Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2670 6. Wahlperiode 20.03.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Komplexmaßnahme Koblentzer Seewiesen II und ANTWORT der Landesregierung 1. In Drucksache 6/2453 führt die Landesregierung aus, dass die bisherigen Ergebnisse der Effizienzkontrolle und Gebietsbetreuung zeigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Maßnahmen eine sehr positive Entwicklung der Flora und Fauna im Gebiet der Komplexmaßnahme Koblentzer Seewiesen zeigen. Welche Arten gab es im Gebiet vor Umsetzung der Komplexmaßnahme ? Gegenstand des begleitenden Monitorings waren die Artengruppen Flora und Avifauna, die deshalb zum Beginn der Umsetzung der Kompensationsmaßnahme 2005 näher untersucht wurden. 2005 wurden insgesamt 319 Pflanzenarten des Grünlandes gefunden. Davon sind 37 Arten in der Roten Liste Mecklenburg-Vorpommern (RL) zu finden. Davon 6 Arten der Kategorie 1 („vom Aussterben bedroht“), 3 Arten der Kategorie 2 („stark gefährdet“) und 28 Arten der Kategorie 3 („gefährdet“). Um nicht alle 319 Arten aufzuführen, werden beispielhaft die Arten der Roten Liste genannt: - RL-Kategorie 1: Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris), Weniglappiger Sumpflöwenzahn (Taraxacum paucilobum), Lauch-Gamander (Teucrium scordium), Graben-Veilchen (Viola stagnina), Täuschende Wiesen-Trespe (Bromus commutatus ssp. decipiens) Sumpflöwenzahn (Taraxacum sect. Palustria), - RL-Kategorie 2: Echtes Wiesenhabichtskraut (Hieracium caespitosum), Weidenblättriger Alant (Inula salicina), Rosmarin-Weide (Salix rosmarinifolia), Drucksache 6/2670 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 - RL-Kategorie 3: Flaches Quellried (Blysmus compressus), Moor-Reitgras (Calamagrostis stricta), Wiesen-Schaumkraut (Cardamine pratensis), Rasen-Segge (Carex cespitosa), Entferntährige Segge (Carex distans), Blaugrüne Segge (Carex flacca), Faden-Segge (Carex lasiocarpa), Wiesen-Segge (Carex nigra), Hirse-Segge (Carex panicea), BlasenSegge (Carex vesicaria), Gemeine Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), WeideKammgras (Cynosurus cristatus), Flaumiger Wiesenhafer (Helictotrichon pubescens), Doldige Spurre (Holosteum umbellatum), Wiesen-Alant (Inula britannica), Stumpfblütige Binse (Juncus subnodulosus), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Echter Steinsame (Lithospermum arvense), Kuckucks-Lichtnelke (Lychnis flos-cuculi), Sumpf-Blutauge (Potentilla palustris), Gewöhnlicher Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis agg), KriechWeide (Salix repens ssp. Repens), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata), KümmelSilge (Selinum carvifolia), Graugrüne Sternmiere (Stellaria palustris), Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum), Strand-Dreizack (Triglochin maritimum), Sumpf-Dreizack (Triglochin palustre). Bei den Brutvogelarten konnten 2005 im Grünland 10 Arten nachgewiesen werden. Als einzige Art des Anhangs 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie ist davon der Neuntöter mit einem Brutpaar zu nennen. Lediglich eine weitere Art - der Kiebitz - vertreten mit 4 Brutpaaren gehört in die RL-Kategorie 2. Kiebitz, Braunkehlchen (4 Brutpaare) und Feldlerche (68 Brutpaare) werden in der Roten Liste Deutschlands geführt. Alle weiteren Arten sind wenig spezialisiert und kommen deshalb auch in entwässerten Niedermooren noch häufiger vor (Wiesenpieper, Bachstelze, Sumpfrohrsänger, Buchfink, Goldammer, Rohrammer). 