Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2820 6. Wahlperiode 28.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besetzung der Funktionsstellen an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes sowie Dauer der Erprobungszeit für Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Drucksache 6/2820 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu den Antworten der Landesregierung zu meiner Kleinen Anfrage „Stellenausschreibung für Funktionsstellen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Drucksachennummer 6/2769 vom 19.03.2014)“ stelle ich Nachfragen, die sich auf die Antworten der Landesregierung beziehen. 1. Für welche der in der Tabelle zur Beantwortung der Fragen 2, 3 und 4 der Kleinen Anfrage (Drucksachennummer 6/2769 vom 19.03.2014) mit Stern aufgeführten Funktionsstellen führte das abgeschlossene Verfahren zu einer endgültigen Besetzung dieser Funktionsstelle (bitte jede Funktionsstelle separat angeben)? laufende Nummerierung gemäß Kleiner Anfrage auf Drucksache 6/2769 Staatliches Schul amt Schulart Name Schulleitung Stellvertretende Schulleitung 6 NB FöL Röbel x 54 HRO GS Rostock Kleine Birke x 55 HRO IGS Rostock Südstadt x 56 HRO GS Dummerstorf x 57 HGW GS Wolgast x 98 NB GS Schönfeld x 99 BS BS Neustrelitz x 100 NB GS Neubrandenburg Reitbahn x 101 NB GS Burow x 102 SN RegS/GS Lützow x 103 SN GS Techentin x 104 SN RegS/GS Neuburg x 105 SN RegS/GS Neukloster x 106 SN RegS/GS Schönberg x 107 SN GS Schwerin Holgerson x 108 SN GS Groß Godems x 109 SN RegS/GS Lützow x 110 SN FöG Parchim x 111 SN GS Gammelin x 112 SN GS Ludwigslust Reuter x 113 SN RegS/GS Schönberg x 114 SN RegS/GS Lübtheen x 115 SN FöL Hagenow Diesterweg x 116 HRO Gy Bützow Scholl x 117 HRO Gy Sanitz x 118 HRO GS Gehlsdorf x 119 HRO GS Güstrow Hasenwald x 120 HRO GS Rostock Margarethenplatz x Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2820 3 laufende Nummerierung gemäß Kleiner Anfrage auf Drucksache 6/2769 Staatliches Schul- amt Schulart Name Schulleitung Stellvertre - tende Schulleitung 121 HRO IGS/GS Rostock Jenaplan x 122 HRO RegS Gnoien x 123 HRO RegS Teterow x 124 HRO GS Dummerstorf x 125 HRO RegS Schule am See x 126 HRO Gy Rostock Kollwitz x 127 HRO FöG/FöL Teterow x 128 HRO FöK/GS Rostock Scheel x 129 HRO RegS/GS Bernitt x 130 HRO RegS/GS Güstrow Inselsee x 131 HGW RegS Göhren x 132 HGW RegS Göhren x 133 HGW FöG Anklam x 134 HGW GS Leopoldshagen x 135 HGW RegS Vitte x 136 HGW RegS Vitte x 137 HGW FöG Franzburg Sonnenblume x 138 HGW GS Grimmen Wander x 139 HGW GS Heringsdorf x 140 HGW GS Heringsdorf x 141 HGW GS Torgelow x 142 HGW Gy Greifswald Jahn x 143 HGW Gy Abendgymnasium x 144 HGW FKR Schule für Kranke x 145 BS BS Sassnitz x 146 HGW Gy Löcknitz x 147 HGW RegS Lubmin x 148 HGW Gy Bergen x 149 HGW RegS Anklam x 150 HGW Gy Gützkow x 151 HGW Gy Anklam x 152 HGW RegS Ferdinandshof x 153 HGW GS Marlow x 154 HGW FöL Grimmen x 155 HGW GS Tribsees x Drucksache 6/2820 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 laufende Nummerierung gemäß Kleiner Anfrage auf Drucksache 6/2769 Staatliches Schul- amt Schulart Name Schulleitung Stellvertre - tende Schulleitung 156 HGW RegS Stralsund x 157 HGW GS Kemnitz x 158 BS BS Eggesin x 159 HGW GS Barth x 160 HGW FöL Barth x 161 HGW GS Sassnitz x Legende HGW: Greifswald HRO: Rostock NB: Neubrandenburg SN: Schwerin GS: Grundschule FöL: Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen FöG: Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung FKR: Schule für Kranke RegS/GS: Regionale Schule mit Grundschule RegS: Regionale Schule IGS/GS: Integrierte Gesamtschule mit Grundschule IGS: Integrierte Gesamtschule Gy: Gymnasium BS: Berufliche Schule 2. Welche Funktionsstellen, bei denen das Verfahren abgeschlossen ist, können aufgrund von Abordnungen bzw. Beurlaubungen der Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber nur kommissarisch besetzt werden (bitte jede Funktionsstelle separat angeben)? Folgende Verfahren für Funktionsstellen, die wegen Beurlaubung oder Abordnung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers vorübergehend besetzt waren, konnten durch eine befristete Besetzung der Stelle zum Abschluss gebracht werden: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2820 5 laufende Nummerierung gemäß Kleiner Anfrage auf Drucksache 6/2769 Staatliches Schul- amt Schulart Name Schulleitung Stellvertretende Schulleitung 14 NB GS Altentreptow x 16 NB IGS Neustrelitz x 18 NB IGS