Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2852 6. Wahlperiode 16.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Inklusion am Arbeitsmarkt und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und ANTWORT der Landesregierung Die Verwirklichung der Inklusion und in diesem Zusammenhang auch die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zählen zu den zentralen Herausforderungen der Sozialpolitik. Mehr Selbstbestimmung und Partizipation sowie gleichberechtigte soziale Teilhabe - diese Verpflich- tungen ergeben sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention, insbeson- dere aus den Artikeln 22, 23, 24 und 27. Die in diesem Zusammenhang angestrebte freie Wahl von Wohnort und Lebensform für Menschen mit Behinderung erfordert mehr ambulante Hilfen. Zur Schaffung ent- sprechender Rahmenbedingungen sind gemeinsame Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen vonnöten. 1. Stellen die Landesrahmenverträge zu § 79 SGB XII aus Sicht der Landesregierung ein geeignetes Instrument dar, um das Ziel der durchgängigen Verwirklichung von Inklusion gemäß Artikel 22 und 23 der UN-Behindertenrechtskonvention in unserem Bundesland zu verwirklichen? a) Wie beurteilt die Landesregierung die o. g. Rahmenverträge im Hinblick auf die Beförderung der Flexibilisierung und Ambulanti- sierung der Hilfen in der Eingliederungshilfe? b) Wie und mit welchen Maßnahmen gedenkt die Landesregierung, die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe voranzubringen? Zu 1 und a) Die Landesrahmenverträge nach § 79 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) regeln unter anderem die Höhe und die Bestandteile der Vergütungen von Leistungen nach dem SGB XII und keine politischen Ziele. Drucksache 6/2852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In die Landesrahmenverträge nach § 79 SGB XII können jedoch Öffnungen für Modell- vorhaben, zum Beispiel zeitbasierte Vergütungssysteme, pauschale Vergütungen und Umbau- und Abbauprämien aufgenommen werden, um die Verwirklichung der Inklusion zu unter- stützen. Dies ist im geltenden Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Absatz 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen bereits verankert. Zu b) Die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die zu erwartende bundesrechtliche Weiter- entwicklung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bilden nunmehr einen Rahmen, der durch die Landesregierung ausdrücklich als Vorgabe und Chance verstanden wird, gemein- sam mit allen beteiligten Akteuren in Richtung personenzentrierter Förderung, Inklusion und vorrangiger ambulanter Versorgung zu gehen. Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese Vorgaben bei der weiteren Fortschreibung der gesetzlichen Regelungen zur Sozialhilfe- finanzierung in Mecklenburg-Vorpommern noch stärker berücksichtigt werden müssen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die fachliche Arbeit des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (KSV) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ambulantisierung und Flexi- bilisierung der ergänzenden Eingliederungshilfe? a) Welche konkreten Maßnahmen sind der Landesregierung seitens des KSV bekannt, um eine Weiterentwicklung in Richtung Ambu- lantisierung und Personenzentrierung voranzubringen? b) Sieht die Landesregierung die gegenwärtige Auslegung der Landesrahmenverträge und des Einrichtungsqualitätsgesetzes (EQG M-V) durch den KSV als förderlich für die Gewinnung qualifizierten Personals an? Zu 2 und b) Der Kommunale Sozialverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe führt gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt. Die Landesregierung enthält sich daher einer Bewertung oder Kommentierung der Arbeit des Kommunalen Sozialverbandes. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2852 3 Zu a) Der Kommunale Sozialverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB XII-AG M-V ist unter anderem für den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch unter Berücksichtigung einer personenzentrierten, lebensfeldorientierten Hilfe- gewährung sowie für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und den Abschluss von Landes- rahmenvereinbarungen nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für den ambulanten, teilstationären und stationären Bereich einschließlich der erforderlichen Anlagen sachlich zuständig. Konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung in Richtung Ambulantisierung und Personenzentrierung können nicht allein dem Kommunalen Sozialverband zugeordnet werden, da weitere Vertragspartner für entsprechende Entwicklungsschritte mit verantwort- lich sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 2 b) verwiesen. 