2. Welche Arten kommen derzeit im Gebiet der Komplexmaßnahme vor? Die Kartierung der Pflanzenarten wurde zuletzt 2012 umfassend mit gleicher Methode wie 2005 vorgenommen. Es wurden 375 Arten gefunden. Im Vergleich zu 2005 wurden 2012 61 Arten neu nachgewiesen und 5 Arten konnten nicht mehr gefunden werden. RL-Kategorie 1 (4 Arten): Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris), Weniglappiger Sumpflöwenzahn (Taraxacum paucilobum), Lauch-Gamander (Teucrium scordium), GrabenVeilchen (Viola stagnina), RL-Kategorie 2 (4 Arten): Schlangen-Wiesenknöterich (Bistorta officinalis), Zierliches Tausendgüldenkraut (Centaurium pulchellum), Weidenblättriger Alant (Inula salicina), Rosmarin-Weide (Salix rosmarinifolia), RL-Kategorie 3 (32 Arten): Bertram Schafgarbe (Achillea ptarmica), Flaches Quellried (Blysmus compressus), Moor-Reitgras (Calamagrostis stricta), Wiesen-Schaumkraut (Cardamine pratensis), Rasen-Segge (Carex cespitosa), Entferntährige Segge (Carex distans), Blaugrüne Segge (Carex flacca), Faden-Segge (Carex lasiocarpa), Wiesen-Segge (Carex nigra), Hirse-Segge (Carex panicea), Blasen-Segge (Carex vesicaria), Gemeine Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), Weide-Kammgras (Cynosurus cristatus), Flaumiger Wiesenhafer (Helictotrichon pubescens), Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2670 3 Doldige Spurre (Holosteum umbellatum), Wiesen-Alant (Inula britannica), Stumpfblütige Binse (Juncus subnodulosus), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Echter Steinsame (Lithospermum arvense), Kuckucks-Lichtnelke (Lychnis flos-cuculi), Gewöhnlicher Zahntrost (Odontites vulgaris), Sumpf-Blutauge (Potentilla palustris), Gewöhnlicher Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis agg.), Gewöhnlicher Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis s. str.), Kriech-Weide (Salix repens ssp. Repens), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata), Kümmel-Silge (Selinum carvifolia), Graugrüne Sternmiere (Stellaria palustris), Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum), Strand-Dreizack (Triglochin maritimum), Sumpf-Dreizack (Triglochin palustre), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica). Hervorzuheben ist im Vergleich von 2005 zu 2012 die Zunahme der Artenzahl, vor allem der an Feuchtigkeit gebundenen Arten, sowie die Zunahme der Stetigkeit bei den meisten Arten. Die Stetigkeit ist ein Maß für das quantitative Vorkommen der Arten. Beispielhaft dargestellt am Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris); 2005 gab es 352 Exemplare und 2012 waren es 1300 Exemplare. Die Brutvogelarten wurden zuletzt im Jahr 2011 kartiert. Insgesamt wurden 31 Arten gefunden. Davon werden 4 Arten (Kranich, Flussseeschwalbe, Blaukehlchen, Neuntöter) im Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie geführt, 3 Arten (Kiebitz, Bekassine, Flussseeschwalbe ) in der Roten Liste Mecklenburg-Vorpommern (M-V) und 6 Arten (Kiebitz, Bekassine, Flussseeschwalbe, Feldlerche, Braunkehlchen, Grauammer) in der Roten Liste Deutschlands. Insgesamt belegen die Veränderungen, dass das Gebiet vielfältiger geworden ist. Zu den auch schon 2005 vorhandenen Arten, die in veränderter Häufigkeit auftreten, kommen nun Arten der Feuchtlebensräume hinzu. Das Gebiet hat insgesamt eine deutlich höhere Biodiversität erreicht und entspricht damit den Zielen der Kompensationsmaßnahme. 3. Wie haben sich die derzeit im Gebiet vorhandenen Arten entwickelt (bitte einzeln aufführen)? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Ergänzend hierzu wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen, in der die Brutvogelfauna im Einzelnen aufgeführt ist. Art Brutpaare 2005 Brutpaare 2011 Anhang I EU-Vogelschutz -RL Kategorie Rote Liste Deutschland* Kategorie Rote Liste M-V* Höckerschwan 0 2 Graugans 0 10 Schnatterente 0 1 Stockente 0 1 Bläßhuhn 0 1 Kranich 0 6 X Drucksache 6/2670 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Art Brutpaare 2005 Brutpaare 2011 Anhang I EU-VogelschutzRL Kategorie Rote Liste Deutschland * Kategorie Rote Liste M-V* Kiebitz 5 10 2 2 Bekassine 0 1 1 2 Flussseeschwalbe 0 1 X 2 2 Feldlerche 68 62 3 Baumpieper 0 1 Wiesenpiepe 5 11 Schafstelze 0 5 Bachstelze 4 3 Blaukehlchen 0 1 X Braunkehlchen 4 2 3 Rohrschwirl 0 2 Schilfrohrsänger 0 20 Sumpfrohrsänger 2 2 Teichrohrsänger 0 15 Gelbspötter 0 1 Mönchsgrasmücke 0 1 Zilpzalp 0 1 Fitis 0 2 Bartmeise 0 1 Kohlmeise 0 2 Neuntöter 1 2 X Buchfink 1 3 Goldammer 3 1 Rohrammer 4 38 Grauammer 0 2 3 * Kategorie 1 („vom Aussterben bedroht“), Kategorie 2 („stark gefährdet“), Kategorie 3 („gefährdet“) 4. Welche Arten kommen derzeit im Gebiet nicht mehr vor? Für das botanische Arteninventar ist festzustellen, dass trotz intensiver Suche zwei Arten der Kategorie 1 („vom Aussterben bedroht“) 2012 nicht wieder gefunden werden konnten, der Sumpf-Löwenzahn (Taraxacum sect. Palustria) und die Täuschende Wiesen-Trespe (Bromus commutatus ssp. decipiens). Letztere Art war 2007 noch vorhanden, 2009 dann aber schon nicht mehr. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2670 5 Dafür konnte der Lauch-Gamander (Teucrium scordium) nach mehrjähriger Abwesenheit 2012 wieder gefunden werden. Das Graben-Veilchen (Viola stagnina) konnte 2012 ebenso wieder bestätigt werden wie der Weniglappige Sumpflöwenzahn (Taraxacum paucilobum). Das stark gefährdete Echte Wiesenhabichtskraut (Hieracium caespitosum) konnte trotz intensiver Suche auch 2012 nicht wieder gefunden werden. Dafür sind mit dem SchlangenWiesenknöterich (Bistorta officinalis) seit 2007 und das Zierliche Tausendgüldenkraut (Centaurium pulchellum) seit 2009 zwei neue Arten der Kategorie 2 („stark gefährdet“) vorhanden. Letztere ist eine charakteristische Art des salzbeeinflussten Pflegegrünlandes. Mit dem Kleiner Baldrian (Valeriana dioica) wurde eine neue Art der Kategorie 3 („gefährdet“) gefunden, von dieser Art lag der letzte Nachweis schon 50 Jahre zurück (1962). Ansonsten konnten alle Arten der Roten Liste M-V, die 2005 vorhanden waren, 2012 wiedergefunden werden und oft hat ihre Häufigkeit dabei deutlich zugenommen. Bei der Avifauna konnten alle Arten, die 2005 gefunden wurden, auch 2011 bestätigt werden (siehe Antwort zu Frage 3). 5. Wie wird die Anhebung der Stauhöhe des Koblentzer Sees auf 6,8 Meter gesichert? a) Welche Maßnahmen werden durchgeführt, um einen höheren Wassereinstand zu vermeiden? b) Wie ist die Ganglinie der Stauhöhe seit Beginn der Wiedervernässungsmaßnahme? Der Wasserstand im Koblentzer See wird maßgeblich durch den Betrieb des Schöpfwerkes bestimmt, das die südlich des Sees liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen künstlich entwässert. Die planfestgestellte Wasserstandshöhe von 6,80 m HN (Meter über Höhennull) wird durch zwei Staue am westlichen und nördlichen Ufer des Sees gesichert. Für den Stau am westlichen Ufer wurde eine feste Stauhöhe von 6,74 m HN und für den Stau am nördlichen Ufer eine Höhe von 6,80 m HN eingebaut. Nach planfestellungsvorbereitenden hydraulischen Berechnungen ist davon auszugehen, dass die planfestgestellte Stauhöhe damit gesichert werden kann. In niederschlagsarmen