Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Januar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2599 6. Wahlperiode 24.01.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Gewährung der Jahressonderzahlungen für Lehrkräfte, die aus dem Schuldienst ausscheiden und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hoch ist die Anzahl der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2012/2013 sowie während des ersten Halbjahres 2013/2014 a) aufgrund des Erreichens der Regelaltersrente und b) aufgrund des Beginns der Ruhephase der Altersteilzeit ausge- schieden sind? Im Schuljahr 2012/2013 sowie während des ersten Halbjahres 2013/2014 sind Zu a) 95 Lehrkräfte aufgrund des Erreichens der Regelaltersrente und Zu b) 684 Lehrkräfte aufgrund des Beginns der Ruhephase der Altersteilzeit ausgeschieden. Drucksache 6/2599 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie vielen der ausgeschiedenen Lehrkräfte wurden die Jahressonder- zahlungen sowie das Urlaubsgeld a) in vollem Umfang, b) anteilig und c) gar nicht gezahlt? Für den in Frage 1 genannten Zeitraum wurde die Jahressonderzahlung wie folgt gezahlt: bei Erreichen der Regelaltersrente bei Beginn der AltersteilzeitRuhephase a) in vollem Umfang - 684 b) anteilig 11 - c) gar nicht gezahlt 84 - Urlaubsgeld wird nach dem in der Landesverwaltung geltenden Tarifvertrag der Länder (TV-L) nicht gezahlt. 3. Welche rechtlichen Bestimmungen liegen den Entscheidungen zugrunde, gänzlich die Jahressonderzahlungen nicht zu gewähren? Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Ein Anspruch besteht mithin nur für die Beschäftigten, die sich an diesem Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zum Land befinden. Endet das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30. November, besteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Regelungen zur Jahressonderzahlung beinhalten keine Teilzahlung bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, beispielsweise wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Erwerbsunfähigkeit oder im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit. Lediglich Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeit vereinbart hatten, erhalten gemäß § 20 Absatz 6 TV-L die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Fall sind für die Bemessung der Jahressonderzahlung die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen.