Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/277 6. Wahlperiode 15.02.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Unparteilichkeit an Schulen und ANTWORT der Landesregierung In allgemein bildenden und beruflichen Schulen in MecklenburgVorpommern sind Veranstaltungen von parteinahen Stiftungen, der Bundeswehr sowie von Vereinen und Verbänden gängige Praxis. 1. Welche Vereine, Verbände und parteinahe Stiftungen, wie u. a. die Konrad-Adenauer-Stiftung oder die Friedrich-Ebert-Stiftung, führten in den letzten drei Jahren Veranstaltungen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern durch (bitte in chronologischer Form mit den besuchten Schulen auflisten)? Welche Schwerpunkte beinhalteten die einzelnen Veranstaltungen? Entsprechende Daten werden von der Landesregierung nicht erhoben. 2. Wie oft hat die Bundeswehr in den letzten drei Jahren allgemein bildende und berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern besucht (bitte alle Besuche in den allgemein bildenden und beruflichen Schulen chronologisch auflisten)? Welche Schwerpunkte beinhalteten die einzelnen Veranstaltungen? Besuche von Jugendoffizierinnen und Jugendoffizieren der Bundeswehr erfolgen im Rahmen der Verantwortung der Selbstständigen Schule. Drucksache 6/277 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Seit dem 13. Juli 2010 wird per „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Wehrbereichskommando I Küste der Bundeswehr“ geregelt, dass Angehörige der Bundeswehr auf Einladung der jeweiligen Schule auftreten. Die Schule entscheidet in eigener Angelegenheit über die Ausgestaltung der Umsetzung der Vereinbarung. Im Rahmen der amtlichen Schulstatistik werden keine Daten über die Anzahl von Veranstaltungen von Jugendoffizierinnen und Jugendoffizieren der Bundeswehr an Schulen erhoben. Aus dem Jahresbericht der Jugendoffiziere Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2010/2011 geht hervor, dass 128 Veranstaltungen mit Schulen beziehungsweise Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wurden, die 2.705 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreichten. Die Veranstaltungen schlüsseln sich wie folgt auf: - 85 Vorträge in Schulen mit 1.621 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, - 32 Besuche bei Einrichtungen der Bundeswehr mit 867 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, - zwei Pol&IS (Politik & internationale Sicherheit)-Veranstaltungen mit 86 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, - fünf Seminare mit 131 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie - sonstige Veranstaltungen (Jugend debattiert, Schule ohne Rassismus - Schule mit Courage, Hanse Sail, ZiSCH - Zeitung in der Schule). 3. Welche Position vertritt die Landesregierung im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Unparteilichkeit an Schulen? Das Gebot der Unparteilichkeit wird aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften in den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt: Das in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung wird nach Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz unter anderem durch die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend beschränkt. Daher regelt Artikel 15 Absatz 5 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern für die Schulen, dass diese unter anderem die weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer zu achten haben. Artikel 15 Absatz 6 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestimmt weiter, dass das Nähere das Gesetz, das heißt das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V), regelt. Das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 4 Absatz 1 als Grundsatz für die Verwirklichung des Auftrages der Schulen, dass die Schulen verpflichtet sind, unter anderem die weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten zu achten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/277 3 § 85 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern schreibt daher für die Schülerinnen und Schüler das Recht auf freie Meinungsäußerung fest. Der zweite Halbsatz dieser Vorschrift begrenzt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung allerdings insoweit, als dass die Rechte anderer oder die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule keine Einschränkungen zur Folge haben dürfen. Über die erforderlichen Einschränkungen entscheiden die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung gemäß § 85 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Lehrkräfte ihrerseits haben bei der Ausübung ihres Rechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß § 100 Absatz 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dafür zu sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand erheblich sind, zur Geltung kommen.