Zeiten, in denen sich auch der Schöpfwerksbetrieb und damit die Fremdwasserzufuhr erheblich reduzieren, kann diese Stauhöhe natürlicherweise auch unterschritten werden. Zu den baulichen Voraussetzungen zur Anhebung des Wasserspiegels auf 6,80 m wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/2453 vom 20. Januar 2014 verwiesen. Drucksache 6/2670 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu 5 a) Ein höherer Wasserstand soll dadurch vermieden werden, dass der Stau des westlichen Auslaufs bereits prophylaktisch eine geringere Stauhöhe (als planfestgestellt wurde) hat. Er fungiert damit als Hauptablauf, während der Stau am nördlichen Ufer eine Entlastungsfunktion beim Anfall größerer Wassermengen besitzt. Außerdem wurde der Stau am nördlichen Rand des Maßnahmeraumes auf 6,63 m HN fest eingestellt. Damit ergibt sich im gesamten Maßnahmeraum inklusive des Koblentzer Sees ein Fließgefälle, welches permanent für einen Mindestabfluss aus dem See sorgt. Mit Blick auf das Maßnahmeziel sind zeitweise höhere Wasserstände im Winterhalbjahr und auch im Frühjahr unproblematisch und eher positiv zu bewerten, denn die geringe und relativ stark zersetzte Moorschicht mit darunter liegenden mächtigen Sandschichten bewirkt nur eine geringe Wasserspeicherkapazität. Die aus ökologischen Gründen erst im späten Frühjahr einsetzende Pflegenutzung durch extensive Beweidung hat sich den jeweiligen hydrologischen Bedingungen anzupassen. Dies wird durch ein floristischvegetationskundliches und faunistisches Begleitmonitoring einschließlich der Beobachtung der Gebietswasserstände in enger zeitnaher Zusammenarbeit mit dem Pflegenutzungsbetrieb gewährleistet. Zu 5 b) Angaben zu den Wasserständen (in m) im Großen Koblentzer See im Zeitraum 2005 (Beginn der Renaturierung) bis 30. November 2012 (Datenquelle: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zeitraum1 nasses Halbjahr trockenes Halbjahr Jahr Winter Frühjahr Sommer Herbst (2005) 6,67 6,53 6,60 6,58 6,76 6,54 6,52 2006 6,76 6,64 6,70 6,65 6,86 6,69 6,58 2007 6,80 6,88 6,84 6,74 6,85 6,88 6,88 2008 6,94 6,59 6,76 6,95 6,92 6,64 6,54 2009 6,78 6,69 6,74 6,71 6,86 6,73 6,66 2010 6,90 6,85 6,88 6,87 6,94 6,81 6,89 2011 6,96 6,94 6,95 6,99 6,92 6,91 6,96 2012 6,95 6,83 6,89 6,96 6,93 6,81 6,85 Mittlerer Wasserstand nach Renaturierung in m (2006 - 2012) 6,87 6,77 6,82 6,84 6,90 6,78 6,77 Differenz vor/nach Renaturierung (in m) 0,20 0,28 0,24 0,21 0,30 0,26 0,32 1 nasses Halbjahr (01.12 - 31.05.), trockenes Halbjahr (01.06 - 30.11.), Winter (01.12. - 28.02.), Frühjahr (01.03 - 31.05.), Sommer (01.06 - 31.08.) und Herbst (01.09. - 30.11.) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2670 7 In den für die Pflegenutzung relevanten Zeiträumen Sommer und Herbst werden die planfestgestellten Wasserstände erreicht. Eine Ausnahme bildete das Jahr 2011 mit seinen außergewöhnlichen Sommerniederschlägen. 6. Wann ist mit der Umsetzung der Maßnahme Erhöhung der Verwallung an der Kreisstraße K 28 zu rechnen? a) Wann ist der Abschluss geplant? b) Wann ist die Vergabe? c) Wann wird die der Baumaßnahme fertig gestellt? Zu 6 und 6 a) Die Fragen 6 und 6 a) werden zusammenhängend beantwortet. Die Ausführung der Leistungen (Erhöhung des Dammkörpers auf die ursprüngliche Höhe) ist von der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) für den Herbst 2014 vorgesehen (siehe Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/2453 vom 20. Januar 2014). Hierzu werden von der DEGES Vorabstimmungen vor Ort mit dem Straßenbaulastträger, Landkreis