Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2809 6. Wahlperiode 24.04.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vorfinanzierung freiwilliger Leistungen durch Träger und gemeinnützige Institutionen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Kommunen führen ihre Haushaltswirtschaft eigenverantwortlich. Die Haushaltswirtschaft ist gemäß § 43 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) so zu planen und zu führen, dass die stetige Aufgaben- erfüllung sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist. Die von den Vertretungen der kommunalen Körperschaften beschlossenen Haushalts- satzungen sind gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich der Rechtsaufsichtbehörde vorzulegen, die Vorlage soll dabei vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die beschlossene Haushaltssatzung ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie kann aber auch genehmigungspflichtige Teile enthalten. So ist der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 KV M-V und der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 54 Absatz 4 KV M-V genehmigungspflichtig. Hinzu kommen – unter bestimmten Voraussetzungen - die Genehmigung des Stellenplans nach § 55 KV M-V und die Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit nach § 53 Absatz 3 KV M-V. Drucksache 6/2809 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Kreise, Städte und Gemeinden sind darauf angewiesen, dass freie Träger, die etwa im Bereich der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit tätig sind, Aufgaben übernehmen. Vielfach werden diese Aufgaben im Rahmen von sogenannten freiwilligen Leistungen durch die kommunale Ebene finan- ziert oder kofinanziert. Bestandteil der Kosten sind oft Personalaufwen- dungen, Löhne und Gehälter wie auch die Sozialabgaben müssen frist- gerecht gezahlt werden. Gleiches gilt für die Abführung der Lohnsteuer. Die kommunalen Haushalte, aus denen die Finanzierung der o. g. Leistungen teilweise oder ganz erfolgen soll, stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kommunalaufsicht. Von der Einbringung über die Verabschiedung bis hin zur Genehmigung durch den Minister für Inneres und Sport vergehen oft mehrere Monate, in denen für die betroffenen Kreise, Städte und Gemeinden kein genehmigter Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung können dann meist keine finanziellen Mittel an die Träger ausgereicht werden. Die Folge ist, dass die Träger zur Vorfinanzierung von Personal- und Sachkosten gezwungen sind und bis zur Genehmigung des Haushalts das Risiko tragen, Leistun- gen ohne belastbare Finanzierungszusagen vorfinanzieren zu müssen. 1. Welchen Stand haben die Genehmigungsverfahren zu den Haushalten 2014 der sechs Landkreise, der beiden kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie der großen kreisangehörigen Städte Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar (bitte einzeln aufführen)? Die Daten zur Beschlussfassung und Übersendung der Haushaltsunterlagen an das Ministerium für Inneres und Sport sowie der Verfahrensstand der Haushalte 2014 der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Körperschaft Beschluss der Haushaltssatzung Eingang der Haushaltsunter- lagen beim Ministerium für Inneres und Sport Genehmigung der genehmigungs- pflichtigen Teile der Haushaltsatzung durch das Ministerium für Inneres und Sport Landkreis Nordwestmecklenburg 05.12.2013 16.12.2013 Unterlagen nachgereicht am 23.12.2013 Prüfung Landkreis Ludwigslust-Parchim 20.03.2014 25.03.2014 Prüfung Landkreis Rostock bisher nicht erfolgt - - Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 02.12.2013 16.12.2013 Unterlagen nachgereicht am 28.02.2014 Prüfung Landkreis Vorpommern-Rügen bisher nicht erfolgt - - Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2809 3 Körperschaft Beschluss der Haushaltssatzung Eingang der Haushaltsunter- lagen beim Ministerium für Inneres und Sport Genehmigung der