Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Februar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2635 6. Wahlperiode 05.02.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD In Mecklenburg-Vorpommern aufhältige Personen mit ghanaischer Staatsangehörigkeit und ANTWORT der Landesregierung Eine Auswertung diverser Kleiner Anfragen, die von der NPD-Landtags- fraktion in den zurückliegenden Jahren zur Asylbewerber-Thematik gestellt worden sind, hat ergeben, dass zum Kreis der Erstantragsteller in Mecklenburg-Vorpommern auch auffallend viele Personen aus Ghana gehören. 1. Wie erklärt sich die Landesregierung die auffallend hohe Zahl von Erstantragstellern aus Ghana? Zur Motivation des Einzelnen für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Inwieweit sind die Personen in Ghana von politischer Verfolgung betroffen? Ghana ist gemäß § 29a Absatz 2 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit Anlage II zu § 29a Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden. Mit Blick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist somit davon auszugehen, dass in Ghana keine politische Verfolgung droht. Nach Angaben der Antrags-, Entscheidungs- und Bestands- statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist in den letzten Jahren keine politische Verfolgung festgestellt worden. Drucksache 6/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie viele Asylanträge von aus Ghana stammenden Personen wurden in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren von 2008 bis 2013 abgelehnt (bitte jahrweise aufführen)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Die Angaben sind der Antrags-, Entschei- dungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnommen. Jahr Anzahl der Ablehnungen 2008 49 2009 45 2010 42 2011 50 2012 56 2013 96 4. Für wie viele aus Ghana stammende Personen wurden in den Jahren von 2008 bis 2013 in Mecklenburg-Vorpommern aufenthaltsbeen- dende Maßnahmen eingeleitet (bitte jahrweise aufführen)? In den Jahren 2008 bis 2013 wurden für 84 aus Ghana stammende Personen aufenthalts- beendende Maßnahmen eingeleitet. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Jahr Anzahl Personen 2008 10 2009 5 2010 10 2011 11 2012 27 2013 21 Sofern mehrere Abschiebungsversuche und die dann erfolgte Abschiebung oder Ausreise im selben Jahr lagen, ist die Person nur einmal erfasst worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2635 3 5. Wie viele aus Ghana stammende Personen wurden in den Jahren von 2008 bis 2013 in Mecklenburg-Vorpommern in Abschiebungshaft genommen, weil sie ihrer Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, nicht nachgekommen waren (bitte jahr- weise aufführen)? In den Jahren 2008 bis 2013 wurden insgesamt 15 aus Ghana stammende männliche Personen in Mecklenburg-Vorpommern in Abschiebungshaft genommen. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Jahr Anzahl Personen 2008 0 2009 1 2010 1 2011 4 2012 4 2013 5 6. Wie stellt sich bezogen auf aus Ghana stammende Personen für die Jahre von 2008 bis 2013 die Situation im Hinblick auf Verhinderungs- gründe für eine Abschiebung dar (bitte jahrweise darstellen mit der jeweiligen Begründung der Ablehnung, dem jeweiligen Verhinde- rungsgrund der Abschiebung, Alter und Geschlecht)? Auf die nachfolgenden Übersichten wird verwiesen. Drucksache 6/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 2008 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Für das 4-monatige Kind erfolgte eine Vaterschafts- anerkennung durch eine Person, die einen Aufent- haltstitel für Deutschland besitzt. 34 weiblich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Vaterschaftsanerkennung durch eine Person, die einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzt. 4 Monate weiblich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Für das 2-monatige Kind erfolgte eine Vaterschafts- anerkennung durch eine Person, die einen Aufent- haltstitel für Deutschland besitzt. 30 weiblich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Vaterschaftsanerkennung durch eine Person, die einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzt. 2 Monate männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2635 5 2009 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Ein Asylantrag ist nicht gestellt worden. Die vollziehbare Ausreise- pflicht ergibt sich aus der illegalen Einreise. untergetaucht 32 männlich Ein Asylantrag ist nicht gestellt worden. Die vollziehbare Ausreise- pflicht ergibt sich aus der illegalen Einreise. nicht reisefähig 42 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. untergetaucht 49 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Es wurde ein Termin für eine bevorstehende Ehe- schließung vorgelegt. 39 weiblich 2010 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Der erste Abschiebungs- termin ist storniert worden, da eine Ausreise auf frei- williger Basis zugesichert wurde. Beim zweiten Ab- schiebungstermin war die Person nicht reisefähig. 50 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. untergetaucht 56 männlich Drucksache 6/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 2011 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Vaterschaftsanerkennung für ein deutsches Kind. 22 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 22 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Es sollte eine freiwillige Ausreise erfolgen, die Person erschien jedoch nicht zum Flug. 51 weiblich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Renitenz (gewaltsames Widersetzen gegen die Maßnahme) 20 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Renitenz (gewaltsames Widersetzen gegen die Maßnahme) 31 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2635 7 2012 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 21 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Der erste Abschiebungs- versuch scheiterte an Renitenz, der zweite, weil die Person untergetaucht war. 20 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Der erste Abschiebungs- versuch scheiterte, weil die Person untergetaucht war, der zweite an Renitenz (gewaltsames Widersetzen gegen die Maßnahme). 