Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2811 6. Wahlperiode 09.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besuch der örtlich nicht zuständigen Schule/freie Schulwahl und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchten/besuchen seit dem Schuljahr 2010/2011 bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schul- jahres 2013/2014 die örtlich nicht zuständigen Schulen (bitte nach Schuljahren, Schulamtsbereichen und Schularten getrennt angeben)? Inwieweit Schülerinnen und Schüler eine örtlich nicht zuständige Schule besuchen, ist bisher im Rahmen der Schulstatistik nicht erhoben worden. Für das Schuljahr 2013/2014 werden beginnend mit den Schülerinnen und Schülern in den Eingangsklassen erstmals systematisch diesbezügliche Daten erfasst. Für das erste Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 liegen diese Daten jedoch noch nicht vor. Im Rahmen einer Sondererhebung sind für die Arbeitsgruppe zur Evaluation der freien Schulwahl gemäß § 143 Absatz 10 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern alte Fassung im Jahr 2012 bereits Daten zum Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule erfragt worden. Drucksache 6/2811 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die diesbezüglichen Ergebnisse sind im Evaluationsbericht der Landesregierung zu den Auswirkungen der freien Schulwahl aufgelistet. Danach haben Schülerinnen und Schüler in folgender Anzahl nicht die örtlich zuständige Schule besucht: Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 nicht die örtlich zuständige Schule besuchten Staatliches Schulamt Regionale Schulen Rostock 97 Schwerin 330 Neubrandenburg 135 Greifswald 367 Gesamt 929 Staatliches Schulamt Integrierte Gesamtschulen Rostock 14 Schwerin 0 Neubrandenburg 0 Greifswald 26 Gesamt 40 Staatliches Schulamt Kooperative Gesamtschulen Rostock 154 Schwerin 4 Neubrandenburg 27 Greifswald 0 Gesamt 185 Staatliches Schulamt Gymnasien Rostock 298 Schwerin 226 Neubrandenburg 22 Greifswald 264 Gesamt 810 Staatliches Schulamt Förderschulen Rostock 8 Schwerin 17 Neubrandenburg 13 Greifswald 78 Gesamt 116 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2811 3 Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 nicht die örtlich zuständige Schule besuchten Staatliches Schulamt Regionale Schulen Rostock 202 Schwerin 218 Neubrandenburg 163 Greifswald 545 Gesamt 1.128 Staatliches Schulamt Integrierte Gesamtschulen Rostock 79 Schwerin 0 Neubrandenburg 0 Greifswald 0 Gesamt 79 Staatliches Schulamt Kooperative Gesamtschulen Rostock 141 Schwerin 1 Neubrandenburg 9 Greifswald 170 Gesamt 321 Staatliches Schulamt Gymnasien Rostock 186 Schwerin 64 Neubrandenburg 173 Greifswald 262 Gesamt 685 Staatliches Schulamt Förderschulen Rostock 99 Schwerin 0 Neubrandenburg 16 Greifswald 25 Gesamt 140 Drucksache 6/2811 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 2. In welcher Höhe fielen bzw. fallen Beförderungskosten für die Erzie- hungsberechtigten sowie die Kreise seit dem Schuljahr 2010/2011 bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 durch die Schülerinnen und Schüler an, die nicht die örtlich zuständigen Schulen besuchen/besuchten (bitte getrennt nach Schulamtsbereichen, Schul- jahren und Schularten angeben)? Die Schülerbeförderung obliegt den Landkreisen als Aufgabe der kommunalen Selbst- verwaltung in eigener Verantwortung. Aus diesem Grund liegen der Landesregierung keine Angaben dazu vor, in welcher Höhe bei den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den Landkreisen in dem genannten Zeitraum Beförderungskosten zur örtlich nicht zuständigen Schule angefallen sind beziehungsweise anfallen. Schülerinnern und Schüler, die eine örtlich nicht zuständige Schule besuchen, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. 