Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2708 6. Wahlperiode 18.03.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Öffentlich-private Partnerschaften und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Zuordnung von Investitionsmaßnahmen unter den Begriff Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP / PPP – Public Private Partnership) bedarf zunächst der Erläuterung von ÖPP: ÖPP ist eine Alternative zur konventionellen Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur. Durch Runderlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2011 wurde ÖPP als mögliche Realisierungsvariante in den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) verankert. ÖPP ist damit als Beschaffungsvariante bei der Analyse der Bedarfsdeckungsmöglichkeiten einzubeziehen. Nach übereinstimmender Definition auf Bund-Länder-Ebene ist unter einer ÖPP die langfristige vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zur wirtschaftlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen. Bei einer ÖPP werden die erforderlichen Ressourcen in einen gemeinsamen Organisationszusammenhang gestellt und vorhandene Projektrisiken entsprechend der Risikomanagement-Kompetenz der Projektpartner angemessen verteilt. Der private Partner übernimmt regelmäßig die komplette Bereitstellung der Immobilie und gewährleistet den reibungslosen Betrieb bis hin zu umfangreichen Service-Leistungen. Die öffentliche Hand fungiert als Auftraggeber und zahlt dem Privaten ein Entgelt, über das er seine Aufwendungen refinanziert. Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Dabei sind bestimmte hoheitliche Aufgaben nicht auf den Privatsektor übertragbar, wie Bedarfsfeststellung, Wirtschaftlichkeitsnachweis, Gestaltung des Wettbewerbs, Vertragsmanagement , Leistungsüberwachung sowie Festlegung von Zuschüssen. Hierdurch behält die öffentliche Hand die Kontrolle über den Beschaffungsvorgang. In einer ÖPP sind prinzipiell alle operativen nicht hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, der Errichtung, der Finanzierung, dem Betrieb sowie der Verwertung auf den privaten Partner delegierbar. ÖPP sind gekennzeichnet vom sogenannten Lebenszyklusansatz. Sämtliche Aufgaben innerhalb des Projektes sind dabei zwischen öffentlicher Hand und privatem Partner vertraglich geregelt. Dazu gehören: Planen → Bauen → Finanzieren → Investieren → Erhalten → Betreiben Das Zusammenführen dieser Phasen in einen organisatorischen Zusammenhang ist das ausschlaggebende Kriterium für das Vorliegen einer ÖPP. Der Private Partner ist dabei „Gehilfe“ der öffentlichen Hand, die als Auftraggeber fungiert, und trägt zudem umfangreiche Risiken in allen Lebenszyklusphasen des Projektes. Erst hierdurch gelangt man zu den Zielsetzungen als Charakteristika für ÖPP: − Lebenszyklusansatz, − Effizienzgewinne durch sinnvolle Aufgabenverteilung, − Risikotransfer mit sachgerechter Verteilung, − Schaffung von Anreizstrukturen und Erschließung von Innovationspotentialen, − Nutzung von privatem Know-How und Kapital sowie − langfristige, vertraglich geregelte Partnerschaft mit klaren Verantwortlichkeiten. Darüber hinaus gibt es zwar weitere Partnerschaftsmodelle zwischen Öffentlicher Hand und Privaten Partnern. Entscheidend für die Abgrenzung zu einer ÖPP ist jedoch die vertragliche Verteilung der Aufgaben und Risiken über die Lebenszyklusdauer des Projektes. Hier werden bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich mit der konventionellen Realisierung die Kosten über den gesamten Lebenszyklus transparent gemacht. ÖPP wird dabei nur als wirtschaftlichere Variante realisiert. Seitens des