Vorpommern-Greifswald (LK VG) sowie der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern (StUN M-V) im April durchgeführt. Auf Grundlage dieser Abstimmung werden die Ausführungsplanung und die Vergabeunterlage erstellt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich allein auf die Ertüchtigung der Verwallung. Sofern sich zur Sicherung des Straßenkörpers (siehe Antwort zu Frage 7) zusätzliche erforderliche Leistungen ergeben sollten, kann sich die Abarbeitung unter Umständen entsprechend verzögern. Zu 6 b) Für eine Terminierung des Vergabeverfahrens ist es noch zu früh, diese erfolgt seitens DEGES erst, wenn die Leistungsbeschreibung hinreichend konkretisiert ist. Zu 6 c) Die Baumaßnahme soll bis Jahresende 2014 abgeschlossen sein. Drucksache 6/2670 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 7. Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen der Umsetzung der Komplexmaßnahme und dem sich rapide verschlechternden Straßenzustand? a) Wenn ja, welchen? b) Wenn ja, welche Ansprüche ergeben sich daraus für den Träger der Straßenbaulast gegenüber dem Projektträger? Zu 7, 7 a) und 7 b) Die Fragen 7, 7 a) und 7 b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach Auswertung der Urgeländeaufnahmen vom August 2011 befindet sich die Kreisstraße 28 (K 28) entlang der Verwallung mindestens 0,60 m über deren Niveau. Der Abstand zwischen Straßenaußenkante und der ihr zugewandten Außenkante der Verwallung beträgt in etwa zwischen 16,0 m und 21,0 m. Zudem befindet sich zwischen der Verwallung und der Straße eine Entwässerungsmulde. Aufgrund der Abstände kann von einer schädigenden Wirkung der Komplexmaßnahme beziehungsweise des Maßnahmenbestandteiles Verwallung auf den Straßenkörper der K 28 nicht ausgegangen werden. Wenn sich in der Vorabstimmungen vor Ort (siehe Antwort zu Frage 6 und 6 a) herausstellen sollte, dass für den sich verschlechternden Straßenzustand ein Wirkungszusammenhang zwischen Verursachung (Vernässungsmaßnahme beziehungsweise Verwallung) und der Betroffenheit der K 28 vorliegt oder aber ein solcher Wirkungszusammenhang nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wird die DEGES zur Vorbereitung der Ausführungsunterlagen entsprechende Untersuchungen vornehmen. Sollte sich ein Wirkungszusammenhang bestätigen, wird der Projektträger (DEGES) die eingetretenen Schäden Instand setzen und auch die Aufwendungen für eventuell erforderliche Untersuchungen tragen. Sollte sich der Wirkungszusammenhang nicht bestätigen, obliegt die Instandsetzung der Straße dem Träger der Straßenbaulast (LK VG); ferner sind von ihm auch die Aufwendungen für mögliche erforderliche Untersuchungen zu tragen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2670 9 8. Im Planfeststellungsbeschluss zur o. g. Maßnahme wurde aufgeführt, dass optional durch ein Schöpfwerk die Abkupplung des Zerrentiner Tieflandes von den Koblentzer Seewiesen erfolgen soll. In der Drucksache 6/2453 führt die Landesregierung aus, dass die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses kritisch hinterfragt wurde. Wer hat die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, auf welcher Grundlage kritisch hinterfragt? a) Inwieweit hat die Landesregierung die Gründe für das Aufschieben des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Bereich geprüft? b) Inwieweit ist der Planfeststellungsbeschluss bindend? c) Inwieweit führt das Aufweichen des Planfeststellungsbeschlusses zu Beschwerden von Betroffenen und stellt somit die Umsetzung künftiger Projekte