3. Eine Personengruppe mit spezifischen Bedürfnissen bilden psychisch beeinträchtigte Menschen. Welche konkreten Verbesserungen im Sinne der Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung in Richtung Inklusion werden nach Auffassung der Landesregierung mit dem Psychiatrieentwicklungsplan in seiner bestehenden Form erzielt? a) Ist eine entsprechende Evaluierung des Psychiatrieentwicklungs- planes geplant und falls ja, wann ist mit deren Abschluss zu rechnen? b) Ist eine Weiterentwicklung geplant und falls ja, innerhalb welches zeitlichen Rahmens? Die Krankenhausplanung obliegt unmittelbar dem Land. Folglich konnten die Planung direkt im Sinne des „Planes zur Weiterentwicklung eines integrativen Hilfesystems für psychisch kranke Menschen in Mecklenburg-Vorpommern“ (Psychiatrieentwicklungsplan) vorangetrieben und damit einhergehend zusätzliche Tageskliniken mit Institutsambulanzen in Sternberg, Grevesmühlen, Ueckermünde, Bad Doberan, Rostock, Stralsund und Neustrelitz eingerichtet werden. Daneben wird die psychotherapeutische Versorgung im Land Mecklenburg- Vorpommern im Rahmen einer geänderten Bedarfsplanung in Form von circa 100 zusätz- lichen Zulassungsmöglichkeiten für Psychotherapeuten in unserem Bundesland deutlich ver- bessert. Damit konnten wesentliche Hilfeleistungen in der unmittelbaren Nähe der Betroffe- nen etabliert werden. Zur besseren Information sind eine Demenzbroschüre und ein Psychiatriewegweiser erschienen. Zur besseren Orientierung und Inanspruchnahme sowie Umsetzung früher Hilfe sind für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und Interessierte alle wesentlichen Informationen über Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote auf den Internetseiten des Landes- verbandes Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e. V., des Landesverbandes Seelische Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie des Landesverbandes Mecklenburg- Vorpommern der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker e. V. und über die Sozial- psychiatrischen Dienste in den Landkreisen und kreisfreien Städte verfügbar oder bei den Psychiatriekoordinatoren in den Gesundheitsämtern des Landes abrufbar. Drucksache 6/2852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Übergreifende und vernetzende Veranstaltungen, die zur Weiterentwicklung des Hilfesystems in Richtung Inklusion beitragen, wurden im Rahmen der Förderung der genannten Landes- verbände durchgeführt. Darüber hinaus sind im Fachbeirat Psychiatrie des Landes alle Dienste und Institutionen, die an der psychiatrischen Versorgung beteiligt sind, gebündelt. Gemeindepsychiatrische Verbünde bestehen in Rostock, im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, im Landkreis Vorpommern-Rügen und in Schwerin. Auf der lokalen Ebene werden zudem Psychiatrie- und Suchthilfepläne entwickelt. In Schwerin, Rostock und dem Landkreis Vorpommern- Greifswald liegen derartige Pläne bereits vor. Zudem wurden und werden auf der Grundlage des Leitfadens zur Kooperation der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit der Kinder- und Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen in allen Regionen geschlossen. Des Weiteren werden über den Geriatriebeirat des Landes Initiativen entwickelt, die ein integriertes Hilfesystem für ältere Menschen weiterentwickeln und das Verbleiben von alten Menschen in der Häuslichkeit unterstützen. Damit wird der notwendige Zusammenhang zwischen der körperlichen und psychischen Gesundheit berücksichtigt, der mit steigendem Alter eine immer größere Beachtung finden muss. Zu a) Für den „Plan zur Weiterentwicklung eines integrativen Hilfesystems für psychisch kranke Menschen in Mecklenburg-Vorpommern“ ist keine Evaluation als gesonderter Schritt vorgesehen . Vielmehr wird kontinuierlich an der Umsetzung des Planes gearbeitet. Dazu arbeitet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales mit folgenden Arbeitsgruppen zusammen: - Fachbeirat für Psychiatrie, - Landesarbeitsgruppe der Psychiatriekoordinatoren, - Landesarbeitsgruppe der Sozialpsychiatrischen Dienste, - Arbeitskreis der psychiatrischen Krankenhäuser und Abteilungen, - Arbeitskreis Forensische Psychiatrie, - Runde der an der Krankenhausplanung Beteiligten, - Kooperationskonferenz zur Zusammenarbeit der Kinder- und Jugendhilfe mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Zu b) Die Weiterentwicklung findet im Rahmen der in Antwort zu Frage 3 a) aufgeführten Arbeits- gruppen und einzelner Projekte kontinuierlich statt. Die Aufstellung eines neuen Planes ist erst bei eintretenden Veränderungen der Rahmenbedingungen angezeigt. Einen zeitlichen Rahmen für die Entwicklung eines neuen Planes gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt folglich nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2852 5 4. Beurteilt die Landesregierung die landesweite Datenlage zur differen- zierten Erfassung der Eingliederungshilfe als ausreichend? Falls nicht, für welche konkreten Verbesserungen wird sich die Landesregierung einsetzen? Die derzeitige Datenlage wird derzeit als ausreichend angesehen. Insbesondere zum 6. Kapitel des SGB XII, der Eingliederungshilfe, gibt es eine Vielzahl von amtlichen Statistiken, die ein sehr differenziertes Bild über die Leistungen ermöglichen. 5. Aus dem aktuellen Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) geht hervor, dass Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2012 keine Daten zu Leistungsberechtigten und Ausgaben liefern konnte. Worin liegt dies begründet und ab wann wird die Lieferung entsprechender Daten wieder möglich sein? a) Werden die Daten für 2012 nachträglich erhoben und zur Verfügung gestellt? b) Falls nicht, warum nicht? Die Daten für das Jahr 2012 konnten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Bedingt durch die Landkreisneuordnung und die Umstellung der Haushalte auf die Doppik gingen die Meldungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe erst relativ spät beim Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ein. Somit konnten die Daten nicht mehr rechtzeitig in den Benchmarkbericht der BAGüS einfließen. Seitens der Landesregierung wird davon ausge- gangen, dass die Daten für das Jahr 2013 wieder rechtzeitig zur Meldung an die BAGüS zur Verfügung stehen. Zu a) Die Daten wurden erhoben und der BAGüS zur Verfügung gestellt (siehe Antwort zu Frage 5). Zu b) Es wird auf die Antwort zu Frage 5 a) verwiesen. Drucksache 6/2852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Wie hat sich seit 2000 die Zahl der Werkstattbeschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt? a) Welche Gründe für diese Entwicklung sieht die Landesregierung? b) Wie bewertet die Landesregierung diese Entwicklung? Die Zahlen der in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Personen sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich leicht angestiegen. Die Daten vor 2005 sind nicht vergleichbar mit den Daten nach der Einführung des SGB XII zum 1. Januar 2005. Deshalb sind der Tabelle erst Daten ab dem Jahr 2005 zu entnehmen. Jahr (Empfänger) von Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Laufe des Berichtsjahres 2005 6.420 2006 6.568 2007 6.941 2008 7.183 2009 7.473 2010 7.943 2011 8.112 2012 8.193 Quelle: Amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern Zu a) Der ab dem Jahr 2010 aufgezeigte geringe Zuwachs der Zahl der Werkstattbeschäftigten wird sich in den Folgejahren rückgängig fortsetzen. Diese Entwicklung ist im Wesentlichen durch die geburtenstarken Jahrgänge der 1960er-Jahre geprägt, die verstärkt seit dem Jahr 2010 aus den Werkstätten ausscheiden werden. Zu b) Aufgrund der demografischen Entwicklung und neuer Instrumente zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt geht die Landesregierung davon aus, dass zukünftig ein Rückgang von Werkstattplätzen zu erwarten ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2852 7 7. Was die Anzahl der Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen und die Zahl der Leistungsberechtigten in Werkstätten betrifft, belegt Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich Spitzenplätze. Angaben zu sozialhilfefinanzierten alternativen Angeboten in unserem Bundesland existieren laut BAGüS nicht. Welche Faktoren beurteilt die Landesregierung als besonders hinderlich für eine Eingliederung behinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt und wie gedenkt sie, auf diese Faktoren Einfluss zu nehmen? Mit welchen Mitteln - inklusive finanzieller Anreize - werden in Mecklenburg-Vorpommern Übergänge in den ersten Arbeitsmarkt unterstützt bzw. gefördert? Die Landesregierung sieht es als besonders hinderlich an, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen keine Wahlmöglichkeit vorsehen, dass Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen ihre Bedarfe zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei anderen Leistungsanbietern decken können. Ein Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen ist derzeit gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Die Landesregierung wird in den Bund-Länder-Gremien und bei entsprechenden Gesetzesvorhaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Änderungen hinwirken. Mit folgenden Instrumenten werden in Mecklenburg-Vorpommern Übergänge in den ersten Arbeitsmarkt unterstützt beziehungsweise gefördert: - das Integrationsamt Mecklenburg-Vorpommern unterstützt durch fachliche Beratung von Menschen mit Behinderung, interessierte Arbeitgeber und andere am Ausgliederungs- prozess beteiligte Personen und Institutionen, - eine individuelle psycho-soziale Begleitung bei der Aufnahme einer sozialversicherungs- pflichtigen Tätigkeit wird im Bedarfsfall unterstützend ausgeführt, - finanzielle Unterstützungen werden im gesamten Umfang der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingesetzt, insbesondere die Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß § 15 Schwerbehin- derten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwAV) und die Abgeltung von außergewöhn- lichen Belastungen der Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines nach Art oder Schwere besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gemäß § 27 SchwAV. Drucksache 6/2852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 8. In einigen Bundesländern, darunter Niedersachsen und Rheinland- Pfalz, existiert das Instrument „Budget für Arbeit“. Wie beurteilt die Landesregierung dieses Instrument im Hinblick auf die Umsetzung der Inklusion? a) Ist eine Einführung auch in Mecklenburg-Vorpommern geplant? b) Wenn ja, unter wessen Federführung stehen die Planungen, welche Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sind oder werden involviert und wann ist mit der Einführung zu rechnen? c) Falls nicht, weshalb nicht? Die Landesregierung sieht ein Budget für Arbeit als ein geeignetes Instrument, das es voll erwerbsgeminderten Menschen ermöglicht, statt der Leistungen für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen diese für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu tariflichen oder ortsüblichen Entgelten einzusetzen. Zu a) Die Landesregierung hat im Kapitel 2 Nummer 43 - Handlungsfeld Arbeit und Beschäfti- gung - des Maßnahmeplans der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinde- rungen (Landtagsdrucksache 6/2213) Maßnahmen für die Verwirklichung von schwerbehin- derten Menschen in den ersten Arbeitsmarkt aufgenommen. Beispielsweise soll durch ein Modellprojekt „Budget für Arbeit“ der Übergang von Beschäftigten aus Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden. Zu b) Unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und des Landesamtes für Gesundheit und Soziales werden die Träger Grone-Bildungszentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH und Ohne Barrieren e. V. gemeinsam ein Modellprojekt „Budget für Arbeit“ in Umsetzung des oben angeführten Maßnahmeplans durchführen. Der Beginn der Umsetzung ist noch im Jahr 2014 vorgesehen. Zu c) Es wird auf die Antwort zu Frage 8 b) verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2852 9 9. Das Bundesprogramm „Initiative Inklusion“ soll zu mehr Ausbildung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung beitragen. Im Sinne einer inklusiven Teilhabe am Arbeitsleben soll erreicht werden, dass mehr schwerbehinderte Menschen zusammen mit nicht behin- derten Menschen arbeiten. Wie hat sich der Verlauf der ersten Programmphase in unserem Bundesland gestaltet: wie viele Menschen wurden mit welchem Ergebnis erreicht, welche Instrumente und Mittel in welcher Höhe kamen dabei konkret zum Einsatz (bitte aufgliedern nach den vier Handlungsfeldern)? a) Welche Kooperationsvereinbarungen sind bisher im Rahmen des Programms geschlossen worden, mit welchen Partnerinnen und Partnern und welche Handlungsschritte und Zuständigkeiten wurden dabei konkret vereinbart? b) Wie ist seitens der Landesregierung die inhaltliche Ausgestaltung der zweiten Programmphase geplant? Zu 9 und a) Die Richtlinie „Initiative Inklusion“ gemäß Artikel 1 bis 3 hat folgende drei Handlungsfelder: - Handlungsfeld 1: - Berufsorientierung - - Handlungsfeld 2: - Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes - - Handlungsfeld 3: - Neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen - Ein etwaiges viertes Handlungsfeld ist in der Richtlinie „Initiative Inklusion“ nicht enthalten. Zur Umsetzung des Handlungsfeldes 1 - Berufsorientierung - gemäß Artikel 1 der Richtlinie „Initiative Inklusion“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. September 2011 (eBAnz AT 110 2011 B1) hat das Land, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemeinsam mit der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit eine Koope- rationsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Juli 2012 unterzeichnet. In der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 waren 273 von insgesamt 734 schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an 40 Förderschulen sowie in Einzelfällen in vier weiteren Schulen an der Durchführung von Berufsorientierungsmaßnahmen beteiligt. Dabei wurden - 251 Kompetenz- und Potenzialanalysen erstellt, - 152 Praktika und 27 Berufswegekonferenzen durchgeführt, - 9 Schulabgängerinnen beziehungsweise Schulabgänger in das Arbeitsleben begleitet und - 10 Übergänge in berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, - 6 Übergänge in die Unterstützte Beschäftigung gemäß § 38a SGB IX, - 1 Übergang zur Ausbildung in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, - 2 Schulabgänger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse festgestellt sowie - 23 Schulabgängerinnen und Schulabgänger in Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen. Drucksache 6/2852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung und eines Handlungsleitfadens wurden die Integrationsfachdienste (§ 109 SGB IX) durch das Integrationsamt zur Durchführung der Berufsorientierungsmaßnahmen beauftragt. Durch den Aufbau regionaler und überregionaler Netzwerke wird die Zusammenarbeit unter anderem zwischen den Integrationsfachdiensten und den Schulen, den Agenturen für Arbeit, den Eltern, Betrieben und Dienststellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestaltet und durch eine Auftaktveranstaltung und Informationsveranstaltungen von den Kooperationspartnern unterstützt. Die Integrationsfachdienste stehen hierbei für alle Beteiligten zur Verfügung. Für die Laufzeit von zwei Schuljahren wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales insgesamt 803.143,60 Euro aus dem Ausgleichsfonds (§ 78 SGB IX) für das Land Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt. Davon wurden zur Durchführung der Berufsorientierungsmaßnahmen für den Förderzeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 monatlich im Durchschnitt 38.836,20 Euro eingesetzt. In begründeten Einzelfällen wurden diese Leistungen bei Bedarf aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX ergänzt. Die Umsetzung des Handlungsfeldes 2 - Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes - gemäß Artikel 2 und des Handlungsfeldes 3 - Neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen - gemäß Artikel 3 der Richtlinie „Initiative Inklusion“ ist in Mecklenburg-Vorpommern angelaufen . Ergebnisse liegen noch nicht vor. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat mit der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit hierzu am 19. Dezember 2013 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Diese regelt die Umsetzung der Handlungsfelder 2 und 3 - Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Ziel des Zusammenwirkens der Kooperationspartner ist, neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen zu schaffen sowie neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen bereitzustellen. Die Förderung soll in jedem Fall in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis münden. Die Zuschüsse werden auf Antrag des jeweiligen Arbeitgebers gewährt. Die Anträge sollen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Die Agenturen für Arbeit sind für die Beratung und Vermittlung zuständig. Die Anträge werden durch die Agenturen für Arbeit bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen an die Arbeitgeber ausgehändigt und nach Antragsrückgabe und Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet. Dieses ist im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales für die Auszahlung und Mittelüberwachung der Maßnahme zuständig. Zu b) Eine „zweite Programmphase“ ist der Landesregierung für das Handlungsfeld 1 nicht bekannt. Die Kooperationspartner befinden sich derzeit in Gesprächen zur Abstimmung einer Verlängerung der Kooperationsvereinbarung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2852 11 Die Programmphase der Bundesinitiative Inklusion für die Handlungsfelder 2 und 3 läuft 2018 aus. Darüber hinaus gibt es zurzeit keine inhaltliche Ausgestaltung einer zweiten Programmphase.