Landes liegen keine ÖPP vor und sind nach hiesigem Kenntnisstand derzeit auch nicht konkret geplant. In der PPP-Projektdatenbank im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.ppp-projektdatenbank.de) sind dementsprechend lediglich kommunale ÖPP-Projekte innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns erfasst. Die im Einzelplan 12, Anhang 4 zum Wirtschaftsplan des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) und zuvor seit 1994 im Einzelplan 12, Kapitel 1214 zusammengefassten Hochbaumaßnahmen mit besonderer Finanzierungsform werden alternativ zu diesem Begriff auch als sogenannte Investorenbauten bezeichnet, zu denen im Folgenden auch im Rahmen dieser Kleinen Anfrage Stellung genommen wird. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 3 Über öffentlich-private Partnerschaften berichteten beispielsweise die „Welt am Sonntag“ am 9. Februar 2014 im Beitrag „Der verkaufte Staat“ sowie der Sender „ARTE“ am 11. Februar 2014 in der Sendung „Der geplünderte Staat“ sehr kritisch. Bei öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) investieren private Unternehmen in öffentliche Infrastruktur, um sie zu betreiben. ÖPP werden zunehmend genutzt, um die sogenannte Schuldenbremse zu umgehen. Die in den Berichten aufgezeigten Beispiele verdeutlichten, dass ÖPP der öffentlichen Hand teurer kommt als wenn sie selbst investiert hätte. So wurden die Investitionskosten für die Justizvollzugsanstalt Waldeck mit 59 Millionen Euro beziffert, während die Mietkosten über 30 Jahre 120 Millionen Euro ausmachen. 1. Wie viele und welche öffentlich-private Partnerschaften im Einzelnen wurden auf Landesebene bisher eingegangen oder sollen eingegangen werden? Auf Landesebene wurden bislang vierzehn Investorenbaumodelle umgesetzt. Hiervon sind fünf als Mietobjekte beendet: - Amtsgericht Rostock - Ankauf 2003 - Finanzamt Wolgast - Nutzungsaufgabe nach Ablauf der Grundmietzeit 2009 - Justizzentrum Stralsund - Ankauf 2009 - Grundbuchamt Rostock - Ankauf 2010 - Generalstaatsanwaltschaft Rostock - Ankauf 2012 Neun Objekte sind derzeit angemietet: - Justizvollzugsanstalt (JVA) Waldeck - Amtsgericht Ribnitz-Damgarten - Landesbesoldungsamt Neustrelitz - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow - Amts- und Finanzgericht Greifswald - Finanzamt Ribnitz-Damgarten - Polizeizentrum Anklam - Polizeizentrum Schwerin-Krebsförden - Justizvollzugsanstalt Neustrelitz (Jugendanstalt) Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 2. Welche vertraglichen Regelungen wurden für die ÖPP jeweils getroffen bzw. sollen getroffen werden, insbesondere in Hinblick auf Nutzungsdauer/Bindungsfristen, Nutzungsentgelt/Mietkosten pro Jahr und über die Vertragslaufzeit (bitte im Einzelnen auflisten)? Die wesentlichen vertraglichen Regelungen für die Investorenbauten stellten beziehungsweise stellen sich wie folgt dar: Dienststelle Mietbeginn Ende der Festmietzeit Verlängerungsoption ja/nein/Dauer Polizeizentrum SchwerinKrebsförden 01.03.2002 28.02.2022 ja 5 Jahre Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 15.03.1997 14.03.2017 ja 2 x 5 Jahre Justizvollzugsanstalt Waldeck 08.07.1996 30.09.2026 ja 5-Jahresintervalle Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow 01.10.1997 30.09.2017 ja 5-Jahresintervalle Finanzamt Ribnitz-Damgarten 01.01.1998 30.06.2020 nein Amts- und Finanzgericht Greifswald 01.01.1998 31.12.2022 ja 2 x 5 Jahre Landesbesoldungsamt Neustrelitz 01.08.1997 31.07.2017 nein Polizeizentrum Anklam 07.03.2001 07.03.2021 ja 1 x 10 Jahre Jugendanstalt Neustrelitz 01.02.2001 31.01.2021 siehe Frage 5 Amtsgericht Rostock 1995 31.12.2011 