Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2707 6. Wahlperiode 25.03.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Bauvorhaben Justizvollzugsanstalt (JVA) Waldeck und ANTWORT der Landesregierung 1. Seit wann ist der Landesregierung bekannt, dass es im Zusammenhang mit dem Bau der JVA Waldeck Vorwürfe zur Vorteilsannahme durch einen ehemaligen hochrangigen Beamten der Landesregierung gibt? Der ehemalige Investor der JVA Waldeck hat behauptet, dass anlässlich der Errichtung der Justizvollzugsanstalt Waldeck an den damaligen Staatssekretär des Finanzministeriums Bestechungsgelder in Höhe von 500.000 DM geflossen seien. Diese Vorwürfe sind der Landesregierung seit dem 08.11.2013 bekannt, als Bedienstete des Justizministeriums und des Finanzministeriums mit dieser Behauptung im Rahmen eines Interviews der agenda media GmbH für eine TV-Produktion über Öffentlich-Private Partnerschaften konfrontiert wurden. Daraufhin haben das Finanzministerium und das Justizministerium eine sofortige Über- prüfung dieser Vorwürfe veranlasst, siehe hierzu Antworten zu den Fragen 2 und 4. Drucksache 6/2707 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Schritte hat die Landesregierung seit ihrer Kenntnis eingelei- tet, um die Vorwürfe zu Schwarzgeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der JVA Waldeck und deren Wahrheitsgehalt zu über- prüfen und wer ist mit der Aufklärung gegebenenfalls befasst? Im Finanzministerium wurde ein Innenrevisionsverfahren durchgeführt. Die vorhandenen Akten wurden auf die erhobenen Vorwürfe hin geprüft. Anhaltspunkte für persönliche Interessen beziehungsweise Korruption im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages haben sich daraus nicht ergeben. Das Justizministerium hat noch im November 2013 der Staatsanwaltschaft Schwerin den Vorwurf korruptiven Verhaltens im Zusammenhang mit der Projektierung und Errichtung der JVA Waldeck mit der Bitte um Prüfung des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Kabinett hat die Justizministerin beauftragt, die relevanten Rechtsfragen zu prüfen. 3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung um gegebenenfalls zukünftig etwaige Vorkommnisse zu verhindern? Ob ein Sachverhalt vorliegt, der Konsequenzen erfordert, muss noch ermittelt werden. 4. Was hat die Landesregierung seit Bekanntwerden oben genannter Vorwürfe getan, um den Sachverhalt strafrechtlich aufklären zu lassen bzw. hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen in diesem Zusammen- hang eingeleitet? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2707 3 5. Entspricht es den Tatsachen, dass der Mietvertrag noch vor einer Finanzierungszusage der finanzierenden Bank geschlossen war und sogar als Finanzierungssicherheit diente, indem die Ansprüche aus dem Vertrag an die Bank abgetreten wurden? Die Finanzierungszusage der finanzierenden Bank für den 1. Bauabschnitt erfolgte vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 08.07.1994. Ebenso hatte die Vermieterin ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrages an die Bank abgetreten. Die Finanzierungszusagen für den 2. und 3. Bauabschnitt erfolgten jeweils erst nach Abschluss der diesbezüglichen Mietverträge. 6. Entspricht es den Tatsachen, dass der Mietvertrag auf 30 Jahre mit einem jährlichen Mietzins von 7,8 % der Herstellungskosten geschlossen wurde? a) Waren zum Abschluss des Mietvertrages die Herstellungskosten bereits bekannt? b) Lagen die kompletten Projektunterlagen beim Abschluss des Miet- vertrages bereits vor, bzw. entsprach der Projektplanungsstand den üblichen haushaltsrechtlichen Grundsätzen? Gemäß § 3 des Mietvertrages beträgt die Laufzeit des Mietverhältnisses 30 Jahre. Zur Höhe der Miete heißt es in § 4 Absatz 1 des Mietvertrages: „Die Herstellungskosten des Mietgegenstandes stellen die Grundlage der Mietberechnung dar. Die Miete beträgt 7,8 % dieser Herstellungskosten jährlich. Diesem Prozentsatz liegt ein Fremdfinanzierungszinssatz von 6 % zugrunde. Muss beim Abschluss für Fremdfinanzierungsmittel ein anderer Zinssatz vereinbart werden, so erhöht oder mindert sich der vorgenannte Zinssatz von 7,8 % in gleicher Höhe.