Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Januar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2594 6. Wahlperiode 30.01.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Erwerb der Lehrbefähigung von sogenannten Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und ANTWORT der Landesregierung Durch die letzte Änderung des Lehrerbildungsgesetzes sind Einstellungs- und Verbeamtungsmöglichkeiten für sogenannte Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger geschaffen worden. Demnach kann die Lehrbefähi- gung für ein Lehramt auch erworben werden durch eine hauptberufliche, den Studienfächern entsprechende Tätigkeit von mindestens fünf Jahren als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft im Anschluss an ein mit einem Mastergrad oder einem ver- gleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium, wenn aus dem Abschluss zwei Fächer des entspre- chenden Lehramtes abgeleitet werden können. Den Erwerb der Lehr- befähigung stellt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Lehrerbildungsgesetz „unter anderem auf der Grundlage einer Einschätzung durch die Schulleitung fest, die diese ins- besondere durch Unterrichtsbesuche gewonnen hat“. Bei neu eingestellten Lehrkräften können bei Bedarf „zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen“ festgelegt werden. Drucksache 6/2594 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Inwiefern genügt die neue Bestimmung des Lehrerbildungsgesetzes, wonach das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Lehrbefähigung unter anderem auf der Grundlage einer Einschätzung durch die Schulleitung feststellt, die diese insbesondere durch Unter- richtsbesuche gewonnen hat, den verfassungsrechtlichen Anforde- rungen an den Bestimmtheitsgrundsatz (Antwort bitte begründen)? a) Inwiefern wird nach Auffassung der Landesregierung für die betroffenen Seiteneinsteiger hinreichend erkennbar, welche Rechtsfolgen sich aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ergeben können? b) Welche weiteren Grundlagen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur seiner Feststellung über den Erwerb der Lehrbefähigung gegebenenfalls zugrunde legen? c) Ist nach Auffassung der Landesregierung die Aufführung weiterer Entscheidungsgrundlagen neben der bisherigen „Einschätzung durch die Schulleitung“ geboten und sinnvoll (Antwort bitte begründen)? Die Fragen 1, 1 a), 1 b) und 1 c) werden zusammenhängend beantwortet. § 2 Absatz 5 Satz 2 Lehrerbildungsgesetz entspricht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sich aus der Erfüllung der genannten Voraussetzungen und dem Vorgehen explizit die Rechtsfolge der Feststellung oder Nichtfeststellung der Lehrbefähigung ergibt. Bei diesem Verfahren darf von einer Beurteilung durch die Schulleitung nicht abgesehen werden. Unterrichtsbesuche sind eine wesentliche, aber nicht zwingend die alleinige Grundlage für diese Beurteilung. Die Landesregierung kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3 Lehrerbildungsgesetz in Verbindung mit der Verordnungsermächtigung in § 2 Absatz 8 Satz 3 Lehrerbildungsgesetz zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen festlegen, deren erfolgreicher Abschluss als Auflage vor der Feststellung der Lehrbefähigung nachzuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist die Aufführung weiterer Entscheidungsgrundlagen beziehungsweise ihre konkrete Ausgestaltung in der Rechtsverordnung aus Sicht der Landesregierung ebenso geboten wie sinnvoll. 2. Inwiefern genügt die neue Bestimmung des Lehrerbildungsgesetzes, wonach im Einzelfall zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen fest- gelegt werden können, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz (Antwort bitte begründen)? a) Inwiefern wird nach Auffassung der Landesregierung für die betroffenen Seiteneinsteiger hinreichend erkennbar, welche Rechtsfolgen sich ergeben können? b) Welche zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen sind denkbar und durch wen erfolgt die Festlegung? c) Ist nach Auffassung der Landesregierung die Aufführung denk- barer Qualifizierungsmaßnahmen geboten und sinnvoll? (Antwort bitte begründen) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2594 3 Die Fragen 2, 2 a), 2 b) und 2 c) werden im Zusammenhang beantwortet. Bezüglich der Konkretisierung des Verfahrens durch Rechtsverordnung und die möglichen Rechtsfolgen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1 a), 1 b) und 1 c) verwiesen. Die vorliegende gesetzliche Regelung ermöglicht einen sachgerechten Umgang mit den heterogenen Voraussetzungen, über die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger verfügen. Ausgangspunkte bei der Prüfung sind auf der einen Seite die Standards der Lehrerbildung und auf der anderen Seite die qualifikatorischen Voraussetzungen. Zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen können insbesondere bei neu eingestellten Lehrkräften greifen. Im Falle eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes können sich Maßnahmen auf ein bildungs- beziehungsweise erziehungswissenschaftliches Kolloquium beziehen. Außerhalb des Vorbereitungsdienstes sind adäquate Module vorzusehen, die in Einzelfallentscheidungen passgerecht angesetzt werden. Sie kompensieren Defizite und rechtfertigen, bei erfolgreichem Abschluss, die Anerkennung einer Lehrbefähigung.