Der Chef der Staatskanzlei hat namens der Landesregierung die Antwort auf die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar 2014 übermittelt. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2688 6. Wahlperiode 21.02.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Karenzzeiten für Mitglieder der Landesregierung und ANTWORT der Landesregierung Vor dem Hintergrund eines geplanten Wechsels des ehemaligen Kanzler- amtsministers zur Deutschen Bahn kommen in der aktuellen öffentlichen Debatte Forderungen nach der Einführung von Karenzzeiten von Regie- rungsmitgliedern auf. Demnach dürften sie nach Ausscheiden aus dem Amt für eine bestimmte Zeit nicht zu privaten Unternehmen wechseln, wenn ein Interessenkonflikt zu ihrer bisherigen Funktion zu befürchten ist. Auch die EU-Kommission schlägt Deutschland in ihrem aktuellen Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU vor, Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten nach dem Ausscheiden aus dem Amt festzulegen. 1. Welche Regelungen müssen Mitglieder des Kabinetts und hoch- rangige Beamte im Hinblick auf den Umgang mit Interessenkonflikten derzeit beachten, wenn sie unmittelbar nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt in die private Wirtschaft wechseln? Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in Mecklenburg-Vorpommern haben gemäß § 41 Beamtenstatusgesetz des Bundes in Verbindung mit § 79 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäf- tigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammen- hang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Frist beträgt hierbei für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist) und für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Drucksache 6/2688 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ist gemäß § 41 Beamtenstatusgesetz zu untersagen, wenn durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Verbotsfristen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für Mitglieder der Landesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre im Land Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine vergleichbare Regelung. 2. Welche Regelungen müssen nach Kenntnis der Landesregierung Kabinettsmitglieder und hochrangige Beamte in anderen Bundes- ländern im Hinblick auf den Umgang mit Interessenkonflikten derzeit beachten, wenn sie unmittelbar nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt in die private Wirtschaft wechseln? § 41 Beamtenstatusgesetz gilt im Beamtenbereich auch in den anderen Bundesländern, konkretisiert durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Die Anzeigefrist für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen beträgt in den Ländern Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen ebenfalls drei bzw. fünf Jahre. In den Ländern Baden-Württemberg und Sachsen gilt generell eine fünfjährige und in Brandenburg eine dreijährige Anzeigepflicht. In Schleswig-Holstein gelten die für die Beamtinnen und Beamten maßgeblichen Regelungen von fünf Jahren Karenzfrist bzw. drei Jahren bei Erreichen der Regelaltersgrenze auch für die Mitglieder der Landesregierung. In den übrigen Bundesländern gibt es nach derzeitiger Kenntnis der Landesregierung keine vergleichbaren Regelungen für die Mitglieder der Landesregierung. 3. Welche Position vertritt die Landesregierung zu Forderungen nach der Einführung von Karenzzeiten für Regierungsmitglieder und hoch- rangige Beamte (in der Antwort bitte eingehen auf Dauer der Karenz- zeit, den betroffenen Personenkreis und der ggf. zu novellierenden bzw. neu zu schaffenden Rechtsgrundlage)? Für Beamtinnen und Beamte in Mecklenburg-Vorpommern gibt es Karenzfristen. Die Meinungsbildung der Landesregierung zur Übernahme der beamtenrechtlichen Regelungen für die Mitglieder der Landesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre ist noch nicht abgeschlossen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2688 3 4. Beabsichtigt die Landesregierung, eine entsprechende Regelung in Mecklenburg-Vorpommern einzuführen und wenn ja, wann (Antwort bitte begründen)? Siehe Antwort zu 3. 5. Beabsichtigt die Landesregierung, einen entsprechenden Gesetzent- wurf zur Einführung von Karenzzeiten auf Bundesebene im Bundesrat zu initiieren bzw. zu unterstützen? Es besteht derzeit nicht die Absicht, einen entsprechenden Gesetzentwurf zu initiieren. Über eventuelle Initiativen auf Bundesebene wird sich die Landesregierung bei Vorliegen einer konkreten Initiative eine Meinung bilden.