3. In welchem Umfang reduzierten sich die Kosten des Landes für die Schülerbeförderung durch die freie Schulwahl seit dem Schuljahr 2010/2011 bis zum Schuljahr 2012/2013 (bitte getrennt nach Schul- amtsbereichen und Schuljahren angeben)? Das Land zahlt zum Ausgleich aller konnexen Mehrkosten im Zusammenhang mit den schulgesetzlichen Neuregelungen ab dem Jahr 2010 an die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung einen jährlichen Festbetrag. Dieser stieg von einem Zahlbetrag in Höhe von insgesamt 1.905.662,80 Euro im Schuljahr 2010/2011 auf eine Summe von 1.928.381,00 Euro im Schuljahr 2012/2013. Die Grundlage hierfür bildet die „Vereinbarung zur Abgeltung der konnexen Mehrkosten gem. § 113 Abs. 5 SchulG M-V zwischen dem Bildungsministerium und den Landkreisen Mecklenburg-Vorpommern“ vom 26.08.2011. 4. Auf welche Summe belaufen sich die Kosten des Landes für die Schülerbeförderung seit dem Schuljahr 2010/2011 bis zum Schuljahr 2012/2013 (bitte getrennt nach Schuljahren und Schulamtsbereichen angeben)? Ausgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Schülerbeförderung fallen lediglich im Rahmen des Konnexitätsausgleiches nach § 113 Absatz 5 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern an. Die Grundlage bildet hierfür die oben genannte Vereinbarung. Das Land zahlt zum Ausgleich alles konnexen Mehrkosten im Zusammenhang mit den schulgesetzlichen Neuregelungen ab dem Jahr 2010 an die Träger der Schülerbeförderung einen jährlichen Betrag. Daneben werden noch Gelder aus dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern entrichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2811 5 Die Landesregierung hatte an die Träger der Schülerbeförderung folgende Mittel im Rahmen des Konnexitätsausgleiches nach § 113 Absatz 5 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern entrichtet: Schuljahr 2010/2011: 1.905.622,80 Euro, Schuljahr 2011/2012: 1.929.332,70 Euro, Schuljahr 2012/2013: 1.928.381,00 Euro. 5. Welche allgemein bildenden Schulen im Land Mecklenburg- Vorpommern sind aufgrund der freien Schulwahl perspektivisch im Bestand gefährdet (bitte getrennt nach Schularten und Schulamts- bereichen angeben)? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, einer Bestandsge- fährdung von öffentlichen Schulen durch die freie Schulwahl ent- gegenzuwirken? Zu 5 und 6 Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Im Bericht der Landesregierung zur Evaluation der freien Schulwahl gemäß § 143 Absatz 10 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern alte Fassung wurde ausgeführt, dass nach Mitteilung der Landkreise und der kreisfreien Städte durch die Einführung der freien Schulwahl bisher keine Schulen in ihrem Bestand gefährdet worden sind. Inwieweit perspektivisch Schulen aufgrund der freien Schulwahl im Bestand gefährdet sind, kann erst nach einer Fortschreibung der Schulentwicklungspläne durch die Planungsträger eingeschätzt werden. 7. Welche Änderungen plant die Landesregierung, um Erziehungs- berechtigte und Kreise von zusätzlichen Kosten, die aufgrund der freien Schulwahl anfallen, zu befreien? Das Land ist nicht Träger der Schülerbeförderung. Die Träger der Schülerbeförderung haben bereits heute die gesetzliche Möglichkeit, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Erziehungsberechtigte anteilig oder vollständig von entsprechenden Kosten zu befreien. Eine Änderung der Rechtsbeziehungen zwischen Land und Trägern der Schülerbeförderung wird in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich gehalten. Drucksache 6/2811 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Welche Änderungen plant die Landesregierung für die Schülerbeför- derung in beiden kreisfreien Städten? Um den im Zusammenhang mit der Angleichung der Beförderungsbedingungen bestehenden Handlungsbedarf ausmachen zu können, werden derzeit ergebnisoffene Arbeitsgespräche mit den kreisfreien Städten Schwerin und Rostock geführt. Art und Umfang etwaiger Änderungs- vorhaben werden an dem noch ausstehenden Ergebnis der schwerpunktmäßig zu erörternden Fragen der Organisation der Schülerbeförderung in den kreisfreien Städten ausgerichtet werden. Bisher liegen noch keine plausibilisierten Daten vor, die eine abschließende Meinungsbildung der Landesregierung ermöglichen.