ja 1 x 10 Jahre Grundbuchamt Rostock 01.12.1997 30.11.2017 ja 1 x 10 Jahre Generalstaatsanwaltschaft Rostock 01.05.1994 30.04.2014 ja 1 x 10 Jahre Justizzentrum Stralsund 01.01.1997 31.12.2018 ja 1 x 5 Jahre Finanzamt Wolgast 01.09.1994 31.08.2009 ja 1-Jahresintervalle Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 5 Die geleisteten Mietzahlungen stellten beziehungsweise stellen sich vorbehaltlich zukünftiger Mietanpassungen aufgrund von Veränderungen des Verbraucherpreisindexes auf Basis vertraglicher Abreden wie folgt dar: Polizeizentrum Schwerin- Krebsförden Jahr Miete/Jahr in Euro 2002 858.344,58 2003 - 2021 1.104.000,00 2022 263.111,43 Wenn das Vertragsverhältnis 2022 beendet wird, fällt eine Schlusszahlung in Höhe von rund 2.700 TEUR an zur Ablösung des Nutzungsrechtsvertrages. Die Liegenschaft befindet sich im Eigentum des Landes. Amtsgericht Ribnitz-Damgarten Jahr Miete/Jahr in Euro 1997 249.334,16 1998 - 2001 313.352,39 2002 - 2003 313.352,40 2004 235.014,30 2005 313.352,40 2006 346.726,09 2007 - 2010 334.430,52 2011 353.251,52 2012 - 2013 357.015,72 2014 - 2015 379.480,00 2016 392.717,29 2017 81.816,10 Justizvollzugsanstalt Waldeck* Jahr Miete/Jahr in Euro 2014 - 2026 4.148.792,28 * Die Mietzahlungen für die Jahre 1996 bis 2013 sind in der Übersicht zu Frage 6 aufgeführt. Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow Jahr Miete/Jahr in Euro 1997 57.980,50 1998 - 2000 231.922,00 2001 235.980,63 2002 240.110,30 2003 244.312,23 2004 186.440,76 2005 252.937,80 2006 257.364,12 2007 261.867,96 2008 266.450,64 2009 271.113,48 2010 275.857,92 2011 280.685,40 2012 285.597,48 2013 290.595,48 2014 295.680,96 2015 299.855,36 2016 306.120,35 2017 233.608,09 Finanzamt Ribnitz-Damgarten Jahr Miete/Jahr in Euro 1998 440.477,96 1999 515.746,60 2000 502.346,11 2001 488.304,48 2002 533.519,46 2003 531.792,87 2004 505.071,00 2005 517.853,28 2006 530.993,48 2007 528.550,38 2008 506.516,24 2009 390.470,94 2010 531.518,43 2011 683.814,35 2012 565.263,68 2013 580.858,08 2014 596.861,52 2015 613.273,99 2016 630.095,49 2017 - 2020 647.326,03 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 7 Amts- und Finanzgericht Greifswald Jahr Miete/Jahr in Euro 1998 326.838,03 1999 332.361,75 2000 393.577,46 2001 403.312,66 2002 409.478,04 2003 417.667,68 2004 389.669,94 2005 528.080,40 2006 536.771,28 2007 616.277,02 2008 646.165,32 2009 662.319,48 2010 678.877,44 2011 695.849,40 2012 713.245,68 2013 731.076,84 2014 749.353,80 2015 768.087,65 2016 787.289,76 2017 806.972,04 2018 827.146,32 2019 847.824,96 2020 869.020,56 2021 890.746,08 2022 913.014,72 Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Landesbesoldungsamt Neustrelitz Jahr Miete/Jahr in Euro 1997 138.902,72 1998 347.556,25 1999 344.333,85 2000 345.107,41 2001 352.411,94 2002 415.416,42 2003 465.927,44 2004 343.175,01 2005 458.483,95 2006 459.365,64 2007 453.590,42 2008 451.516,31 2009 446.420,56 2010 440.603,51 2011 448.271,17 2012 522.198,83 2013 600.073,42 2014 608.771,83 2015 609.880,23 2016 611.258,70 2017 357.017,88 Polizeizentrum Anklam (Ankauf in 2014 geplant) Jahr Miete/Jahr in Euro 2001 832.243,71 2002 1.184.178,11 2003 1.345.816,43 2004 1.116.846,24 2005 1.344.107,40 2006 1.347.231,08 2007 - 2012 1.347.447,12 2013 1.347.824,02 2014 1.309.923,36 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 9 Jugendanstalt Neustrelitz Jahr Miete/Jahr in Euro 2001 2.058.512,01 2002 2.746.426,01 2003 - 2013 2.745.938,64 2014 - 2015 2.746.000,00 2016 - 2020 2.745.938,64 2021 228.828,22 2021 rund 6.800.000 Schlusszahlung Amtsgericht Rostock Jahr Miete/Jahr in Euro 1995 - 1996 1.574.876,88 1997 