32 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Verwaltungsgerichts- entscheidung 36 männlich Drucksache 6/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 19 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 28 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Renitenz (gewaltsames Widersetzen gegen die Maßnahme) 21 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 21 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Es wurde ein Asylfolge- antrag gestellt. 59 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2635 9 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat nicht auf die Aussetzung der Strafverfolgung ver- zichtet. 32 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. nicht reisefähig 42 männlich 2013 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 20 männlich Aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl- antrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Der erste und zweite Ab- schiebungsversuch schei- terten an Renitenz (gewalt- sames Widersetzen gegen die Maßnahme). 27 männlich Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. untergetaucht 22 männlich Drucksache 6/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Begründung der Ablehnung Verhinderungsgrund der Abschiebung Alter (Jahre) Ge- schlecht Die Voraussetzungen für eine Aner- kennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offen- sichtlich nicht vor. untergetaucht 23 männlich Ein Asylantrag ist nicht gestellt worden. Die vollziehbare Ausreise- pflicht ergibt sich aus der illegalen Einreise. untergetaucht 20 männlich 7. Wie hat sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters und bezogen auf die Jahre von 2008 bis 2013 die Zahl von aus Ghana stammenden Personen entwickelt, an die Duldungen erteilt wurden (bitte jahrweise aufführen)? Auf die nachfolgende Auswertung aus dem Ausländerzentralregister zu aufhältigen ghanaischen Staatsangehörigen mit Duldung wird verwiesen. Stichtag Anzahl 31.12.2008 44 31.12.2009 77 31.12.2010 90 31.12.2011 107 31.12.2012 158 31.12.2013 198 8. Wie schätzt die Landesregierung die aus Ghana stammenden Personen hinsichtlich ihrer beruflichen Qualifikationen (Stichwort: „FachkräfteSituation “) ein (bitte alle bislang zum Thema gewonnenen Erkenntnisse aufführen und ggf. mit Zahlenmaterial untermauern)? Im Wintersemester 2013/2014 wurden von den Hochschulen des Landes insgesamt sechs Studierende mit ghanaischer Staatsangehörigkeit gemeldet. In den Jahren 2008 bis 2013 gab es einen ghanaischen Hochschulabsolventen in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund der niedrigen Zahl lässt sich daher keine belastbare Aussage zur beruflichen Qualifikation der aus Ghana stammenden Personen treffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2635 11 Weiterhin waren im Dezember 2013 bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern in Mecklenburg-Vorpommern 11 Personen mit ghanaischer Staatsangehörigkeit arbeitssuchend - davon fünf arbeitslos - gemeldet. Aufgrund der geringen Fallzahlen erfolgt keine weitere Differenzierung nach Qualifikation und Zielberuf. Über das vorhandene Fachkräftepotenzial von Personen mit ghanaischer Staatsangehörigkeit in Mecklenburg-Vorpommern liegen der Landesregierung im Übrigen keine weitergehenden Erkenntnisse vor. 9. Wie hat sich in den Jahren 2008 bis 2013 die Zahl der aus Ghana stammenden und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden Personen entwickelt, die in Mecklenburg-Vorpommern a) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen? b) auf Sozialtransfers (z. B. Hartz IV, ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt) angewiesen waren? c) eine Tätigkeit als Selbständiger oder als Freiberufler ausübten [bitte für die Fragen 9 a) bis 9 c) jahrweise darstellen]? Zu 9 a) Zum Stichtag 30.06.2013 waren in Mecklenburg-Vorpommern 20 Personen mit ghanaischer Staatsangehörigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Quelle: Statistik der Bundes- agentur für Arbeit). Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen auf Drucksache 6/775 und Drucksache 6/2451 verwiesen. Zu 9 b) Die Zahl der Personen mit ghanaischer Staatsangehörigkeit, die in Bedarfsgemeinschaften leben und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, ist nach- stehender Übersicht zu entnehmen. Mecklenburg-Vorpommern: Personen in Bedarfsgemeinschaften mit ghanaischer Staatsangehörigkeit (Bestand) Berichtsmonat/-jahr Bestand Jahresdurchschnitt 2008 12 Jahresdurchschnitt 2009 13 Jahresdurchschnitt 2010 11 Jahresdurchschnitt 2011 7 Jahresdurchschnitt 2012 9 Durchschnitt Jan. bis Sept. 2013 12 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Drucksache 6/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit können Empfänger von familienpolitischen Leistungen (Kindergeld, Kinderzuschlag) nicht nach dem Merkmal „Staatsangehörigkeit Ghana“ ausgewiesen werden. Sie werden in den Auswertungen der Familienkasse unter dem Merkmal „Übrige“ subsumiert. Diese Angaben sind den Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen auf Drucksache 6/776, Drucksache 6/1515 und Drucksache 6/2601 zu entnehmen. Zur Entwicklung der Zahl der aus Ghana stammenden und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden Personen in den Jahren 2008 bis 2012, die Sozialleistungen (Elterngeld) erhalten haben, wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen auf Druck- sache 6/776 und Drucksache 6/1515 verwiesen. Elterngeld und Betreuungsgeld haben 2013 aus Ghana stammende Personen nicht bezogen. Zu 9 c) Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. In welchen Branchen waren bzw. sind die aus Ghana stammenden Personen vor allem tätig (bitte, wenn möglich, die fünf am häufigsten vorkommenden Branchen nennen)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit erfolgt aufgrund der geringen Fallzahlen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten keine weitere Differenzierung nach Qualifikation und Beruf. Auf die Antwort zu Frage 9 a) wird insofern verwiesen.