Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Februar 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2703 6. Wahlperiode 03.03.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Nicht verausgabte Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und deren weitere Verwendung und ANTWORT der Landesregierung 1. In welcher Höhe stehen und standen den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2011 bis 2014 im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes zur Verfügung (bitte getrennt nach Landkreisen, kreisfeien Städten und Verwendungs- zweck angeben)? Bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) handelt es sich um gesetzliche kommunale Aufgaben, die in Mecklenburg- Vorpommern von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen werden. Seit ihrer Einführung beteiligt sich der Bund mit einem höheren prozentualen Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar in Höhe der Beteiligungsquote nach § 46 Absatz 6 SGB II und der über 24,5 % hinausgehenden Beteiligung nach § 46 Absatz 5 SGB II. Diese Mittel dienen der mittelbaren Entlastungs- wirkung für das Bildungs- und Teilhabepaket. Das Land gibt - mit Ausnahme der Anteile für den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz - alle so dem Land zufließenden Bundesmittel an die kommunalen Träger weiter. Die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b BKGG und § 28 SGB II sind dem Land im jeweiligen Folgejahr nachzuweisen. Mehr-/Minderkosten im Vergleich zu den Mitteln nach § 46 Absatz 6 SGB II werden im Folgejahr ausgeglichen (§ 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II), sodass hierfür letztendlich für die kommunalen Träger eine mittelbare „Kostendeckung“ gegeben ist. Drucksache 6/2703 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Darüber hinaus sind die Bildungs- und Teilhabe-Mittel (BuT-Mittel) aus der Bundesbeteili- gung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nur insgesamt für die kommunalen Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket zweckgebunden. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 (vorläufig gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 Ausfüh- rungsgesetz - Sozialgesetzbuch Zweites Buch (AG-SGB II)) standen den Landkreisen und kreisfreien Städten aus den Anteilen der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung, die der mittelbaren Entlastungswirkung des Bildungs- und Teilhabepaketes dienen, folgende Mittel zur Verfügung: Landkreis/Stadt Bundesbeteiligung an KdU für B+T (in Euro) 2011 Hansestadt Greifswald 1.528.132 Neubrandenburg Stadt 2.202.255 Hansestadt Rostock 5.829.154 Landeshauptstadt Schwerin 2.804.368 Hansestadt Stralsund 1.773.958 Hansestadt Wismar 1.139.555 Landkreis Bad Doberan 2.176.681 Landkreis Demmin 2.684.061 Landkreis Güstrow 3.050.889 Landkreis Ludwigslust 2.732.967 Landkreis Mecklenburg-Strelitz 1.732.170 Landkreis Müritz 1.742.043 Landkreis Nordvorpommern 2.746.099 Landkreis Nordwestmecklenburg 2.847.063 Landkreis Ostvorpommern 2.489.985 Landkreis Parchim 2.278.829 Landkreis Rügen 1.780.689 Landkreis Uecker-Randow 2.319.137 Summe 43.858.035 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2703 3 Landkreis/Stadt Bundesbeteiligung an KdU für B+T (in Euro) 2012 Bundesbeteiligung an KdU für B+T (in Euro) 2013 - vorläufig Hansestadt Rostock 5.026.359 9.170.258 Landeshauptstadt Schwerin 3.554.084 2.007.715 Landkreis Ludwigslust-Parchim 4.591.706 2.603.100 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 8.735.306 3.750.204 Landkreis Nordwestmecklenburg 4.091.061 2.668.799 Landkreis Rostock 5.015.923 4.666.389 Landkreis Vorpommern-Greifswald 6.713.209 6.794.054 Landkreis Vorpommern-Rügen 4.966.137 2.206.686 Summe 42.693.784 33.867.205 In welcher konkreten Höhe Mittel im Jahr 2014 zur Verfügung stehen, kann erst zu Beginn des Jahres 2015 benannt werden, da sich dies nach den Ausgaben für Kosten für Unterkunft und Heizung im Jahr 2014 richtet. 