Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2851 6. Wahlperiode 14.04.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Entscheidung der EU-Kommission: Deutlich geringere Zuschüsse für Investoren in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Wie die Deutsche Presse-Agentur am 12.03.2014 unter Berufung auf die Staatskanzlei mitteilte, kann das Land Investoren von Juli an nicht mehr mit so hohen Fördermitteln wie bisher für ein Engagement in Mecklenburg-Vorpommern interessieren. Die EU-Kommission habe die Höchstsätze deutlich herabgesetzt. Demnach können große Unternehmen nur noch 15 Prozent statt bislang 30 Prozent ihrer Investitionen im Nordosten gefördert bekommen. 2018 sinke der Höchstfördersatz dann sogar auf zehn Prozent. Mittlere Unternehmen können statt 40 Prozent ab Juli nur noch höchstens 25 Prozent Fördermittel bekommen, ab 2018 nur noch 20 Prozent. Bei kleinen Unternehmen sinke der Höchstfördersatz von derzeit 50 Prozent auf 35 Prozent. Ab 2018 können dann nur noch maximal 30 Prozent aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden. 1. Welche Gründe waren für die Entscheidung der EU-Kommission maßgeblich? Die Europäische Kommission legt in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 - 2020 fest, dass für die Ausweisung der A- und C-Fördergebiete das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) maßgeblich ist. Mecklenburg-Vorpommern hat ein Pro Kopf-BIP von 80 % des EU-Durchschnitts und liegt damit über dem Schwellenwert für ein A-Fördergebiet. Drucksache 6/2851 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wann begann sich abzuzeichnen, dass die Fördersätze deutlich heruntergesetzt werden würden? Mit Veröffentlichung der Leitlinien für Regionalbeihilfen am 23.07.2013 (Amtsblatt der EU C 209 vom 23.07.2013) wurde bekanntgegeben, dass Mecklenburg-Vorpommern gemäß der neuen Einordnung C-Fördergebiet werden wird. 3. Welche konkreten Anstrengungen hat die Landesregierung zu welchen Zeitpunkten unternommen, um eine für das Land vorteilhaftere Lösung zu erreichen (bitte in chronologischer Form aufführen)? Gemäß Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ob Beihilfen genehmigt werden (zum Beispiel aufgrund der Leitlinien für Regionalbeihilfen) und somit zulässige Beihilfen sind, unterliegt der Entscheidungskompetenz der Europäischen Kommission. In der Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu den Entwürfen der Leitlinien für Regionalbeihilfen vom 07.02.2013, die in Zusammenarbeit mit den Bundesländern entstand, sowie in mehreren multilateralen Sitzungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission wurde das Thema der Veränderung der Fördergebietskategorie thematisiert. Kernforderung Deutschlands war die Verlängerung der Übergangsperiode für ex-A-Gebiete bis 2020, um so die Absenkung der Förderhöchstsätze für die betroffenen Gebiete auf einen möglichst langen Zeitraum zu strecken. Dieser Kernforderung Deutschlands ist die Europäische Kommission nicht gefolgt. Aufgrund der Forderung Deutschlands und weiterer Mitgliedstaaten sowie nicht zuletzt auch durch Intervention des Ministers für Wirtschaft, Bau und Tourismus, Harry Glawe, auf der Sonderwirtschaftskonferenz in Brüssel im Oktober 2012 konnte erreicht werden, dass die Europäische Kommission die Fördermöglichkeiten für Großunternehmen in C-Gebieten nicht vollständig streicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2851 3 4. Welche ausgleichenden Maßnahmen plant die Landesregierung angesichts der ab Juli sinkenden Höchstfördersätze, um künftig potenzielle Investoren für ein Engagement in Mecklenburg- Vorpommern zu interessieren? Die ab Juli 2014 gesunkenen Förderhöchstsätze stellen die dann höchstmögliche, beihilferechtlich zulässige Förderhöhe dar. Eine darüberhinausgehende Förderung stellt immer eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und somit gegen Unionsrecht verstößt.