Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2713 6. Wahlperiode 11.03.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Polder Kamp - Zuständigkeit nach der Renaturierung und ANTWORT der Landesregierung Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Urteil vom 23.01.2014, Az. 3 A 1372/12 und 3 A 1375/12 über die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren entschieden. Ein Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen hat die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Kostenbescheide gerichtlich durchgesetzt. Das Gericht hielt die Bescheide bereits wegen einer fehlerhaften Kalkulation für rechtswidrig. Es hat deshalb in der Urteilsbegründung die Frage unbeantwortet gelassen, wer für den Unterhalt des Ringdeiches zuständig ist. 1. Welchem Aufgabenbereich ist aus Sicht der Landesregierung die Unterhaltung des Ringdeiches zuzuordnen - der Gewässerunterhaltung oder dem Küstenschutz? Der Umfang der Gewässerunterhaltung bestimmt sich nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 62 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG kann allenfalls Anlagen umfassen, die das Gewässerbett und die Ufer bilden. Deiche gehören nicht dazu. Sie sind auch keine Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen (§ 62 LWaG). Der Ringdeich soll den alten, vom Wasser- und Bodenverband bis dahin unterhaltenen Deich ersetzen. Nach Kenntnisstand der Landesregierung dient der Deich ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut. Dies geht so aus dem Planfeststellungsbeschluss hervor (Auskunft des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“). Drucksache 6/2713 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Auf den Bau und die Unterhaltung dieser Deiche erstreckt sich die öffentliche Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes nicht (§ 83 Absatz 3 Satz 1 LWaG). Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2. Wer ist aus Sicht der Landesregierung für die Unterhaltung des Ring- deiches verantwortlich? Die Unterhaltung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser- und Sturmflut dienen, obliegt nach § 83 Absatz 3 LWaG den Gewäs- serunterhaltungsverbänden als gesetzliche Aufgabe. 3. Sind aus Sicht der Landesregierung die Aufgaben des Landkreises Vorpommern-Greifswald als Vorhabenträger mit der Übergabe der Anlagen und Grundstücke an den Wasser- und Bodenverband bzw. die Stiftung Umwelt und Naturschutz erfüllt? Wer ist nunmehr Vorhabenträger? Vorhabenträger (TdV) ist derjenige, der im eigenen Namen einen Antrag auf Zulassung eines Projektes gestellt hat und an den sich der Zulassungsbescheid richtet. Ein Wechsel in der Person der Vorhabenträger ist nach hiesiger Kenntnis nicht eingetreten. Der Landkreis ist somit nach wie vor TdV. Er bleibt aus der an ihn gerichteten Zulassungsentscheidung gegenüber der Zulassungsbehörde verantwortlich. Der Wasser- und Bodenverband „Untere Peene“ hat nach eigenen Angaben weder Eigentum an Anlagen und Grundstücken erworben noch eine Vereinbarung bezüglich einer Übernahme von Anlagen und Grundstücken geschlossen. 4. Nach Abschluss der Renaturierung haben sich lokal Probleme gezeigt, indem auf einigen Flächen außerhalb des Renaturierungsgebietes die Wasserstände anstiegen. Wer ist aus Sicht der Landesregierung für die Schadensbeseitigung außerhalb des Renaturierungsgebietes zuständig? Soweit das Renaturierungsvorhaben ursächlich für derartige Probleme sein sollte, ist formal der Vorhabenträger zuständig. Die Landesregierung ist gleichwohl bestrebt, Unterstützung zu leisten, auch um die Akzeptanz für Renaturierungsvorhaben zu fördern.