Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2693 6. Wahlperiode 11.03.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die örtlichen Jugendämter nehmen ihre Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als eigene Angelegenheit weisungsfrei im Bereich der kommunalen Selbst- verwaltung wahr. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat keine Dienst- oder Fachaufsicht gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Dem Ministerium steht lediglich ein sogenanntes Informationsrecht nach Maßgabe des SGB VIII zu, sich selbst über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten. Aus Gründen des Datenschutzes waren einige Landkreise und kreisfreie Städte nur dazu bereit, das Geburtsjahr anzugeben. Aus gleichen Gründen werden insgesamt nur Geburtsmonat und -Jahr angeben. Für Kinder und Jugendliche ist eine Flucht, zumal unbegleitet, besonders traumatisch. Sie bedürfen deshalb des besonderen Schutzes. 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind seit 2010 in Mecklenburg-Vorpommern angekommen (bitte in Jahresscheiben dar- stellen und Angabe der Herkunft und des Geburtsdatums)? Auf die nachfolgenden Übersichten wird verwiesen. Drucksache 6/2693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2010 Lfd. Nr. Herkunftsland Geburtsdatum 1 sonstige asiatische Staaten xx.06.1994 2 Afghanistan xx.03.1993 3 Afghanistan xx.01.1993 4 Afghanistan xx.01.1995 5 Indien xx.06.1994 6 Senegal xx.12.1992 7 Somalia xx.04.1994 8 Vietnam xx.02.1995 9 Vietnam xx.xx.1994 10 Afghanistan xx.xx.1994 11 Afghanistan xx.xx.1994 12 Irak xx.xx.1993 2011 Lfd. Nr. Herkunftsland Geburtsdatum 1 Afghanistan xx.01.1996 2 Mauretanien xx.04.1994 3 Pakistan xx.08.1995 4 Serbien xx.01.1995 5 Serbien xx.03.2009 6 Serbien xx.05.2011 7 Vietnam xx.02.1995 8 Somalia xx.04.1994 9 Irak xx.04.1994 10 Sudan xx.12.1995 11 Sierra Leone xx.08.1994 12 Türkei xx.04.1995 13 Marokko xx.xx.1994 14 Tschechien xx.xx.1994 15 Pakistan xx.xx.1995 16 sonstige asiatische Staaten xx.06.1994 17 Irak xx.xx.1995 18 Afghanistan xx.xx.1994 19 Serbien/Montenegro xx.xx.1994 * Ein Minderjähriger wurde aus dem EU-Staat Litauen in Obhut genommen und ist hier nicht erfasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2693 3 2012 Lfd. Nr. Herkunftsland Geburtsdatum 1 Vietnam xx.02.1995 2 Irak xx.xx.1995 3 Irak xx.xx.1996 4 Afghanistan xx.01.1996 5 Afghanistan xx.03.1996 6 Afghanistan xx.xx.1996 7 Türkei xx.xx.1995 8 Vietnam xx.02.1997 9 Irak xx.xx.1995 10 Vietnam xx.xx.1995 * In einem Landkreis wurden 4 weitere Flüchtlinge in der Jugendhilfe über ihre Volljährigkeit hinaus betreut, sind aber nicht als Minderjährige in der Statistik erfasst. * Zwei Minderjährige wurden aus dem EU-Staat Litauen in Obhut genommen und sind nicht hier erfasst. 2013 Lfd. Nr. Herkunftsland Geburtsdatum 1 Vietnam xx.11.1997 2 Eritrea xx.08.1997 3 Eritrea xx.12.1997 4 Eritrea xx.02.1996 5 Eritrea xx.01.1996 6 Afghanistan xx.01.1996 7 Afghanistan xx.04.1997 8 Syrien xx.01.1996 9 Afghanistan xx.xx.1995 10 Armenien xx.xx.1996 11 Serbien xx.xx.1996 12 Eritrea xx.xx.1996 13 Eritrea xx.07.1997 14 Eritrea xx.04.1997 15 Eritrea xx.02.1996 16 Eritrea xx.03.1996 17 Eritrea xx.01.1996 18 Eritrea xx.04.1996 19 Rumänien xx.08.1996 20 Rumänien xx.11.1997 21 Rumänien xx.05.1998 Drucksache 6/2693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 2. In wie vielen Fällen war das Geburtsdatum unklar und musste ermit- telt werden? Fast alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge reisen ohne gültige Dokumente nach Deutschland ein, daher sind die Angaben zum Alter und Geburtsdatum fast immer schwierig nachzuprüfen. In der Regel erfolgt die Altersfeststellung durch eine Inaugenscheinnahme und Altersangabe des unbegleitet einreisenden minderjährigen Flüchtlings. 