“ Bei den 7,8 % handelte es sich demnach um einen Ansatz auf Basis eines Fremdfinan- zierungszinssatzes von 6 %, der entsprechend dem tatsächlichen Fremdfinanzierungsansatz anzupassen war. Tatsächlich entwickelte sich dieser Zinssatz von 6,55 % im Jahre 1996 hin zu einem Zinssatz von 3,65 % im Jahre 2011, wo letztmalig eine Zinsfestschreibung für eines der Darlehen des Investors erfolgte. Die darüber hinausgehenden 1,8 % bestanden ursprünglich aus einem Tilgungsanteil von 1,5 % und einem Anteil für den Investor von 0,3 %. Dieser Mietanteil von 1,8 % blieb seit Mietbeginn konstant, wobei sich der Investor 1996 im Einvernehmen mit dem Land dazu entschied, das Projekt größtenteils über endfällige Darlehen zu finanzieren und deren Tilgung über Kapitallebensversicherungen sicherzustellen, wofür der Mietanteil von 1,5 % im Folgenden auch verwendet wurde. Drucksache 6/2707 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Des Weiteren beinhaltet der Mietvertrag Regelungen zu Mietveränderungen aufgrund von Änderungen des Lebenshaltungskostenindexes. Dies führte zum 01.06.2006 und 01.02.2012 zu Mieterhöhungen für den 1. Bauabschnitt und den 2. Bauabschnitt um 8,01 % beziehungs- weise 8,20 %. Zu 6 a) Die tatsächlichen Herstellungskosten konnten zum Abschluss des Mietvertrages noch nicht bekannt sein, da der Mietvertrag vor Baubeginn abgeschlossen wurde. Die Mietberechnung erfolgte daher auf Grundlage der ursprünglich veranschlagten Herstellungskosten. Zu 6 b) Für den Abschluss von Mietverträgen werden durch das Haushaltsrecht keine speziell definierten Unterlagen als Vertragsbestandteil gefordert. Bereits mit Kabinettsbeschluss vom 10.11.1992 hatte das Kabinett der Bitte des Justizministe- riums zugestimmt, dass alle Möglichkeiten ergriffen werden sollten, um den Gefängnisneubau als Ersatzneubau für die Justizvollzugsanstalt Warnemünde innerhalb von zwei Jahren zu realisieren. Sollten im Landeshaushalt nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, müsse gegebenenfalls ein Investorenbau realisiert werden. Im Rahmen einer vorplanerischen Untersuchung wurde festgestellt, dass das Projekt als reguläre Baumaßnahme des Landes nicht zeitgerecht erstellt werden konnte. Der Haushalts- gesetzgeber hatte deshalb mit dem Haushaltsgesetz 1994 beschlossen, das Bauvorhaben durch einen privaten Investor errichten zu lassen. Auch das Mietmodell, nach dem die Baumaß- nahme abgewickelt werden sollte, wurde beschlossen. Damit war die haushaltsrechtliche Ermächtigung zum Abschluss des Mietvertrages am 08.07.1994 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt lagen unter anderem folgende Projektunterlagen vor: Der Raumbedarf war anerkannt, die Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie eine Kostenberechnung waren erstellt und eine Baulenkungsgruppe eingerichtet. Außerdem war bereits ein Projektsteuerer unter Vertrag genommen worden. 7. Wieviel Nutzfläche umfasst die JVA Waldeck und welcher Mietzins je m² wird hierfür gezahlt? Das Mietobjekt JVA Waldeck umfasst die im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 142.356 m². Die zu bewirtschaftenden Gebäude haben eine Nutzfläche von 21.957 m². Für die JVA Waldeck wird aktuell ein jährliches Nutzungsentgelt (Miete) in Höhe von 4.148,8 Tausend Euro gezahlt. Es besteht keine Abhängigkeit zwischen der Miethöhe und der Flächengrößen, da gemäß § 4 des Mietvertrages die Herstellungskosten des Mietgegenstandes die Grundlage der Mietberechnung darstellen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2707 5 8. Besteht die Möglichkeit nach heutigen haushaltsrechtlichen Grund- sätzen des Landes, dass vergleichbare Mietverträge abgeschlossen werden könnten? Ja. Die Landesregierung beabsichtigt jedoch keine Realisierung weiterer Investorenbauten.