1.514.250,44 1998 - 2001 1.628.631,55 2002 1.628.631,60 2003 814.315,80 Grundbuchamt Rostock Jahr Miete/Jahr in Euro 1997 29.654,93 1998 355.859,15 1999 395.583,71 2000 - 2001 382.342,19 2002 - 2007 382.342,20 2008 398.372,01 2009 382.342,20 2010 318.618,50 Generalstaatsanwaltschaft Rostock Jahr Miete/Jahr in Euro 1994 105.526,79 1995 - 1998 361.096,31 1999 356.909,32 2000 274.356,24 2001 283.816,81 2002 - 2007 283.816,80 2008 329.352,88 2009 325.794,44 2010 - 2011 341.947,92 2012 113.982,64 Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Justizzentrum Stralsund Jahr Miete/Jahr in Euro 1997 1.710.873,11 1998 1.695.534,36 1999 1.710.873,11 2000 1.782.453,98 2001 2.033.949,26 2002 - 2003 2.080.442,52 2004 1.488.653,96 2005 2.294.625,43 2006 2.155.165,17 2007 2.245.532,64 2008 2.083.798,68 2009 1.159.533,14 Finanzamt Wolgast Jahr Miete/Jahr in Euro 1994 144.542,21 1995 - 1998 433.674,81 1999 458.855,94 2000 542.793,04 2001 635.123,85 2002 - 2003 635.123,88 2004 476.342,91 2005 - 2007 635.123,88 2008 415.012,19 2009 - * * mit Landesforderungen aus demselben Mietverhältnis aufgerechnet. 3. Wie hoch beliefen sich die jeweiligen Investitionskosten im Vergleich zu den Nutzungsentgelten/Mietkosten über die Vertragslaufzeit und welche Kosten sind zusätzlich vom Land zu tragen (bitte für jedes ÖPP gesondert auflisten)? Zu den Mietkosten über die Vertragslaufzeit wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die jeweiligen Investitionskosten, soweit bekannt und wie sie sich aus den vertraglichen Grundlagen der Projekte ergeben, sowie die vom Land neben den Mieten aufgewendeten Kosten (Bauunterhalt, kleine Baumaßnahmen etc.), soweit bekannt, sind nachfolgend aufgeführt: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 11 Polizeizentrum Schwerin-Krebsförden - Investitionskosten rund 13.600 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten (Bauunterhalt, kleine Baumaßnahmen etc.) in Euro vor 2003 keine Ausgaben 2003 14.726,01 2004 6.364,87 2005 14.786,02 2006 29.733,49 2007 28.485,26 2008 28.168,06 2009 62.043,71 2010 73.240,23 2011 152.749,33 2012 109.754,27 2013 50.587,29 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten - Investitionskosten rund 7.000 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro 1993 196.420,73 1994 1.105,00 1995 - 1996 - 1997 111.099,20 1998 - 1999 - 2000 2.927,56 2001 6.970,91 2002 8.737,32 2003 20.788,30 2004 15.013,97 2005 8.970,81 2006 15.780,32 2007 6.467,98 2008 2.876,42 2009 4.355,50 2010 5.813,01 2011 5.499,42 2012 - 2013 4.695,50 Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Justizvollzugsanstalt Waldeck - Investitionskosten rund 53.000 TEUR Investor rund 3.200 TEUR Land (Ausstattung) Jahr Zusätzliche Kosten in Euro 2000 2.996,90 2001 4.030,81 2002 57.744,85 2003 46.917,39 2004 56.535,21 2005 55.810,21 2006 91.784,16 2007 106.059,59 2008 92.595,53 2009 96.953,11 2010 69.424,67 2011 118.791,56 2012 221.535,33 2013 91.081,38 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow - Investitionskosten rund 4.500 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2005 keine Ausgaben 2005 10.634,37 2006 9.433,41 2007 3.171,25 2008 - 2009 4.273,56 2010 929,81 2011 1.388,53 2012 4.707,34 2013 1.136,27 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 13 Finanzamt Ribnitz-Damgarten - Investitionskosten rund 7.700 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2002 keine Ausgaben 2002 238.519,35 2003 1.428,40 2004 2.897,30 2005 7.755,55 2006 12.561,68 2007 20.060,87 2008 23.015,25 2009 12.458,15 2010 8.601,41 2011 17.309,85 2012 41.048,68 2013 2.945,37 Amts- und Finanzgericht Greifswald - Investitionskosten rund 8.000 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro 1997 24.135,02 1998 15.294,85 1999 - 2000 - 2001 16.397,58 2002 - 2003 - 2004 14.088,20 2005 3.818,81 2006 4.138,55 2007 7.340,11 2008 1.509,17 2009 2.811,56 2010 30.643,75 2011 3.844,93 2012 6.644,64 2013 12.610,26 Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Landesbesoldungsamt Neustrelitz - Investitionskosten rund 7.000 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro 1996 10.583,00 1997 428.002,43 1998 28.939,12 1999 153.603,56 2000 180.546,94 2001 58.756,37 2002 61.478,14 2003 6.135,15 2004 29.823,34 2005 10.431,46 2006 31.553,80 2007 6.096,44 2008 29.034,14 2009 24.091,57 2010 5.008,10 2011 31.248,82 2012 24.868,18 2013 25.486,81 Polizeizentrum Anklam - Investitionskosten rund 18.700 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2003 keine Ausgaben 2003 107,38 2004 2.572,82 2005 12.198,02 2006 92.640,86 2007 69.576,66 2008 129.704,68 2009 101.653,12 2010 77.852,99 2011 76.448,46 2012 101.726,33 2013 127.043,15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 15 Jugendanstalt Neustrelitz – Investitionskosten rund 34.000 TEUR Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2002 keine Ausgaben 2002 35.179,21 2003 111.915,25 2004 68.456,82 2005 41.894,46 2006 81.412,83 2007 130.529,83 2008 162.807,35 2009 615.816,04 2010 141.584,52 2011 1.167.136,48 2012 280.850,84 2013 204.950,44 Amtsgericht Rostock Jahr Zusätzliche Kosten in Euro 1997 57.105,87 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 1.414,27 Grundbuchamt Rostock Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2004 keine Ausgaben 2004 567,24 2005 26.766,36 2006 - 2007 4.081,06 2008 - 2009 3.008,80 2010 - Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Generalstaatsanwaltschaft Rostock Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2004 keine Ausgaben 2004 132,48 2005 8.251,27 2006 3.654,03 2007 1.184,01 2008 842,98 2009 2.076,34 2010 - 2011 1.404,56 2012 23.739,84 Justizzentrum Stralsund Jahr Zusätzliche Kosten in Euro 1996 155.658,12 1997 26.497,29 1998 - 1999 22.412,76 2000 - 2001 - 2002 34.995,16 2003 31.856,62 2004 48.269,32 2005 44.045,01 2006 28.318,21 2007 30.494,30 2008 46.938,11 2009 30.847,49 Finanzamt Wolgast Jahr Zusätzliche Kosten in Euro vor 2005 keine Ausgaben 2005 5.710,20 2006 823,60 2007 949,48 2008 456,25 2009 3.557,43 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 17 4. Welche Ausstiegsklauseln sind für die einzelnen ÖPP vertraglich ausgehandelt worden und welche Auswirkungen würde eine vorzeitige Vertragsbeendigung jeweils für den Landeshaushalt oder/und die Nutzung haben, a) im Vergleich zu den Kosten bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit? b) im Vergleich zu etwaigen Kosten, die im Ergebnis von Verhand- lungen zur weiteren Nutzung nach Vertragsablauf entstehen könnten (Nutzungsgebühren/Mietkosten/Kaufkosten)? Die Geschäftsgrundlage aller Investorenbaumodelle basiert darauf, dass bei Ende der Vertragslaufzeit die investierten Kosten nebst Finanzierungskosten sowie eine Gewinnmarge erwirtschaftet worden sind. Daher wurde bei allen Verträgen schriftlich eine Festlaufzeit vereinbart. Diese Verträge sind nur aus „wichtigem Grund“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kündbar. Teilweise wurde dies in den Verträgen aufgenommen, teilweise nicht. Hier kommt dann die gesetzliche Regelung des § 314 BGB ergänzend zur Anwendung. Einen „wichtigen Grund“ im vorgenannten rechtlichen Sinne erfolgreich geltend machen zu können, erscheint nicht möglich. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung würde das Land schadensersatzpflichtig machen, § 314 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 280, 281 BGB. Zu a) Die sich ergebende Schadensersatzpflicht des Landes sowie die aus der Kündigung sich ergebende Notwendigkeit, ein Ersatzobjekt anzumieten und/oder zu errichten, würde im Ergebnis keine finanziellen Vorteile für das Land bringen. Zu b) Finanzielle Auswirkungen vorzeitiger Vertragsbeendigungen, insbesondere die Höhe der jeweiligen Schadensersatzansprüche der Vermieter, im Vergleich zu etwaigen Kosten, die bei einer weiteren Nutzung nach Vertragsablauf entstehen könnten, können nicht benannt werden. 5. Welche Vorstellungen bestehen bei Auslaufen der Vertragslaufzeit für die einzelnen ÖPP, wird das Land über neue Nutzungs-/Mietverträge verhandeln bzw. einen Erwerb favorisieren? Rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit oder vor der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kaufoption wird nach Maßgabe des § 7 der Landeshaushaltsordnung untersucht werden, welche zukünftigen Unterbringungsvarianten für das Land am wirtschaftlichsten sind. Hierzu sind derzeit noch keine konkreten Aussagen möglich. In der Vergangenheit wurden sowohl Objekte angekauft als auch aufgegeben. Die Nutzung der Liegenschaft des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten wird mit Ablauf der Festmietzeit aufgegeben, da der Amtsgerichtsstandort in Folge der Gerichtstrukturreform zu diesem Zeitpunkt entfällt. Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 18 6. Wie hoch beliefen sich seit Vertragsbeginn die Mietkosten für die JVA Waldeck, in welchen Haushaltstiteln des Landeshaushaltes wurden diese Kosten bis zum Jahr 2013 ausgewiesen (bitte für jedes Jahr und der Höhe nach auflisten)? Haushaltsjahr Titel Soll laut Haushaltsplan Ist** 1996 1214 518.25-9 3.700,0 TDM 3.545.988,30 DM 1997 1214 518.25-9 7.200,0 TDM 7.101.739,99 DM 1998 1214 518.25, MG 09 7.200,0 TDM 7.699.224,39 DM 1214 518.30, MG 09 643,1 TDM 1999 1214 518.25, MG 09 7.200,0 TDM 8.296.708,78 DM 1214 518.30, MG 09 1.500,0 TDM 2000 1214 518.25, MG 09 7.200,0 TDM 8.296.708,78 DM 1214 518.30, MG 09 1.500,0 TDM 2001 1214 518.25, MG 09 7.200,0 TDM 8.296.708,78 DM 1214 518.30, MG 09 1.200,0 TDM Zwischensumme 43.237.079,02 DM in EUR: 22.106.767,47 EUR 2002 1214 518.25, MG 09 3.685,3 TEUR 4.242.039,84 EUR 1214 518.30, MG 09 614,6 TEUR 2003 1214 518.25, MG 09 3.685,3 TEUR 4.242.039,84 EUR 1214 518.30, MG 09 614,6 TEUR 2004 0903 518.08 4.331,9 TEUR 4.242.039,84 EUR 2005 0903 518.08 4.683,9 TEUR 4.586.092,20 EUR 2006 0903 518.01* 4.823,6 TEUR 4.586.092,20 EUR 2007 0903 518.01* 4.823,6 TEUR 3.563.807,20 EUR 2008 0903 518.01* 4.159,2 TEUR 4.085.478,90 EUR 2009 0903 518.01* 4.159,2 TEUR 4.051.130,58 EUR 2010 0903 518.01* 4.110,9 TEUR 3.241.070,36 EUR 2011 0903 518.01* 4.110,9 TEUR 3.720.000,00 EUR 2012 0903 518.01* 4.110,9 TEUR 4.136.945,43 EUR*** 2013 0903 518.01* 4.110,9 TEUR 4.148.792,28 EUR*** Summe 70.952.296,14 EUR * In den Haushaltsjahren 2006 bis 2013 ist das anteilige Soll für die Justizvollzugsanstalt Waldeck dargestellt. ** Im Ist sind nur die reinen Mietkosten dargestellt. *** Die Liegenschaft wurde am 1. September 2012 durch den BBL M-V übernommen. Die Ist-Buchungen erfolgen seitdem als Nutzungsentgelte an den BBL M-V auf dem Titel 0903 518.08. