Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Januar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2597 6. Wahlperiode 23.01.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Geringfügige Beschäftigung und ANTWORT der Landesregierung Nahezu fünf Millionen Menschen in der Bundesrepublik hatten im Herbst des vergangenen Jahres eine Arbeitsstelle auf der Basis einer gering- fügigen Beschäftigung. 1. Wie stellt sich für den Zeitraum 2008 bis zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt des Jahres 2013 für das Land Mecklenburg- Vorpommern die Zahl der Personen dar, die eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“, 450-Euro-Stelle) ausübten (bitte jahrweise aufführen)? Wie entwickelte sich im besagten Zeitraum die Zahl der Frauen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgingen (bitte jahrweise sowie in absoluten Zahlen und in prozentualen Anteilen darstellen)? Auf Grundlage des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung erhebt die Bundesagentur für Arbeit Daten zur geringfügigen Beschäftigung. Es stehen vierteljährliche Auswertungen mit letztem Datenstand Juni 2013 zur Verfügung. Die Daten sind unter dem folgenden Link abrufbar: http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31962/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_ Suchergebnis_Form.html?view=processForm&resourceId=210358&input_=&pageLocale=de &topicId=17362®ion=&year_month=201306&year_month.GROUP=1&search=Suchen Drucksache 6/2597 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In welchen Branchen waren die Minijobber tätig (bitte in Prozentan- teilen darstellen)? Eine quartalsmäßige Übersicht in der gewünschten Spezifikation ist den in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Auswertungen zu entnehmen. 3. Inwiefern erhalten die Arbeitnehmer im 450-Euro-Arbeitsverhältnis Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Beispielsweise hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer auch im Rahmen eines Minijobs Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung oder Gratifikation (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld) besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Hieraus geht auch hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht und in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind. Quelle: Minijob-Zentrale, Knappschaft Bahn-See 4. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen des genannten Arbeit- nehmerkreises ein, in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zu wechseln? Aus Sicht der Landesregierung wirkt die bisherige Regulierung der Minijobs wie eine Art Barriere, die die Ausweitung des Arbeitsangebots behindert, da oberhalb der 450 €-Grenze die Belastung mit Steuern und Sozialabgaben schlagartig zunimmt, was es im Einzelfall unwirtschaftlich macht, mehr Arbeitsleistung anzubieten. 5. Wie viele Personen aus dem Kreis der geringfügig entlohnten Arbeit- nehmer wechselten im oben genannten Zeitraum in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis (bitte jahrweise darstellen und dabei anteilsmäßig die entsprechenden Branchen aufführen)? Entsprechende Daten liegen der Landesregierung nicht vor.