Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2641 6. Wahlperiode 21.02.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Zwangsverrentung von über 58-jährigen langzeiterwerbslosen Frauen und Männern im SGB-II-Leistungsbezug in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Bis zum Jahr 2008 wurden ältere erwerbslose Frauen und Männer durch die sogenannte „58er-Regelung“ vor einer Zwangsverrentung geschützt. Nach dieser Regelung erhielten Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr Leistungen bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters. Diese Regel wurde im Jahr 2007 nicht verlängert. Mit dem 01.01.2008 wurde hingegen Paragraf 12a SGB II - Vorrangige Leistung - in Kraft gesetzt, wonach Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseiti- gung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon waren Leistungsberechtigte bisher nicht verpflich- tet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vor- zeitig in Anspruch zu nehmen oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von min- destens drei Monaten beseitigt würde. Seit Januar 2013 verschicken Jobcenter mit Vollendung des 63. Lebens- jahres automatisch bzw. zunehmend die Aufforderung zur Antragstellung auf Rentenleistungen mit den entsprechenden Renteneinbußen an Leistungsempfängerinnen und -empfänger im SGB-II-Bezug. Drucksache 6/2641 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Verschärfung der Anwendung der Frühverrentung und damit die Aufforderung der Job- center zur Rentenantragstellung für Leistungsempfängerinnen und -empfänger im SGB-II-Bezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres, auch wenn diese mit lebenslangen Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat verbunden sind? a) Inwieweit besteht seit 2013 die Möglichkeit, als Härtefall aner- kannt und damit von der Zwangsverrentung ausgenommen zu werden und in welchem Umfang sind betroffene Personen bis 2013 jährlich und seit 2013 als Härtefälle anerkannt worden? b) Inwieweit gibt es seit wann einen Automatismus bei der Versen- dung der Aufforderung oder handelt es sich um abwägungs- geprüfte Einzelfallentscheidungen? c) Welche Kriterien sind für die Aufforderung ausschlaggebend, wenn es sich um geprüfte Einzelfallentscheidungen handelt und wer entscheidet in den Jobcentern über die Aufforderung zur Antragstellung? Gemäß § 12a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II grundsätzlich verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu reduzieren. Für die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme kommt gemäß § 12a Satz 2 Nummer 1 SGB II erst ab dem 63. Lebensjahr infrage. Zu 1 a) Die rechtlichen Grundlagen haben sich seit 2008 nicht geändert. Zu 1 b) Der zuständige Sachbearbeiter im Jobcenter prüft anhand der Leistungsakte beziehungsweise durch Aufklärung des Sachverhaltes, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufforde- rung zur Rentenbeantragung im Einzelfall vorliegen. Zu 1 c) Im Einzelfall wird geprüft, ob der Leistungsbezieher nur auf ungeminderte Altersrente verwiesen werden kann. Dies erfolgt im Falle eines Bestandsschutzes gemäß § 65 Absatz 4 SGB II beziehungsweise bei Vorliegen von Unbilligkeitskriterien. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat durch Rechtsverordnung (Unbilligkeits- verordnung - Unbilligkeits-V vom 14. April 2008) folgende Ausnahmen von der Verpflich- tung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen bestimmt: - Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld, - Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben, Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2641 3 - Leistungsberechtigte, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Bruttoein- kommen mindestens 450,01 EUR) ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. - Leistungsberechtigte, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit mindestens 450,01 Euro Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. - Leistungsberechtigte, die eine nicht nur vorübergehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder gleichwertige Erwerbstätigkeit im oben genannten zeitlichen Umfang innerhalb von längstens drei Monaten nachweislich in Aussicht haben. Der Nachweis der bevorstehenden Erwerbstätigkeit muss durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder einer anderen verbindlichen schriftlichen Erklärung geführt werden. Nur vorübergehend ist eine befristete Erwerbstätigkeit unter anderem dann, wenn sie zeitlich nur für die Dauer eines Regelbewilligungszeitraums aufgenommen wird. Ist absehbar, dass es nicht zur Aufnahme der Beschäftigung kommt, ist die Berufung auf diesen Unbilligkeitsgrund nicht mehr gerechtfertigt. Wurde die Aufnahme einer Beschäftigung glaubhaft gemacht, aber letztlich nicht aufgenommen, so kann sich der Leistungsberechtigte nicht nochmals auf diese Begründung berufen. 2. Inwieweit sieht die Landesregierung in der Zwangsverrentung einen bzw. keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen? Soweit Arbeitssuchende die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen und durch § 12a SGB II verpflichtet werden, mit Vollendung des 63. Lebensjahres Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, liegt ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen grundsätzlich nicht vor. Denn die Aufforderung, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wäre nach der gesetzlichen Regelung schon nicht verhältnismäßig, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbillig ist. § 12 a SGB II ist eine Konkretisierung des allgemeinen Nachranggrundsatzes (§ 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II). Dieser Grundsatz besagt, dass anderweitige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen sind, aber auch nur, wenn diese Leistungen beziehungsweise ihre Beantragung zur Überwindung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Der Nach- ranggrundsatz steht im Einklang mit dem Grundgesetz und prägt das gesamte Fürsorgerecht. Der Grundsicherungsträger hat im Rahmen der Frage nach dem Erforderlichen im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 1 SGB II zu prüfen, ob die vorgezogene Altersrente zur Beseitigung oder Vermeidung der Hilfebedürftigkeit geeignet, erforderlich aber auch angemessen ist. Die Fallgestaltungen der Unbilligkeitsverordnung nach § 13 Absatz 2 SGB II bieten insoweit Anhaltspunkte, sind aber nicht abschließend. Zum Beispiel kann schon nach der Unbillig- keitsverordnung auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verlangt werden, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosen- geld verloren ginge, in nächster Zukunft eine abschlagsfreie Rente in Anspruch genommen oder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden könnte. Drucksache 6/2641 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Inwieweit sieht die Landesregierung einen bzw. keinen Widerspruch zwischen der Frühverrentungsregelung nach SGB II und der erklärten Zielstellung der Bundes- wie der Landesregierung, zunehmend mehr Ältere beschäftigen zu wollen? Durch § 12 a SGB II in Verbindung mit der Unbilligkeitsverordnung ist sichergestellt, dass Erwerbstätige nicht vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt herausgedrängt werden. Die fortgesetzte und verlängerte Beschäftigung Älterer wird damit als wesentliches Element moderner Beschäftigungspolitik im SGB II anerkannt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung auch während des Bezuges einer Altersrente möglich ist. Die Frühverrentungsregelung nach SGB II stellt daher keinen Widerspruch zu dem Ziel dar, mehr Ältere beschäftigen zu wollen. 4. Inwieweit sieht die Landesregierung in der Frühverrentung kein bzw. ein Rentenkürzungsprogramm und damit die Gefahr, dass durch die Frühverrentung Altersarmut verstärkt wird und Kommunen ggf. zusätzlich finanziell belastet werden? Die Rentenhöhe ergibt sich aus den individuell zurückgelegten Versicherungsjahren und den erzielten Arbeitsentgelten. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II wirken sich dabei nur geringfügig auf die Rentenhöhe und seit dem Jahr 2011 nicht mehr rentensteigernd aus. Auf Grund der Unbilligkeitsverordnung wird sichergestellt, dass Leistungsberechtigte eine Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch nehmen müssen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine solche demnächst aufnehmen. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. 5. Wie viele Menschen wurden seit dem 1. Januar 2008 in Mecklenburg- Vorpommern durch die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter aufgefordert, aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug auszuscheiden, um vorzeitig Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen [bitte auflisten pro Jahr, nach Geschlecht, nach Art der Ren- tenversicherungsleistung (Altersrente, volle oder teilweise Erwerbs- minderungsrente) und dem Alter bei Renteneintritt]? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2641 5 6. In wie vielen Fällen haben betroffene Personen jährlich seit 2008 Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor den Sozialgerichten gegen ihre Zwangsverrentung eingereicht? a) Wie hoch war die Erfolgsquote? b) Wie lange dauerten derartige Verfahren durchschnittlich? c) Wie viele Widerspruchs- bzw. Klageverfahren sind zurzeit noch anhängig? Die Fragen 6 sowie 6 a), 6 b) und 6 c) werden zusammenhängend beantwortet. Daten entsprechend der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 7. Wie hat sich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Leistun- gen der Grundsicherung im Alter seit dem Jahr 2008 entwickelt (bitte insgesamt für Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Geschlecht und je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt angeben)? a) Wie viele der Menschen, die vorzeitig Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Mecklenburg-Vorpommern beziehen, erhalten auch Leistungen der Grundsicherung? b) Wie haben sich die durchschnittlichen Zahlbeträge für die vor- zeitig in Alters- oder Erwerbsminderungsrente gedrängten Rentne- rinnen und Rentner seit dem Jahr 2008 entwickelt (bitte insgesamt sowie getrennt nach den Geschlechtern darstellen)? c) Wie stellt sich die Anzahl der Menschen dar, die zurzeit Leistun- gen nach dem SGB II und SGB III in Anspruch nehmen und 50 Jahre oder älter sind (bitte für das Land insgesamt sowie nach Landkreis bzw. kreisfreier Stadt pro Jahrgang und Geschlecht dar- stellen)? Die Entwicklung der Anzahl von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen zur Grundsicherung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Empfängerinnen/Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Mecklenburg-Vorpommern gesamt 2008 2009 2010 2011 2012 Hansestadt Rostock 2.459 2.338 2.540 2.742 2.916 Schwerin 1.569 1.630 1.601 1.776 1.895 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 2.638 2.563 2.607 2.581 2.831 Landkreis Rostock 1.763 1.776 1.880 1.956 2.127 Landkreis Vorpommern- Rügen 2.100 2.008 2.044 2.191 2.443 Landkreis Nordwestmecklenburg 1.582 1.525 1.584 1.612 1.794 Drucksache 6/2641 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 2008 2009 2010 2011 2012 Landkreis Vorpommern- Greifswald 2.608 2.544 2.539 2.754 2.844 Landkreis Ludwigslust- Parchim 2.063 1.935 2.106 2.237 2.230 M-V gesamt 16.782 16.319 16.901 17.849 19.080 davon weiblich 2008 2009 2010 2011 2012 Hansestadt Rostock 1.303 1.203 1.264 1.332 1.403 Schwerin 804 830 797 876 914 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1.283 1.182 1.179 1.175 1.281 Landkreis Rostock 848 821 829 861 904 Landkreis Vor-pommern- Rügen 1.061 962 955 1.011 1.105 Landkreis Nordwestmecklenburg 765 708 721 726 797 Landkreis Vorpommern- Greifswald 1.213 1.155 1.159 1.249 1.256 Landkreis Ludwigslust- Parchim 974 881 946 992 992 M-V gesamt 8.251 7.742 7.850 8.222 8.652 davon männlich 2008 2009 2010 2011 2012 Hansestadt Rostock 1.156 1.135 1.276 1.410 1.513 Schwerin 765 800 804 900 981 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1.355 1.381 1.428 1.406 1.550 Landkreis Rostock 915 955 1.051 1.095 1.223 Landkreis Vorpommern- Rügen 1.039 1.046 1.089 1.180 1.338 Landkreis Nordwestmecklenburg 817 817 863 886 997 Landkreis Vorpommern- Greifswald 1.395 1.389 1.380 1.505 1.588 Landkreis Ludwigslust- Parchim 1.089 1.054 1.160 1.245 1.238 M-V gesamt 8.531 8.577 9.051 9.627 10.428 Zu 7 a) Am 31.12.2012 bezogen insgesamt 13.147 Personen von 18 bis unter 65 Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Von diesen Personen waren 6.881 Rentenempfängerinnen und -empfänger. Davon erhielten 6.326 eine Rente wegen Erwerbsminderung, 204 eine Altersrente und 351 Personen eine Hinterbliebenenrente. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2641 7 Zu 7 b) Die Statistik der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt über keine Merkmale, mit deren Hilfe bestimmt werden kann, ob die Verrentung über die Bundesagentur für Arbeit oder die Jobcenter veranlasst wurde. Zu 7 c) Die Anzahl der Menschen, die 2013 Arbeitslosengeld beziehungsweise Leistungen nach dem SGB II bezogen, ist den nachstehenden Übersichten zu entnehmen. Eine Ausweisung ist nur nach dem Alter, nicht nach Jahrgängen möglich. Bestand an Personen in Bedarfsgemeinschaften SGB II Bestand an Arbeitslosengeldempfängerin nen und -empfängern Gebiet Alter (Jahre) Durchschnitt Januar-September 2013 Durchschnitt Januar-September 2013 Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Mecklenburg-Vorpommern 50 3.971 2.138 1.832 740 421 319 51 4.076 2.160 1.916 828 488 340 52 4.076 2.145 1.932 779 447 332 53 4.017 2.108 1.909 812 483 329 54 3.834 2.004 1.830 759 417 342 55 3.686 1.951 1.735 734 415 318 56 3.489 1.845 1.645 812 466 346 57 3.495 1.877 1.619 823 459 364 58 3.545 1.893 1.652 845 477 368 59 3.430 1.749 1.681 890 521 369 60 3.304 1.743 1.561 1.000 571 429 61 2.743 1.550 1.193 1.241 704 537 62 2.115 1.299 816 1.218 798 419 63 1.410 847 563 807 537 270 64 1.129 667 462 536 365 171 65 98 60 38 40 29 11 Hansestadt Rostock 50 454 225 229 55 31 24 51 467 246 221 68 42 26 52 487 261 227 65 38 27 53 496 256 240 65 41 24 54 454 225 229 57 32 25 55 441 214 227 69 31 38 56 429 213 216 66 36 30 57 416 215 201 69 41 28 58 417 215 201 77 48 29 59 435 224 212 78 46 32 60 456 233 223 78 40 39 61 383 203 181 103 61 42 62 320 179 141 110 73 37 63 222 112 110 84 57 27 64 193 108 86 49 34 15 65 21 12 9 5 4 1 Drucksache 6/2641 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Bestand an Personen in Bedarfsgemeinschaften SGB II Bestand an Arbeitslosengeldempfängerin nen und -empfängern Gebiet Alter (Jahre) Durchschnitt Januar-September 2013 Durchschnitt Januar-September 2013 Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Schwerin 50 238 119 118 30 17 13 51 234 121 113 31 18 13 52 208 104 104 38 22 16 53 240 111 128 34 18 15 54 208 108 99 31 16 15 55 215 110 105 32 18 14 56 215 110 104 38 18 20 57 205 111 95 36 16 20 58 190 99 91 39 21 17 59 197 108 89 44 23 21 60 205 97 109 41 21 20 61 165 89 76 64 31 33 62 137 83 54 54 31 23 63 123 66 57 34 21 13 64 93 47 46 25 13 11 65 9 5 4 1 1 0 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1) 50 799 428 371 124 69 55 51 818 415 403 156 89 67 52 832 439 393 136 77 59 53 796 425 371 129 77 52 54 784 408 376 134 73 61 55 732 393 339 134 73 61 56 687 366 321 149 89 60 57 718 388 330 157 87 70 58 739 397 342 158 89 69 59 704 356 348 163 96 67 60 671 353 318 186 102 83 61 489 282 207 228 128 100 62 370 231 140 181 119 62 63 243 156 87 118 76 42 64 196 129 67 93 65 28 65 14 9 6 6 5 1 Landkreis Rostock 50 433 219 215 97 58 39 51 472 250 222 107 69 38 52 473 248 224 106 64 41 53 443 228 214 99 60 40 54 446 228 218 90 53 37 55 410 223 187 85 53 32 56 370 200 169 100 64 36 57 387 209 178 101 63 38 58 394 213 181 101 61 39 59 380 189 191 107 68 39 60 347 178 168 113 65 47 61 318 174 144 144 77 67 62 229 143 86 164 111 53 63 139 91 48 109 81 28 64 127 72 54 76 55 21 65 7 5 3 6 5 1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2641 9 Bestand an Personen in Bedarfsgemeinschaften SGB II Bestand an Arbeitslosengeldempfängerin nen und -empfängern Gebiet Alter (Jahre) Durchschnitt Januar-September 2013 Durchschnitt Januar-September 2013 Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Landkreis Vorpommern-Rügen 1) 50 620 353 267 149 80 69 51 607 332 275 161 96 65 52 587 313 274 148 83 65 53 591 322 269 152 87 65 54 573 315 258 148 78 70 55 549 293 256 145 81 64 56 518 266 251 152 86 66 57 525 276 249 158 89 70 58 546 294 252 152 81 71 59 514 255 259 169 94 74 60 473 255 218 199 108 91 61 404 234 170 223 131 92 62 273 173 100 202 139 63 63 181 118 62 115 72 42 64 130 85 44 77 49 28 65 13 8 5 4 2 2 Landkreis Nordwestmecklenburg 50 287 165 122 64 35 29 51 322 174 148 70 32 37 52 314 170 144 60 32 28 53 325 169 156 80 47 33 54 301 164 137 74 42 32 55 314 178 136 63 36 27 56 269 152 117 72 42 31 57 261 131 129 69 37 33 58 275 152 123 84 39 46 59 254 122 133 78 46 32 60 252 132 119 95 57 38 61 230 139 91 116 62 54 62 199 125 74 128 81 47 63 120 67 53 94 59 35 64 89 46 43 73 49 24 65 11 6 5 6 4 2 Landkreis Vorpommern-Greifswald 50 719 398 321 131 78 53 51 738 399 340 142 86 56 52 791 401 390 139 82 58 53 732 384 348 162 101 61 54 689 358 331 141 80 62 55 640 341 300 128 83 45 56 635 336 299 142 80 61 57 649 363 286 138 78 61 58 628 333 295 145 87 58 59 604 314 290 151 87 64 60 559 306 253 161 105 55 61 480 274 205 198 125 74 62 360 223 137 205 135 70 63 245 157 88 126 85 42 64 186 110 76 76 51 25 65 14 9 5 7 5 2 Drucksache 6/2641 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Bestand an Personen in Bedarfsgemeinschaften SGB II Bestand an Arbeitslosengeldempfängerin nen und -empfängern Gebiet Alter (Jahre) Durchschnitt Januar-September 2013 Durchschnitt Januar-September 2013 Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Landkreis Ludwigslust-Parchim 50 426 236 190 90 53 38 51 418 226 192 93 56 37 52 384 209 175 87 49 38 53 394 215 180 91 53 38 54 380 200 179 84 44 40 55 387 200 187 78 39 38 56 369 200 169 93 51 42 57 336 184 152 94 49 45 58 361 193 168 89 50 39 59 345 182 163 100 61 39 60 340 189 152 129 72 57 61 279 157 122 164 88 75 62 223 139 84 174 110 64 63 133 79 54 127 86 41 64 112 68 43 68 49 19 65 9 6 3 5 4 2 1) Aufgrund von temporären Datenausfällen wurden bei der Durchschnittsberechnung (Personen in Bedarfsgemeinschaften) nicht alle Monatswerte der Kreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern- Rügen einbezogen. Die Summe aller Kreiswerte weicht deshalb geringfügig vom hochgerechneten Landes- ergebnis ab. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 8. Inwieweit sieht die Landesregierung einen oder keinen Korrektur- bedarf bzgl. der Anhebung bzw. Absenkung des Renteneintrittsalter und an der aktuellen Regelung zur Frühverrentung nach SGB II (bitte begründen Sie Ihre Position)? Die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters auf das vollendete 67. Lebensjahr begründet sich in der demografischen Entwicklung. Sie ist jedoch erst dann sinnvoll, wenn mindestens die Hälfte der über 60-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialversicherungs- pflichtig beschäftigt sind und damit weiterhin Rentenansprüche erwerben können. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Älterer steigt seit Jahren kontinuierlich an. Ziel muss es sein, diese Beschäftigung weiter auszubauen. Unter Bezugnahme auf die Antwort zur Frage 3 wird kein Korrekturbedarf der aktuellen Regelung zur Frühverrentung nach SGB II gesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2641 11 9. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Landesregierung in den Jahren 2014 und 2015 die Integration von erwerbslosen Frauen und Männern über 50 Jahre und über 55 Jahre in Beschäftigung verbessern und wie viele erwerbslose Frauen und Männer über 50 Jahre und über 55 Jahre will die Landesregierung mit ihren Maßnahmen in diesen beiden Jahren erreichen bzw. in Beschäftigung integrieren? Die Landesregierung plant zeitnah nach Bewilligung des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds durch die Europäische Kommission eine präzise Ausrichtung der Förderung für die kommenden Jahre.