Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Februar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2630 6. Wahlperiode 07.02.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Widersprüche und Beanstandungen gegen Beschlüsse der Kommunalvertretungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Möglichkeiten bieten sich dem Ministerium für Inneres und Sport als oberste kommunale Rechtsaufsichtsbehörde, gegen Wider- sprüche oder Beanstandungen von Oberbürgermeistern oder Land- räten vorzugehen, wenn diese die genannten Rechtsmittel rechtlich oder sachlich unbegründet, unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich einsetzen, um verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele zu verfolgen? Das Ministerium für Inneres und Sport ist als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde befugt, gemäß § 81 der Kommunalverfassung (KV M-V) rechtswidrige (nicht aber zweckwidrige) Anordnungen der seiner Aufsicht unterstehenden Städte und Landkreise nach pflichtgemäßem Ermessen zu beanstanden und deren Aufhebung zu verlangen und sie erforderlichenfalls selbst aufzuheben. Zu den Anordnungen, die prinzipiell beanstandungsfähig sind, zählen auch Widersprüche und Beanstandungen der Oberbürgermeister und Landräte auf der Grundlage von §§ 33, 111 KV M-V. Im Rahmen der Ermessensausübung ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber das Verfahren der kommunalinternen Rechtmäßigkeitskontrolle bewusst neben die externe Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Rechtsaufsichtsbehörde gestellt hat. Im Rahmen des Opportunitätsprinzips hat die Rechtsaufsichtsbehörde dieses Verfahren daher prinzipiell als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung zu achten und von einer Inter- vention abzusehen, zumal der Bürgerschaft oder dem Kreistag auch eine verwaltungsgericht- liche Klagemöglichkeit im sogenannten Kommunalverfassungsstreitverfahren eröffnet ist. Ausnahmsweise kann ein Eingreifen der Rechtsaufsichtsbehörde allerdings erforderlich sein, wenn ein Oberbürgermeister oder Landrat von seinem Beanstandungsrecht in offenkundig rechtswidriger oder rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch macht. Um eine dahingehende Überprüfung zu erleichtern, sieht die Kommunalverfassung die Pflicht zur Anzeige von Beanstandungen vor. Drucksache 6/2630 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In wie vielen Fällen ist das Ministerium für Inneres und Sport seit 2009 entsprechend tätig geworden? Das Ministerium für Inneres und Sport hat in dem genannten Zeitraum in bisher einem Fall zum Ausdruck gebracht, dass es einen Widerspruch für rechtswidrig hält und dem betroffenen Oberbürgermeister zur Vermeidung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen ein Zurückziehen des Widerspruchs nahegelegt. Dem ist der Oberbürgermeister gefolgt. In einem weiteren Fall war ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden bereits beabsichtigt, wurde aber dadurch obsolet, dass die Bürgerschaft kurzfristig Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht erwirken konnte. 3. Wie viele Widersprüche und Beanstandungen gegen Beschlüsse der Kommunalvertretungen wurden von den sechs Landräten und zwei Oberbürgermeistern vom 4. September 2011 bis heute eingelegt (bitte differenziert nach den acht genannten Gebietskörperschaften aufführen)? Widersprüche werden, da sie durch die betroffene kommunale Vertretung mittels einfachen Beschlusses ausgeräumt werden können, durch das Ministerium für Inneres und Sport nicht erfasst. Beanstandungen sind dem Ministerium für Inneres und Sport in folgendem Umfang zur Kenntnis gegeben worden: Hansestadt Rostock: 9, Landeshauptstadt Schwerin: 1, Landkreis Vorpommern-Greifswald: 1. Seitens der übrigen in der Frage aufgeführten Kommunen wurden keine Beanstandungen angezeigt. 4. Hält das Ministerium für Inneres und Sport den Widerspruch des Rostocker Oberbürgermeisters vom 18.12.2013 gegen die Wahl des Finanzsenators für begründet? Falls ja, warum? Das Ministerium für Inneres und Sport hält den genannten Widerspruch weder für statthaft, noch in den darin ausgeführten Gründen für tragfähig. Durch die in § 40 Absatz 5 Satz 6 KV M-V getroffene Regelung, wonach ein gewählter Beigeordneter zu ernennen ist, wenn nicht die Rechtsaufsichtsbehörde der Wahl widerspricht, wird das Widerspruchs-/Beanstandungs- recht des Oberbürgermeisters bei der Wahl von Beigeordneten verdrängt. Diese Rechtslage wurde den Organen der Stadt inzwischen dargelegt. Unabhängig von dieser Problematik hat das Ministerium für Inneres und Sport der Wahl aufgrund eines formellen Verstoßes (nicht eindeutig gekennzeichneter Stimmzettel, der als gültig gewertet wurde) widersprochen.