tagen? b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.