Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2736 6. Wahlperiode 25.03.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Stand der Erarbeitung eines Landeskinderschutzgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Das Landesgesetz wurde vom zuständigen Ministerium im März 2012 bereits für das 2. Quartal 2013 angekündigt und wurde im Oktober 2013 für das 2. Quartal 2014 angemeldet. Nunmehr gibt es Hinweise darauf, dass das Gesetz erst Anfang 2015 den Landtag erreichen soll. 1. Bis wann soll das mehrfach angekündigte Landeskinderschutzgesetz dem Landtag zur Beratung vorgelegt werden? a) Woraus ergeben sich mögliche neuerliche Verzögerungen? b) Welchen konkreten Regelungsbedarf sieht die Landesregierung heute, nachdem dieser im Juni 2012 noch nicht bekannt war (Drucksache 6/749)? c) Welche Gesetze sollen mit dem Landesgesetz geändert werden? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Erarbeitung eines Referentenentwurfs ist noch nicht abgeschlossen. Die Prüfung der Möglichkeiten, Erfordernisse und Grenzen landesgesetzlicher Regelungen im Kinderschutz dauert an. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 07.08.2013 (Landtagsdrucksache 6/2070) verwiesen. Drucksache 6/2736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Verbände/Institutionen und sonstige Personen wurden/werden in welcher Art und Weise an der Erarbeitung des Landeskinderschutz- gesetzes einbezogen? Um wichtige Handlungsfelder im Kinderschutz in Bezug auf eine mögliche landesgesetzliche Regelung herauszuarbeiten wurde im Jahr 2013 ein Workshop unter Beteiligung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. durchgeführt. An der Veranstal- tung nahmen Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der kommunalen Landesverbände, der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, des Kommunalen Sozialverbandes, des Gesundheitsbereiches, der Start gGmbH als Projektträger des Bündnisses Kinderschutz Mecklenburg-Vorpommern, der Landesfachstelle Familien- hebammen, des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Bildung, Wissen- schaft und Kultur sowie des Justizministeriums teil. Unabhängig davon werden Verbände, Institutionen und sonstige Personen bei der Erarbeitung von Gesetzen im Rahmen der allgemeinen Beteiligungs- und Anhörungsprozesse einbezogen. Grundlage bildet die Gemeinsame Geschäftsordnung II - Richtlinien zum Erlass von Rechts- vorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II). 3. Welche der am 27. Mai 2011 vom Bundesrat eingebrachten Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, die keinen Eingang in das Bundesgesetz gefunden haben, sollen durch das Landesgesetz aufgegriffen werden? Bei den Vorschlägen des Bundesrates, die keinen Eingang in das Bundeskinderschutzgesetz gefunden haben, handelt es sich vorrangig um Maßnahmen, die auf eine stärkere Einbindung des Gesundheitsbereiches bei der Wahrnehmung des präventiven Kinderschutzes abzielen. Eingeschlossen darin ist der Verweis auf notwendige (und noch ausstehende) Regelungen an der Schnittstelle zwischen dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Da es sich hierbei ganz überwiegend um die Schaffung von Rechtsgrundlagen in der Gesetz- gebungskompetenz des Bundes handelt (SGB VIII, SGB V), ist eine abweichende landes- gesetzliche Regelung nicht möglich. 4. Welche zusätzlichen Kosten plant die Landesregierung in Folge eines Landeskinderschutzgesetzes? Maßgebend ist der bestehende Haushalt des Landes. Weitere Ausgaben des Landes sind nicht vorgesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2736 3 5. Welche finanziellen Vorkehrungen für die Umsetzung des Bundes- gesetzes und eines Landesgesetzes finden sich in welchen Einzel- plänen, Kapiteln und Titeln des Haushalts des Landes Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2014/2015? In Bezug auf die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 13.11.2012 (Landtagsdrucksache 6/1243) verwiesen. Darüber hinaus bilden die bestehenden Leistungen des Landes im Einzelplan 10, Kapitel 1019, Titel 684.11 den Ausgangspunkt für weitere Überlegungen im Hinblick auf mögliche landesgesetzliche Regelungen. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. In welcher Höhe standen bzw. stehen Mecklenburg-Vorpommern von 2012 bis 2015 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen“ Bundesmittel zur Verfügung, in welcher Höhe wurden diese 2012 und 2013 in Anspruch genommen und in welchen Einzelplänen, Kapiteln und Haushaltstiteln sind diese Einnahmen verbucht? Mecklenburg-Vorpommern standen/stehen zur Umsetzung der „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ im Zeitraum 2012 bis 2015 Bundesmittel in Höhe von insgesamt 4.070.687,00 Euro zur Verfügung. Mecklenburg-Vorpommern Finanzmittel in Euro 2012 2013 2014 2015 Landeskoordination 120.000 120.000 120.000 120.000 Mittel zur Weiterleitung an die Kreise 613.136 898.261 1.039.645 1.039.645 Summe 733.136 1.018.261 1.159.645 1.159.645 Im Haushaltsjahr 2012 wurden Bundesmittel in Höhe von insgesamt 175.594 Euro in Anspruch genommen. Die Höhe der verausgabten Bundesmittel im Haushaltsjahr 2013 beläuft sich auf insgesamt 973.542,12 Euro. Die Einnahmen aus der Bundesinitiative zur Weiterleitung an die Landkreise und kreisfreien Städte werden im Einzelplan 10, Kapitel 1019, Titel 231.01 ausgewiesen. Einnahmen für die Landeskoordinierungsstelle sind dem Einzelplan 10, Kapitel 1019, Titel 234.02 zu entnehmen. Drucksache 6/2736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Mit welcher Begründung wurden die Mittel in den Jahren 2012 und 2013 nicht vollständig abgerufen und durch welche Maßnahmen soll der vollständige Mittelabruf und -einsatz 2014 und 2015 gewährleistet werden? In Bezug auf das Haushaltsjahr 2012 wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 18.12.2012 (Drucksache 6/1396) verwiesen. Im Haushaltsjahr 2013 konnten über 95 Prozent der insgesamt über die Bundesinitiative zur Verfügung gestellten Finanzmittel verausgabt werden. Mecklenburg-Vorpommern gehört damit zu den führenden Ländern im Bundesvergleich. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Eine höhere Inanspruchnahme der Mittel hätte nur durch einen frühzeitigeren Einsatz der Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoordinatoren auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städten erreicht werden können. Es ist davon auszugehen, dass die zur Verfügung stehenden Bundesmittel für die Haushalts- jahre 2014 und 2015 vollständig durch die Landkreise und kreisfreien Städte abgerufen werden. Die erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme der Mittel im Jahr 2014 liegen bereits vor und werden derzeit geprüft. 8. Wie hat sich die Personalausstattung in den Jugendämtern der Land- kreise bzw. kreisfreien Städte seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt je Vollzeitäquivalent sowie nach Vollzeit- und Teilzeitstellen darstellen)? a) Wie hat sich der Krankenstand in den Jugendämtern der Land- kreise bzw. kreisfreien Städte seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt nach Vollzeit- und Teilzeit- stellen sowie nach durchschnittlicher Krankheitsdauer darstellen)? b) Wie viele Stellen in den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreis- freien Städte sind zurzeit unbesetzt? Die Angaben zur Personalausstattung in den dem Ministerium für Inneres und Sport vorliegenden Stellenplänen der Landkreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 bis 2013 beziehen sich nicht nur auf den Bereich Jugend, sondern teilweise auch auf andere Aufgabenbereiche (z. B. Soziales, Kultur, Schule). Eine Aufgliederung allein auf den Bereich Jugend ist nicht möglich. Gleiches gilt für die jeweilige Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitstellen; zusammengefasste Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitstellen sind den Stellenplänen nicht zu entnehmen. Eine Abfrage bei den kommunalen Körperschaften wäre durch das rechtsaufsichtliche Infor- mationsrecht nach § 80 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht gedeckt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2736 5 Für die Jahre 2007 bis 2009 liegen aufgrund der fehlenden konkreten Zuordnung zum Bereich Jugend keine belastbaren Ergebnisse vor. Die Darstellung beschränkt sich daher auf den Zeitraum 2010 bis 2013. Dies vorausgeschickt, ergeben sich in den Jahren 2010 bis 2013 die folgenden Personal- stärken (Vollzeitäquivalente): Landkreise/ kreisfreie Städte Bezeichnung 2010 2011 2012 2013 Ludwigslust Fachdienst Jugend 47,24 46,11 - - Parchim Jugend-, Schulverwaltungs- und Kulturamt 70,75 74,75 - - Ludwigslust-Parchim Fachdienst Jugend - - 85,79 87,95 Ostvorpommern Jugendamt 36,73 36,38 - - Uecker-Randow Fachbereich Soziales, Familie, Bildung und Gesundheit Fachdienst Sozialpädagogischer Dienst Fachdienst Kultur, Jugendarbeit und Schulverwaltung Summe 13,00 15,00 8,00 36,00 12,80 15,00 8,00 35,80 - - Hansestadt Greifswald Amt für Jugend, Soziales und Familie 76,34 80,53 - - Vorpommern- Greifswald Jugendamt - - 129,50 125,50 Nordvorpommern Fachgebiet Jugend/Schule 29,25 28,25 - - Rügen Amt für Soziales, Jugend und Sport 45,38 45,08 - - Hansestadt Stralsund Amt für Jugend, Familie und Soziales 90,65 81,99 - - Vorpommern-Rügen Fachdienst Jugend - - 95,20 96,20 Müritz Jugendamt 34,63 35,93 - - Mecklenburg-Strelitz Fachdienst Jugendhilfe 13,00 13,50 - - Demmin Jugendamt 40,50 39,50 - - Neubrandenburg Abteilung Jugendamt 40,07 39,58 - - Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt - - 156,50 151,05 Güstrow Jugendamt 38,30 38,55 - - Bad Doberan Jugendamt 44,00 43,75 - - Landkreis Rostock Jugendamt - - 87,75 89,75 Hansestadt Wismar Amt für Jugend und Soziales 61,38 62,88 - - Nordwestmecklenburg Fachdienst Jugend 42,75 44,00 95,20 96,20 Landeshauptstadt Schwerin Amt Jugend, Schule und Sport 77,43 85,00 82,83 83,48 Hansestadt Rostock Amt für Jugend und Soziales 328,75 346,75 341,44 362,25 Drucksache 6/2736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu a) und b) Zum Krankenstand in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte seit dem Jahr 2007 und zur Anzahl der derzeit unbesetzten Stellen liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Eine Abfrage bei den kommunalen Körperschaften wäre durch das rechtsaufsichtliche Infor- mationsrecht nach § 80 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht gedeckt. 9. Inwieweit sieht die Landesregierung die Personalausstattung in den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte als auskömmlich an, um den Kinder- und Jugendschutz sowie die weiteren gesetzlichen Aufgaben entsprechend SGB VIII und Landesgesetzen vollumfänglich erfüllen zu können bzw. welchen zusätzlichen Personalbedarf sieht die Landesregierung? Die kommunalen Aufgabenträger entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und der hierzu gehörenden Personal- und Organisationshoheit eigenständig über den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbedarf. Der Landesregierung liegen keine Erkennt- nisse vor, dass die Personalausstattung eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht zuließe.