genehmigungs- pflichtigen Teile der Haushaltsatzung durch das Ministerium für Inneres und Sport Landkreis Vorpommern- Greifswald 17.02.2014 17.03.2014 Prüfung Landeshauptstadt Schwerin 27.01.2014 10.02.2014 Prüfung Hansestadt Rostock bisher nicht erfolgt - - Hansestadt Wismar 27.03.2014 07.04.2014 Prüfung Hansestadt Stralsund 23.01.2014 24.02.2014 Prüfung Hansestadt Greifswald 16.12.2013 03.02.2014 Bescheid vom 17.04.2014 Stadt Neubrandenburg 19.12.2013 16.01.2014 Prüfung 2. Wann wurden die Haushalte 2013 der sechs Landkreise, der beiden kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie der großen kreisange- hörigen Städte Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar genehmigt? Die Daten zur Beschlussfassung, Überreichung der Haushaltsunterlagen an das Ministerium für Inneres und Sport und zum Bescheid des Ministeriums ergeben sich aus der nachfolgen- den Tabelle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - sofern rechtsaufsichtliche Beanstandungen und Anordnungen vorgesehen sind beziehungsweise nur Teilgenehmigungen oder Versagungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung getroffen werden sollen - dem Bescheid stets ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgeschaltet ist. Diese Anhörungsverfahren, in denen den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, erstrecken sich teilweise über mehrere Wochen. So wurden der Hansestadt Rostock die vorgesehenen Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2013 mit Schreiben vom 05.09.2013 vorgestellt, ein mündliches Gespräch erfolgte entsprechend dem Terminvorschlag der Stadt jedoch erst am 29.10.2013. Drucksache 6/2809 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Körperschaft Beschluss der Haushalts- satzung Eingang der Haushaltsunter- lagen beim Ministerium für Inneres und Sport Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile der Haushalt- satzung durch das Ministerium für Inneres und Sport Landkreis Nordwest- mecklenburg 21.02.2013 06.03.2013 Unterlagen nachgereicht am 21.03.2013 27.06.2013 Landkreis Ludwigslust-Parchim 1. Nachtragshaushalt 14.03.2013 20.06.2013 20.03.2013 21.06.2013 03.06.2013 25.06.2013 Landkreis Rostock 10.04.2013 24.04.2013 12.07.2013 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 03.06.2013 10.06.2013, Unterlagen nachgereicht am 19.06.2013 21.10.2013 Landkreis Vorpommern-Rügen 29.04.2013 06.05.2013 08.08.2013 Landkreis Vorpommern- Greifswald 22.04.2013 02.05.2013 23.08.2013 Landeshauptstadt Schwerin 11.03.2013 25.03.2013 14.08.2013 Hansestadt Rostock 1. Nachtragshaushalt 19.06.2013 04.12.2013 23.07.2013 11.12.2013 12.11.2013 18.12.2013 Hansestadt Wismar 1. Nachtragshaushalt 13.12.2012 24.10.2013 27.12.2012 06.11.2013 13.05.2013 19.12.2013 Hansestadt Stralsund 24.01.2013 19.02.2013 11.06.2013 Hansestadt Greifswald 10.12.2012 27.12.2012 13.05.2013 Stadt Neubrandenburg 07.02.2013 14.03.2013 27.08.2013 3. Hält die Landesregierung es für zumutbar, dass freie Träger vor dem Hintergrund nicht genehmigter Haushalte immer wieder gezwungen sind in die Vorfinanzierung von Leistungen einzutreten, die sie im Auftrag der öffentlichen Hand erbringen? Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, also der Zeit zwischen Beginn des Haushaltsjahres und öffentlicher Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushalts- jahr, stehen den kommunalen Körperschaften nur eingeschränkte Befugnisse bei der Durchführung ihrer Haushaltswirtschaft zur Verfügung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2809 5 Die Voraussetzungen für die Leistung von laufenden Auszahlungen während der vorläufigen Haushaltsführung sind hierbei in § 49 Absatz 1 Nummer 1 KV M-V (bei Landkreisen in Verbindung mit § 120 Absatz 1 KV M-V) abschließend geregelt. Danach darf die Kommune bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung nur die Aufwendungen oder Auszahlungen tätigen, zu deren Leistung sie gesetzlich oder bei Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Diese