2. Auf welche Höhe belaufen sich die nicht verausgabten Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in den Jahren 2011 bis 2013 (bitte getrennt nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Verwendungs- zweck/Leistung angeben)? Die im jeweiligen Kalenderjahr von den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht für das Bildungs- und Teilhabepaket verwendeten Mittel aus den Jahren 2011 und 2012 stellen sich wie folgt dar: Landkreis/Stadt Unverbrauchte „BuT-Mittel“ aus Bundesbeteiligung 2011 (in Euro) Unverbrauchte „BuT-Mittel“ aus Bundesbeteiligung 2012 (in Euro) Hansestadt Rostock 2.584.776 1.128.595 Landeshauptstadt Schwerin 1.150.531 1.706.406 Landkreis Ludwigslust-Parchim 2.739.422 1.929.794 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 3.784.260 3.646.814 Landkreis Nordwestmecklenburg 2.187.629 1.955.226 Landkreis Rostock 2.880.636 1.528.474 Landkreis Vorpommern-Greifswald 3.432.135 2.162.569 Landkreis Vorpommern-Rügen 3.512.891 1.622.167 Summe 22.272.280 15.680.045 Werte 2011 sind in die neue Kreisstruktur überführt worden. Drucksache 6/2703 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Ob und in welchem Umfange aus den Jahren 2013 und 2014 unverbrauchte Mittel zur Verfügung stehen beziehungsweise stehen werden, kann derzeitig nicht benannt werden. Dies ist erst nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 11a Absatz 3 Satz 1 AG-SGB II) möglich. Auf die Regelung in § 46 Absatz 7 SGB II und die Antwort auf Frage 7 in Landtagsdrucksache 6/2574 wird hingewiesen. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage entscheidet welches Gremium über die Verwendung der Restmittel aus den Jahren 2011 bis 2013? Über die Verwendung der unverbrauchten, für Bildungs- und Teilhabeleistungen zweck- gebundenen Mittel entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger in eigener Zuständigkeit, soweit die Mittel nicht über das Land an den Bund zurückzuführen sind (siehe auch Antwort zu Fragen 1 und 2). 4. Inwieweit können die Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte eigenständig, d. h. ohne Beschluss der zuständigen kommu- nalen Vertretung, die Restmittel einsetzen? Nach § 1 AG-SGB II führen die Landkreise und kreisfreien Städte die kommunalen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis durch. Ob und in welchen konkreten Fällen eine Beschlussfassung in kommunalen Vertretungen notwendig ist, hängt von den Regelungen der Hauptsatzungen und den Umständen des Einzelfalls ab. 5. Welche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket entfallen ab dem 1. Januar 2014? Bei den Leistungen handelt es sich ausschließlich um die konkret in § 28 SGB II benannten Einzelleistungen. Ab dem 1. Januar 2014 entfallen keine dieser Bildungs- und Teilhabe- leistungen. Mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabe-Paketes im Jahre 2011 ist bereits geregelt worden, dass die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 SGB II mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um 2,8 %-Punkte abgesenkt wird. Dieser Anteil entspricht dem Umfang, der seinerzeit im Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat für die Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler in einer Einrichtung nach § 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (§ 77 Absatz 11 letzter Satz SGB II) sowie zusätzliche Schulsozialarbeit angesetzt worden ist. Hierfür entfällt somit ab Januar 2014 eine Entlastungswirkung durch den Bund. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2703 5 6. Welche Initiativen gegenüber dem Bund hat die Landesregierung zu welchem Zeitpunkt ergriffen oder unterstützt bzw. plant die Landes- regierung zu welchem Zeitpunkt zu ergreifen, um den hilfebedürftigen Familien die bisherigen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabe- paket weiterhin durch den Bund zu gewähren? Bezüglich der bundesgesetzlich festgelegten Reduzierung der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 SGB II hat der Bundesrat bei Zustimmung des Landes beschlossen, die mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wirksam werdende Reduzierung der Bundesbeteiligung rückgängig zu machen. Dieser Beschluss ist allerdings der Diskontinuität anheimgefallen (siehe Antwort zu Frage 9 in Landtagsdrucksache 6/2316 vom 11. November 2013). Zudem erfuhr im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teil- habepaket das SGB II auf Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalts Vereinfachungen und Verbesserungen im Bereich der Schul- und Kita- fahrten sowie im Bereich Sport und Musik (vergleiche Bundesratsdrucksache 752/12). Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist darüber hinaus festzustellen: 1. Die Ausgaben für die Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII spielen auf Grund der Struktur der Schulen finanziell nur eine sehr untergeordnete Rolle. Darüber hinaus hat sich die Landesregierung intensiv darum bemüht, dass die Angebote dort, wo das Mittagessen für Schülerinnen und Schüler nicht in schulischer Verantwortung entsprechend § 28 Absatz 6 SGB II angeboten wird, überprüft werden. 2. Alle im Jahr 2013 bestehenden Stellen für Schulsozialarbeit konnten nach intensiven Abstimmungen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten auch für den Zeitraum 2014 und Folgejahre finanziell abgesichert werden. Dies ist insbesondere durch die Einbringung unverbrauchter Bildungs- und Teilhabe-Mittel aus der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung aus den Jahren 2011 und 2012 durch die kommunalen Träger möglich. Voraussetzung war hierfür die landesgesetzlich geregelte Zweckbindung der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Somit entstehen für die kommunalen Träger in Mecklenburg-Vorpommern durch die bundesgesetzliche Reduzierung der Kosten für Unterkunft und Heizung - Bundesbeteiligung - und bei Erhaltung der Angebote über 2013 hinaus keine finanziellen Nachteile. 7. Welche Initiativen gegenüber den Kommunen hat die Landes- regierung zu welchem Zeitpunkt ergriffen bzw. plant die Landes- regierung zu welchem Zeitpunkt zu ergreifen, um die bisherigen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bis zu einer mög- lichen Weiterführung durch den Bund übergangsweise durch die Kommunen, zum Beispiel aus Restmitteln, sicherzustellen? Siehe Antwort zu Frage 6. Drucksache 6/2703 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Welche Positionen haben die Kommunalen Spitzenverbände bzw. die Kommunen zu den in Frage 7 dargestellten Problemen bezogen? Die Regelungen für eine weitere finanzielle Absicherung der Schulsozialarbeit für 2014 und die Folgejahre (siehe Antwort zu Frage 6) sind den Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie den kommunalen Landesverbänden vorgestellt und mit ihnen abgestimmt worden. Die kommunalen Entscheidungen zur Weiterfinanzierung auch von aus BuT-Mitteln finanzierten Stellen für Schulsozialarbeit sind zum Teil bereits getroffen worden. 9. Welche Gründe führt die Landesregierung an, die einen fließenden Übergang der Erbringung der Leistungen, die zum 1. Januar 2014 weggefallen sind scheitern ließen? Das Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2011 war Bestandteil der Gemeindefinanzreform und beinhaltete vielfältige Festlegungen in verschiedenen Rechtsgebieten. Auch die Grundeinigung über die schrittweise Übernahme der Leistungen der Grundsiche- rung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund mit seinem erheblichen Entlastungsbeitrag für die Kommunen war Bestandteil des Ergebnisses dieses Vermittlungs- verfahrens. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Daraus wird deutlich, dass in Mecklenburg-Vorpommern alle Leistungen und sonstigen Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepaketes auch über 2013 hinaus erhalten bleiben und es nur sehr bedingt dazu kommt, dass bis 2013 von den Kommunen getragene Kosten nicht mehr in der Entlastungswirkung der Beteiligung des Bundes an den KdU berücksichtigt sind.