Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2773 6. Wahlperiode 18.03.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Überstellungen nach der Dublin-II- bzw. Dublin-III-Verordnung und ANTWORT der Landesregierung Am 21. Dezember 2011 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt, dass Überstellungen von Asylsuchenden nach der Dublin-II-Verordnung nicht in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen dürfen, in dem für sie die Gefahr besteht, unmenschlich behandelt zu werden. Seitdem gilt EU-weit ein Abschiebungsverbot nach Griechen- land, da es dort zu massiven Menschenrechtsverletzungen von Schutz- suchenden kam und noch immer kommt. Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit seinem Urteil vom 14. November 2013 nochmals bestätigt. Allerdings steht längst nicht mehr nur Griechenland in der Kritik. Laut „Pro Asyl“ werden Flüchtlinge auch in Italien in ihrem Recht auf menschenwürdige Aufnahmebedingungen verletzt. In Ländern wie Malta, Zypern und auch Ungarn soll zudem die Inhaftierung von Asylsuchenden an der Tagesordnung sein. Nach Angaben des Landesamtes für innere Verwaltung - Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten - erfolgten aus Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 51 und im Jahr 2012 44 Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung. 1. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung erfolgten im Jahr 2013 aus Mecklenburg-Vorpommern? Im Jahr 2013 erfolgten 188 Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung. Drucksache 6/2773 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In welche Länder erfolgten in den Jahren 2011, 2012 und 2013 Über- stellungen nach der Dublin-II-Verordnung aus Mecklenburg- Vorpommern? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. 2011 2012 2013 Dänemark Dänemark Belgien Finnland Frankreich Dänemark Frankreich Großbritannien Italien Großbritannien Italien Niederlande Italien Norwegen Österreich Malta Polen Polen Niederlande Schweden Rumänien Norwegen Schweiz Schweden Österreich Spanien Norwegen Polen Ungarn Schweden Schweiz Tschechische Republik 3. Wie viele Asylsuchende wurden in Mecklenburg-Vorpommern im Zuge ihrer Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 inhaftiert? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Jahr Anzahl der Personen 2011 8 2012 6 2013 8 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2773 3 4. Wie viele Überstellungsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden in den Jahren 2011, 2012, 2013 vom Verwal- tungsgericht Schwerin und vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben? Der Landesregierung steht dazu kein aufbereitetes Datenmaterial zur Verfügung. Verfahren der in Rede stehenden Art werden nicht gesondert statistisch erfasst. Verfahren, die einen Überstellungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Gegenstand haben, werden in Justizgeschäftsstatistiken mit unter dem Verfahrens- gegenstand Asylsachen statistisch erfasst. Eine weitere Unterscheidung erfolgt nicht. Eine Durchsicht und Auswertung der über 2000 Asylverfahrensakten aus dem nachgefragten Zeitraum 2011 bis 2013 wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. 5. Prüft das Landesamt für innere Verwaltung - Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten - die von ihm zu vollziehenden Über- stellungsanordnungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf ihre Rechtmäßigkeit? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2011, 2012 und 2013 aus welchen Gründen zu Beanstandungen? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 5, 5 a) und 5 b) Die Fragen 5, 5 a) und 5 b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Landesamt für innere Verwaltung - Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten - prüft die von ihm zu vollziehenden Überstellungsanordnungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht auf ihre Rechtmäßigkeit. Lediglich die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen der den Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe die Verpflichtung, Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu überprüfen. Drucksache 6/2773 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Wie läuft die Überstellung in solche Länder ab, die auf ein Aufnahme- gesuch innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Artikel 22 Absatz 6 keine Antwort erteilt haben und deren Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens daher gemäß Artikel 22 Absatz 7 fingiert wird? Auch in diesen Fällen stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem rechtsmittelfähigen Bescheid fest, dass die Durchführung von Asylverfahren im nationalen Verfahren abgelehnt und die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat angeordnet wird. Nach Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Verstreichen der Frist stattgegeben wird, was die Verpflich- tung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Im Übrigen werden - wie in allen anderen Fällen - die Überstellungsmodalitäten unter Beteiligung des Aufnahmestaates, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den zuständigen Ausländerbehörden abgestimmt.