Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2699 6. Wahlperiode 07.03.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sanierung der Grundschulen in Brandshagen und Horst und ANTWORT der Landesregierung Wegen des geplanten Neubaus eines Schulzentrums in Miltzow sollten die Grundschulen in Brandshagen und Horst ursprünglich geschlossen werden. Nun hat die Landesregierung aber im Spätherbst des letzten Jahres die Fördermittel für den Neubau des Schulzentrums in Miltzow abgelehnt. Dieses wird nun wohl nicht gebaut werden können. Wenn die Grundschulen in Brandshagen und Horst nun doch nicht geschlossen werden sollen, stellt sich die Frage, welche Mittel für ihre Sanierung zur Verfügung stehen. Aus der Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage „Neubau eines Schulzentrums in der Gemeinde Sundhagen“ vom 25. Juli 2013 (Drucksache 6/2056) ergibt sich, dass für die Sanierung der Grundschulen in Brandshagen und Horst möglicherweise Fördermittel aufgrund der „Richtlinie zur Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen“ in Betracht kommen könnten. 1. Inwiefern kommen für die Sanierung der Grundschulen in Brandshagen und Horst möglicherweise Fördermittel aufgrund der „Richtlinie zur Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen“ in Betracht? Eine Förderung der Sanierung der Grundschulen am Standort in Brandshagen und Horst kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis einer lang- fristigen Bestandssicherheit der Grundschulen am Standort im Schulentwicklungsplan des Landkreises. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. So konnte die Grundschule Horst bereits bis einschließlich des Schuljahres 2013/2014 nur durch die Inanspruchnahme der Ausnahme- regelung im Bestand erhalten werden. Drucksache 6/2699 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit Blick auf die landesweite Entwicklung der Schülerzahlen und der bereits gegenwärtigen Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für die Grundschule Horst würde die Zusammen- legung der Grundschulstandorte Horst und Brandshagen am Standort Miltzow dazu beitragen, dass auch über das Jahr 2020 hinaus ein Grundschulangebot für diesen Bereich erhalten werden könnte. Der diesbezügliche Vorschlag, der Neubau einer zweizügigen Grundschule in Miltzow, wurde den Gemeinden am 25.10.2013 unter folgenden Voraussetzungen mitgeteilt: - eine bis 2030 absehbare Bestandsfähigkeit der Schule; - die Aufnahme der Schule in den Schulentwicklungsplan des Landkreises Vorpommern- Rügen; - eine politische Willensbildung der Gemeinde (unter anderem zur Sicherung der Eigen- anteile und zur Schließung der jetzigen Grundschulstandorte). Ein neuer Sachstand liegt nicht vor. 2. Stehen für die Bewilligung eines Antrags nach der Richtlinie zur Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen grundsätzlich noch Haus- haltsmittel zur Verfügung? Die für 2014 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind an Maßnahmen gebunden. Über den Einsatz der im laufenden Haushaltsjahr gegebenenfalls frei werdenden Haushaltsmittel wird aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Antragssituation entschieden. Eine Aufnahme in die Förderlisten 2015/2016 ist grundsätzlich noch möglich. 3. Handelt es sich bei der Sanierung einer Grundschule grundsätzlich um einen zulässigen Zuwendungszweck im Sinne der Ziffer 1 der Richt- linie? Sofern die unter Ziffer 1 der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen genannten Rechtsgrundlagen zutreffen, zählt auch die Sanierung einer Grundschule grund- sätzlich zu den investiven Zuwendungszwecken. 4. Inwieweit ist die Sanierung einer Grundschule grundsätzlich zuwen- dungsfähig im Sinne der Ziffer 2 der Richtlinie? Neben dem unter Ziffer 2 der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen benannten grundsätzlichen Gegenstand einer Förderung ist die Sanierung einer Grundschule nur bei nachgewiesener langfristiger Bestandsfähigkeit und Aufnahme derselben in den Schulentwicklungsplan des Landkreises zuwendungsfähig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2699 3 5. Inwiefern erfüllt die Sanierung der beiden Grundschulen nach Ansicht der Landesregierung grundsätzlich die in Ziffer 4 der Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen? Antragstellungen liegen nicht vor. Insofern ist die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen auf Grundlage der Ziffer 4 der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, nach der eine Förderung beider Grundschulen an ihren Standorten nicht in Betracht kommt. 6. Welche andere Form der Förderung käme nach Ansicht der Landes- regierung darüber hinaus für die Sanierung der beiden Grundschulen in Betracht? Grundsätzlich können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Sanierung von Schulen Zuwendungen, zum Beispiel auch nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V), gewährt werden. Ob dies für die hier in Rede stehenden Objekte tatsächlich möglich ist, bleibt dem Ergebnis der Prüfung einer entsprechenden Antragstellung vorbehalten. Ohne dem Ergebnis einer solchen Antrags- prüfung vorzugreifen, ist jedoch davon auszugehen, dass eine Zuwendungsgewährung infolge der fehlenden Bestandssicherheit der Schulen nicht möglich sein wird (siehe Antwort zu Frage 1).