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 19 7. Verbergen sich außer den Kosten für die JVA Waldeck noch andere ÖPP in den Titeln (z. B. 518.09) der Einzelpläne für den Doppelhaushalt 2014/2015, in denen an die BBL M-V zu zahlende Nutzungsentgelte für die vom BBL M-V bereitgestellten Grundstücke, Gebäude und Räume für Miet- und Leasingobjekte veranschlagt sind? a) Wenn ja, welche ÖPP sind es im Einzelnen? b) Wenn nicht, warum erfolgte keine gesonderte Ausweisung der JVA Waldeck? Zu 7, a) und b) Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Bei den Objekten handelt es sich nicht um ÖPP, sondern um Hochbaumaßnahmen mit besonderer Finanzierungsform, ebenfalls als Investorenbauten bezeichnet. So wurden sie vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern auch erstmals mit dem Haushalt 1994 im Kapitel 1214 und bisher letztmalig mit dem Haushalt 2014/2015 im Anhang 4 zum Wirtschaftsplan 2014/2015 des Sondervermögens BBL M-V beschlossen. Die Mieten für Hochbaumaßnahmen mit besonderer Finanzierungsform sind vollständig im Einzelplan 12, Anhang 4 zum Wirtschaftsplan 2014/2015 des Sondervermögens BBL M-V abgebildet. Darüber hinaus sind sie als Aufwendungen in der Finanzposition 13008 im Wirtschaftsplan des Sondervermögens BBL M-V veranschlagt. In den entsprechenden Ressorteinzelplänen sind die Mieten in den Festtiteln 518.09 als Nutzungsentgelte an den BBL M-V berücksichtigt. Bis zum Haushalt 2004 waren die Mieten für die Justizvollzugsanstalt Waldeck einzeln im Kapitel 1214 ausgewiesen. Bei der Gründung des Sondervermögens Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2002 wurde die Justizvollzugsanstalt nicht in das Sondervermögen aufgenommen (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften MecklenburgVorpommern "). Die Bewirtschaftung erfolgte durch das Justizministerium und die Mieten wurden im Kapitel 0903, Titel 518.08 bzw. 518.01 veranschlagt. Die Übernahme durch den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern erfolgte erst am 1. September 2012. Infolgedessen wurde die Maßnahme erstmals im Haushalt 2014 im Einzelplan 12, Anhang 4 zum Wirtschaftsplan 2014/2015 des Sondervermögens BBL M-V berücksichtigt. Drucksache 6/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 8. Wie viele Kosten spart das Land an Betriebskosten jährlich durch die Freistellung des Investors vom Risiko „Terror“, d. h. den Wegfall der Versicherungsprämie für das Risiko „Terror“ im Rahmen der Gebäudesach - und Haftpflichtversicherung zum Mietobjekt JVA Waldeck? Im Jahr 2002 erweiterte der Vermieter die abgeschlossene Gebäudeversicherung um die Leistung „Schäden durch Terror“. Das Land beglich bis zum Ablauf des Jahres 2007 die vom Vermieter hierfür aufgewendeten Mehrkosten. Grundlage war eine entsprechende Abrede im Mietvertrag, § 4 Absatz 6. Die Kosten beliefen sich beispielsweise für das Jahr 2003 auf rd. 16 TEUR, für das Jahr 2005 auf rund 17,5 TEUR. Im Jahre 2007 entband das Land den Vermieter von dieser Versicherungspflicht, da eine Risikoanalyse des Landes ergab, dass ein entsprechender Versicherungsschutz nicht mehr erforderlich war. Eine haushaltsrechtliche Grundlage bestand in § 14 Abs. 15 des Haushaltsgesetzes 2006/2007. Wie hoch die Versicherungsbeiträge heute wären, kann nicht eingeschätzt werden. 9. Über welche durch Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen oder beabsichtigten ÖPP und deren Konditionen hat das Land Kenntnis und werden oder wurden Landesbehörden, beispielsweise zur Prüfung der Verträge, zur Abwägung von Risiken oder sonstiger Beratung der Kommunen einbezogen? Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eine verbindliche Abfrage bei den Kommunen hinsichtlich eingegangener ÖPP nicht zulässt, da ein konkreter rechtsaufsichtlicher Anlass, der die Ausübung des Informationsrechts nach § 80 der Kommunalverfassung rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Insoweit hat die Landesregierung nur über eingegangene ÖPP der Kommunen Kenntnis, soweit die Kommunen beziehungsweise die unteren Rechtsaufsichtsbehörden eine Beratung erbeten hatten oder die zugrundeliegenden Verträge kommunalverfassungsrechtlich genehmigungspflichtig waren. Hierzu zählen beispielsweise folgende ÖPP: - Neubau Sportgymnasium Neubrandenburg, - Sanierung, Neubau, Finanzierung und Betrieb des Sport- und Veranstaltungszentrums Lambrechtsgrund Schwerin, - Neubau des Gymnasiums Lübz. Im Ergebnis der Beratungen durch das Ministerium für Inneres und Sport und die zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörden wurden die zunächst beabsichtigten ÖPP zum Bau der Thermen in Gadebusch und Waren nicht weiter verfolgt. Auch über künftig beabsichtigte ÖPP der Kommunen liegen der Landesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2708 21 10. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich öffentlich-private Partnerschaften? a) Welche Vor- und/oder Nachteile bergen ÖPP? b) Sollten ÖPP als Schulden angesehen und damit von der Schulden- bremse erfasst werden? Zu 10 und 1a) Die ÖPP Deutschland AG hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen oft gestellte Fragen zum Thema Öffentlich-Private Partnerschaften zusammengestellt und in einer Broschüre kurz beantwortet. Die Beantwortung der Fragen wird fortlaufend aufgrund neuer Erkenntnisse oder geänderter Rahmenbedingungen aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Internetseite www.partnerschaften-deutschland.de/fragen-und-antworten zu finden. Die wichtigsten Fakten zu Öffentlich-Privaten Partnerschaften, deren vielschichtigen Aspekte sowie deren Vor- und Nachteile werden darin erläutert. Zu b) Mit Einführung einer Schuldenregelung in Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz sind Bund und Länder verpflichtet worden, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Mecklenburg-Vorpommern hat die Schuldenbremse als eigene Regelung mit Wirkung ab dem Jahr 2020 in der Landesverfassung verankert. Die Kreditaufnahme im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung bezieht sich auf die Begründung von Finanzschulden, die die direkte Zuführung von Geldmitteln an den öffentlichen Haushalt zum Inhalt haben. Entscheidend bei der Einordnung von öffentlich-privaten Partnerschaften sind das Ziel und die von den Vertragspartnern gewählte vertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. In der von der Landesregierung verstandenen Lesart von ÖPP (siehe dazu auch Vorbemerkung) als eine Art des kooperierenden Zusammenwirkens von öffentlicher Hand mit privaten Partnern, die unter gemeinsamer Verantwortung und unter Nutzung auch privater Ressourcen auf die gemeinsame Erbringung einer öffentlichen Aufgabe gerichtet ist, sind die Folgen von ÖPP keine Schulden im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Vielmehr resultieren die von der Exekutive zu bedienenden Verbindlichkeiten ohne zusätzliche Finanzierungsfunktionen aus im Rahmen der staatlichen Aufgabenerfüllung eingegangenen Waren- oder Dienstgeschäften. Diese sind nach den Grundprinzipien der kameralen Haushaltsführung nur und erst dann im Haushaltsplan auszuweisen, wenn sie im Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden. Entscheidend ist demnach der Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeit; somit der Zeitpunkt, zu dem das Land in der Lage sein muss, die Verbindlichkeit zu bedienen. Bei längerfristigen Projekten mit wiederkehrenden, künftige Haushaltsjahre belastenden Ausgaben wird das parlamentarische Budgetrecht durch die haushaltsrechtliche Einräumung von Verpflichtungsermächtigungen gesichert.