Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. März 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2779 6. Wahlperiode 11.03.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Ordnungswidrigkeiten während und nach der Demonstration gegen Asylmissbrauch am 09.11.2013 in Friedland und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach § 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungs- gesetz vom 21. Juli 1994 sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig. Nach § 21 Absatz 4 des Landespressegesetzes ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister. Die Verfolgungsbehörden haben nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung besteht nicht. Drucksache 6/2779 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Nachstehende Frage bezieht sich auf die Drucksache 6/2555. Nach Aus- kunft der Landesregierung kam es während der Demonstration zu keinen Straftaten. Nach vorliegenden Informationen kam es aber durch die zuständige Ordnungsbehörde zu Ordnungswidrigkeitsverfahren. Sind der Landesregierung Ordnungswidrigkeitsverfahren bekannt, die im Zuge der Demonstration gegen Asylmissbrauch am 09.11.2013 in Fried- land vonseiten der Ordnungsbehörde eingeleitet wurden (bitte auflisten nach Ermittlungsstand, Anzeigensteller, die Höhe der verhängten Buß- geldbescheide, Gegenstand der Ordnungswidrigkeit)? Der Landesregierung sind keine Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 29 des Versamm- lungsgesetzes bekannt, die im Zuge der öffentlichen Versammlung am 9. November 2013 in Friedland eingeleitet wurden. Der Landesregierung ist im Zuge von Internet-Recherchen bekannt geworden, dass es im Vorfeld der öffentlichen Versammlung am 9. November 2013 in Friedland zu einem Verstoß gegen die Impressumspflicht des § 7 des Landespressegesetzes gekommen sein soll. Dieser Verstoß soll der zuständigen Behörde angezeigt worden sein. Der Landesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Auf den letzten Satz der Vorbemerkung wird verwiesen.