Neustrelitz x 19 SN RegS Klütz x Folgende Verfahren für Funktionsstellen, die wegen Beurlaubung oder Abordnung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers vorübergehend besetzt sind, werden nach wie vor als „vorübergehend besetzt“ statistisch erfasst: Staatliches Schulamt Schulart Name Schulleitung Stellvertretende Schulleitung HGW Gy Stralsund Hansa x SN Gy Fridericianum x Legende HGW: Greifswald GS: Grundschule NB: Neubrandenburg RegS: Regionale Schule SN: Schwerin IGS: Integrierte Gesamtschule Gy: Gymnasium 3. Welche Gründe führt die Landesregierung an, mit der Verwaltungsvorschrift „Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Vertreter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes MecklenburgVorpommern “, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 4. Februar 2014, die Erprobungszeit von einem Jahr auf zwei Jahre zu verlängern? Die nunmehr vorgesehene einheitliche Erprobungszeit von zwei Jahren beruht auf einer notwendigen Anpassung der Verwaltungsvorschrift „Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ an das bereits im Jahr 2009 novellierte Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V). Gemäß dem mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Jahre 2009 (verkündet als Artikel 1 des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes vom 17.12.2009) neu eingeführten § 21 Absatz 2 LBG M-V ist nunmehr bei allen Ämtern mit leitender Funktion (gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 LBG M-V solche ab Besoldungsgruppe A 11 mit Vorgesetztenfunktion) einheitlich und zwingend eine Erprobungszeit von zwei Jahren abzuleisten. Drucksache 6/2820 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Bei den hier in Rede stehenden Ämtern als Schulleiterin oder Schulleiter beziehungsweise deren Vertretungen handelt es sich durchweg um Ämter mit leitender Funktion, da diese gemäß geltendem Besoldungsrecht sämtlich mindestens in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft und des Weiteren auch mit Vorgesetztenfunktion verbunden sind. Zur ausführlichen Begründung der Neuregelung der Erprobungszeit in § 21 Absatz 2 LBG M-V in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) wird auf die Begründung zum Beamtenrechtsneuordnungsgesetz, Drucksache 5/2143, verwiesen. Da die Verwaltungsvorschrift „Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ als untergesetzliche Rechtsvorschrift die Vorgaben des höherrangigen Landesbeamtengesetzes zu beachten hat, war die Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Dauer der Erprobungszeit nunmehr entsprechend anzupassen. Allerdings kann die Anerkennung von Vordienstzeiten auch weiterhin zu einer kürzeren Erprobungszeit führen. 4. Hält es die Landesregierung für rechtlich zwingend, falls zur Beantwortung der Frage 3 Gründe angegeben werden, die sich aus dem Beamtenrecht ergeben, diese Regelung auf die Angestellten zu übertragen? Ja. Zwecks Gleichklang mit den beamtenrechtlichen Regelungen in § 21 Absatz 2 LBG M-V (gemäß gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind bei tarifbeschäftigten Lehrkräften die beamtenrechtlichen Regelungen unter anderem zur Erprobungszeit entsprechend anzuwenden) wird seitens der Landesregierung auch bei angestellten Schulleiterinnen und Schulleitern beziehungsweise deren Vertretungen eine regelmäßige Erprobungszeit von zwei Jahren für erforderlich gehalten. Die erforderliche Zeitspanne für den Nachweis der Bewährung in einer Schulleitungsfunktion kann damit nicht von der Art des Dienstverhältnisses abhängen (Angestellten- oder Beamtenverhältnis). 5. Wie schätzt die Landesregierung die Wirkung der Verlängerung der Erprobungszeit, bezüglich der Bereitschaft der Lehrkräfte, sich auf die vorbenannten Funktionsstellen zu bewerben, ein? Die Bereitschaft zu einer Bewerbung ist eine individuelle Entscheidung jeder einzelnen Lehrkraft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2820 7 Die Landesregierung geht davon aus, dass die umfassenden Verbesserungen im Rahmen des Zukunftsprogramms Gute Schule in Mecklenburg-Vorpommern dazu beitragen werden, die Bereitschaft zur Übernahme von Funktionsstellen zu erhöhen. Unbeschadet der Erprobungszeit sollen künftig außerdem für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreter ab dem siebenten Monat nach Amtsübernahme Zulagen gezahlt werden können. Auch dies wird die Attraktivität der Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter deutlich erhöhen.