infrage? Zu 8 und 8 a) Die Fragen 8 und 8 a) werden zusammenhängend beantwortet. In den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses ist ausgeführt: “Von den Naturschutzbehörden und -verbänden wurde die Abkopplung des Zerrenthiner Tieflandes von den Koblentzer Seen gefordert. Dem VT (Vorhabensträger, d. A.) wird aufgegeben, die erforderlichen Planunterlagen zu erarbeiten und in einem separaten Zulassungsverfahren der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen“. Die Nebenbestimmung begründete sich aus Bedenken seitens des Naturschutzes, dass über das Schöpfwerk, das die Zerrenthiner Wiesen in den Kleinen (und von dort in den Großen) Koblentzer See entwässert, nährstoffreiche Wässer in das tendenziell nährstoffärmere Renaturierungsgebiet eingeleitet würden. Nach umfangreichen Vorabstimmungen mit den Naturschutzbehörden sowie dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat die DEGES mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 einen Antrag an die Untere Wasserbehörde des Landkreises UeckerRandow (LK UER) gestellt, auf die Umsetzung dieser Nebenbestimmung zu verzichten. Dieser Antrag ist im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet: - Aus dem Monitoring geht hervor, dass es durch Zuleitung von nährstoffreichen Wässern aus dem Zerrenthiner Tiefland nicht zu den befürchteten Beeinträchtigungen kommt. - Im Zusammenhang mit Szenarien zum Klimawandel (Moorschutz) zeigt sich, dass ohne Wasserzufuhr aus dem Zerrenthiner Tiefland die Maßnahmenziele im Bereich der Koblentzer Seewiesen langfristig nicht erreicht werden können. - Die Naturschutzbehörden unterstützen den Verzicht auf die Abkopplung, den sie ursprünglich selbst gefordert hatten. Drucksache 6/2670 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Die Untere Wasserbehörde des LK UER hat diesen Antrag abgelehnt und begründet ihre Entscheidung vom 23. Mai 2012 damit, dass bis auf die Untere Naturschutzbehörde, die dem Antrag zustimme, „alle anderen Beteiligten auf eine Umsetzung der im Planfeststellungsbeschluss (PFB) geforderten Abkopplung des Zerrenthiner Tieflandes von den Koblentzer Seewiesen (drängen)“. Aus dem PFB geht jedoch eindeutig hervor, dass alle dahingehenden Einwendungen, die Maßnahmenumsetzung führe zu nachteiligen Auswirkungen (wie Vernässungen) im Zerrenthiner Tiefland, abschlägig beschieden worden sind. Beispielhaft seien nur die beiden folgenden Auszüge benannt: „(Eine) hydrologische Wechselwirkung als möglicher Auslöser von Betroffenheiten im Zerrenthiner Tiefland (ist) nicht vorhanden“. „Bezüglich der Zerrenthiner Wiesen hat der VT für die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Maßnahme bei Beibehaltung des Schöpfwerkbetriebes aber auch bei einem späteren Entfall des Schöpfwerkes keine Beeinträchtigungen in den Zerrenthiner Wiesen auftreten werden“. Zu 8 b) Der Planfeststellungsbeschluss ist selbstverständlich bindend. Zu 8 c) Der Planfeststellungsbeschluss wird nicht „aufgeweicht“, sondern er ist bindend. Damit stellt sich die Frage nach etwaigen Beschwerden Betroffener und Auswirkungen auf zukünftige Projekte derzeit nicht. Dass es während der Umsetzung von Baumaßnahmen zu Änderungen durch neue Erkenntnisse kommen kann, ist nicht unüblich. Hierfür sieht der Gesetzgeber das Instrument der „Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens“ vor (§ 17d Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Hierbei werden abhängig von der Bedeutung der Planänderungen die Belange der Betroffenen im Verfahren mit einbezogen.