3. Gestaltet sich das Verfahren zur Altersermittlung unverändert, so wie in der Beantwortung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/400 beschrieben? Ja. 4. Gab es Einsprüche gegen die Altersfestsetzung? Falls ja, wie viele Einsprüche gab es und mit welchem Ergebnis? Ein Landkreis berichtete, dass es in den vergangenen Jahren in Einzelfällen schon vorge- kommen ist, dass der in der Erstaufnahmeeinrichtung unseres Landes beziehungsweise auch in einem anderen Bundesland vorgenommenen Altersfestsetzung durch einen Anwalt widersprochen wurde. Nach Vorlage entsprechender Dokumente wurde das Geburtsdatum korrigiert. Die Anzahl der Einsprüche ist nicht bekannt. 5. Für welche Flüchtlinge werden unter welchen Bedingungen ein Vor- mund bzw. eine Betreuerin/einen Betreuer bestellt? a) Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Bestellung? b) Wie und nach welchen Kriterien wird die betreffende Person ausgewählt? Zu 5, 5 a) und 5 b) Die Fragen 5, 5 a) und 5 b) werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß § 42 Absatz 3 SGB VIII ist das örtliche Jugendamt verpflichtet, alle unbegleitet einreisenden minderjährigen Flüchtlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach Deutschland einreisen und deren Personensorge- beziehungsweise Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, in Obhut zu nehmen. Unmittelbar nach Inobhutnahme wird das Familiengericht benachrichtigt und ein Vormund bestellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2693 5 In der Regel wird das Jugendamt als Amtsvormund bestellt. Eine Möglichkeit, die spezifischen Bedürfnisse und Problemlagen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu berücksichtigen, ist die Übernahme von Vormundschaften durch Einzelvormünder, die sich ehrenamtlich in der Begleitung und Betreuung von Kinderflüchtlingen engagieren oder wenn vorhanden, Verwandte des unbegleitet einreisenden Flüchtlings. Voraussetzung dafür ist jedoch auch bei Verwandten, dass eine entsprechende Schulung und fachliche Betreuung durch das Jugendamt erfolgt. 6. Verfügt die Erstaufnahmestelle Nostorf/Horst über Plätze für unbe- gleitete minderjährige Flüchtlinge? a) Wie gestaltet sich die Belegsituation seit 2010 (bitte nach Jahres- scheiben aufschlüsseln)? b) Wie lange bleiben die minderjährigen Flüchtlinge durchschnittlich in der Einrichtung? Die Landesaufnahmeeinrichtung Horst verfügt über keine Plätze eigens für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die sich in der Landesaufnahmeeinrichtung Horst melden, werden in der Regel unmittelbar dem Fachdienst Jugend des Landkreises Ludwigslust – Parchim zur Inobhutnahme übergeben. Sofern der Fachdienst Jugend so entscheidet, können jedoch männliche unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Alter von 16 beziehungsweise 17 Jahren in der Landesauf- nahmeeinrichtung Horst untergebracht werden. Sie werden dann regulär gemäß § 50 Asylverfahrensgesetz in die Kommunen des Landes verteilt. Zu 6 a) Die Belegung der Landesaufnahmeeinrichtung Horst mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestaltete sich seit dem Jahr 2010 jeweils aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, diese Personen nicht in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzu- bringen, wie folgt: 2010 3 Personen 2011 1 Personen 2012 1 Personen 2013 0 Personen Zu 6 b) Aufgrund der geringen Zugangszahlen an unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen können hierzu keine aktuellen belastbaren Angaben gemacht werden. Drucksache 6/2693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 7. Welche anderen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern sind in welcher Weise für die Aufnahme minderjähriger Flüchtlinge speziali- siert bzw. qualifiziert? Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII sind die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bis zum Ende ihrer Inobhutnahme bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Die Unterbringung erfolgt in Einrichtungen der Jugendhilfe. Den Ort und die Art der Unterbringung bestimmt das Jugendamt. In erster Linie erfolgt die Unterbringung in einer Einrichtung des Internationalen Bundes, die bereits langjährige Erfahrungen mit der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat.