Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2686 6. Wahlperiode 24.02.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Nachsorge für herz-, krebs- und chronisch kranke Kinder und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Neben einer stationären Therapie spielt die Nachsorge für herz-, krebs- und chronisch kranke Kinder und Jugendliche und ihre Familien eine wichtige Rolle im Heilungsprozess. Diese kann als sozialmedizinische Maßnahme gemäß § 43 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder als Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 40 SGB V beziehungsweise § 31 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durchgeführt werden. Die Kosten der beiden Nachsorgeformen werden auf Antrag von den Gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise der Gesetzlichen Rentenversicherung getragen (dazu gibt es entsprechende Vereinbarungen). Um Familien mit chronisch kranken Kindern zu stärken, wurde in Deutschland die Familien- orientierte Rehabilitation (FOR) als stationäre Rehabilitationsmaßnahme entwickelt, bei der nicht nur das kranke Kind, sondern die gesamte Familie im Mittelpunkt aller therapeutischen Interventionen steht. Bundesweit bieten fünf Kinderrehakliniken die FOR an. Für Rehabilitationseinrichtungen ist keine Bedarfsplanung, weder durch die Leistungsträger noch durch die Länder, vorgesehen. Somit ist die Entscheidung für oder gegen die Errichtung einer solchen Nachsorgeklinik eine ausschließlich unternehmerische Entscheidung, die dem Träger einer Rehabilitationseinrichtung überlassen bleibt. Die personellen und strukturellen Anforderungen werden von den Leistungsträgern bestimmt. Drucksache 6/2686 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Möglichkeiten bestehen für die Nachsorge für herz-, krebs- und chronische kranke Kinder aus Mecklenburg-Vorpommern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes? Für die Vergabe von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 Absatz 2 SGB V sind ausschließlich die Leistungsträger zuständig. Damit bestimmen allein die Leistungsträger, in welcher geeigneten Einrichtung herz-, krebs- und chronisch kranke Kinder aus Mecklenburg-Vorpommern eine Nachsorgeleistung erhalten. In Mecklenburg-Vorpommern haben sich keine besonderen Einrichtungen (Spezialkliniken) für die Nachsorge für herz- und krebskranke Kinder angesiedelt. Für sonstige chronische Erkrankungen im Kindesalter, die im Folgenden aufgeführt sind, stehen in zehn auf Kinder- Rehabilitation spezialisierten Kliniken und in einigen Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen Angebote für Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung: - Stoffwechselerkrankungen, - Atemwegserkrankungen, - Hauterkrankungen, - Allergien, - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie - Psychische Erkrankungen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Bemessung der Pflegesätze für die Rehabilitation solch schwer kranker Kinder und was gedenkt sie zu tun, sollten diese sich als unauskömmlich erwiesen haben? Die Leistungserbringenden und die Leistungstragenden schließen Versorgungsverträge ab. Darin werden unter anderem die Vergütungen für die von den Vertragspartnern vereinbarten Leistungen vereinbart. Falls dazu kein Konsens erreicht wird, kann von beiden Seiten gemäß § 111b SGB V die Landesschiedsstelle angerufen werden. Diese Schiedsstelle entscheidet in den Angelegen- heiten, die ihr nach dem SGB V zugewiesen sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2686 3 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung von einem Neubau einer Reha-Klinik für derart schwer kranke Kinder in Strausberg (Land Brandenburg) und welche Möglichkeiten für eine konkrete Unter- stützung dieses Vorhabens werden seitens des Landes Mecklenburg- Vorpommern gesehen? Die Landesregierung ist darüber informiert, dass im Land Brandenburg der Neubau der Kindernachsorgeklinik Berlin-Brandenburg geplant ist. Eine konkrete Unterstützung dieses Vorhabens seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist nicht geplant. 4. Besteht aus Sicht der Landesregierung die Möglichkeit im Rahmen der Pomerania oder im Wege eines Staatsvertrages der ostdeutschen Länder eine Reha-Klinik zur Nachsorge für herz-, krebs- und chro- nisch kranke Kinder entstehen zu lassen, bzw. das o. g. Vorhaben in Strausberg zu unterstützen? Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.