Regelung umfasst neben den Voraussetzungen zur Leistung von Auszahlungen für Pflichtaufgaben damit auch Ausnahmebestimmungen zur Leistung von Auszahlungen für freiwillige Aufgaben. Gleichwohl ist unter Beachtung der Restriktionen der vorläufigen Haushaltsführung bei freiwilligen Leistungen ein sehr enger Prüfmaßstab anzulegen, so dass eine anteilige pauschale Auszahlung freiwilliger Leistungen nicht zulässig ist (Abschlags- zahlungen sind insoweit unzulässig). Nicht vertraglich abgesicherte freiwillige Leistungen dürfen in dem Umfang getätigt werden, der notwendig ist, um den Wegfall einer bisher wahrgenommenen wichtigen freiwilligen Aufgabe zu vermeiden (zum Beispiel, wenn die freien Träger von Jugendsozialarbeit, Wohlfahrtspflege, kultureller Einrichtungen insolvent würden oder Mitarbeiter entlassen müssten und in der Folge ihre - wichtige - Arbeit einstellen müssten). Allerdings haben die privaten Träger der Leistungen im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber der Kommune schlüssig nachzuweisen, dass sie die zumutbaren Möglichkeiten zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben aus eigenen Mitteln ausgeschöpft haben. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Kommune wichtige und von ihr für notwendig erachtete freiwillige Leistungen vor Beginn des Haushaltsjahres vertraglich absichert. Eine abgeschlossene Zuwendungsvereinbarung ist als vertragliche Verpflichtung anzusehen, die das Tätigen von Aufwendungen und die Leistung von Auszahlungen auch während der vorläufigen Haushaltsführung zulässt. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die Begründung derartiger längerfristiger Verpflichtungen immer mit Haushaltsrisiken verbunden ist. Vor Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist insoweit stets zu prüfen, ob die Verpflichtung auch dauerhaft unter Aufrechterhaltung der dauernden Leistungsfähigkeit erfüllt werden kann. Im Ergebnis ist festzustellen, das Leistungen an freie Träger für freiwillige Aufgaben der Kommunen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 49 Absatz 1 Nummer 1 KV M-V auch während der vorläufigen Haushaltsführung getätigt werden dürfen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist dabei von der Kommune eigenverantwortlich und einzelfallbezogen zu prüfen. Schließlich sind die Restriktionen der vorläufigen Haushalts- führung den freien Trägern bekannt, sie können sich in ihrer Planung darauf einrichten. Drucksache 6/2809 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 4. Haben Kreise, Städte und Gemeinden Möglichkeiten, bis zur Genehmigung ihres Haushalts durch das Ministerium für Inneres und Sport Abschlagszahlungen für freiwillige Leistungen an freie Träger auszureichen? a) Wenn ja, welche Bedingungen haben Kreise, Städte und Gemein- den dabei zu beachten? b) Wenn nicht, welche Alternativen sieht die Landesregierung, um Kreisen, Städten und Gemeinden bis zur Genehmigung ihres Haushalts durch das Ministerium für Inneres und Sport zu ermög- lichen, Abschlagszahlungen für freiwillige Leistungen an freie Träger auszureichen? Zu 4, 4 a) und 4 b) Die Fragen 4, 4 a) und 4 b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Beabsichtigt die Landesregierung zukünftig Initiativen zu ergreifen und Regelungen zu entwickeln, die Kreisen, Städte und Gemeinden vereinfachte Möglichkeiten einräumen, bis zur Genehmigung ihres Haushalts durch das Ministerium für Inneres und Sport Abschlags- zahlungen für freiwillige Leistungen an freie Träger auszureichen? Nein. Die kommunalen Körperschaften sollten durch frühzeitige Haushaltsplanung und rechtzeitige Beschlussfassung bestrebt sein, die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung so kurz wie möglich zu halten. Im Übrigen werden die bestehenden Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung zur Absicherung der notwendigen Aufgabenwahrnehmung der Kommunen, auch im freiwilligen Bereich, für angemessen gehalten.