Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. April 2014 beantwortet. MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2880 6. Wahlperiode 30.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Konnexität von Regelungen nach dem 4. Änderungsgesetz zum Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es sich bei der neu geregelten anteiligen Elternbeitragsentlastung nach § 21 Abs. 5, 5a KiföG M-V um eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern handelt? a) Wenn die Landesregierung der Auffassung ist, dass die Aufgaben- übertragung nach § 21 Abs. 5, 5a KiföG M-V keine konnexitäts- relevante Aufgabenübertragung darstellt, warum nicht (bitte begründen)? b) Wenn ja, in welcher Höhe sind bezüglich dieser Aufgabenüber- tragung Verwaltungskosten bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenzieren)? Ja. Bei der anteiligen Elternbeitragsentlastung handelt es sich um eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Zu a) Entfällt. Drucksache 6/2880 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu b) Für das Jahr 2013 wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Betrag in Höhe von insgesamt 285.527,55 Euro gezahlt. Dieser wurde wie folgt verteilt: Landkreis/kreisfreie Stadt Verwaltungskosten in Euro Landkreis Ludwigslust-Parchim 34.037,85 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 44.733,15 Landkreis Nordwestmecklenburg 26.807,55 Landkreis Rostock 40.528,95 Landkreis Vorpommern-Greifswald 39.859,05 Landkreis Vorpommern-Rügen 38.808,00 kreisfreie Stadt Rostock 40.078,50 kreisfreie Stadt Schwerin 20.674,50 2. In welcher Höhe werden die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Aufgabenübertragung nach § 21 Abs. 5, 5a KiföG M-V entstanden sind, durch das Land erstattet (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenzieren)? Die Verwaltungskosten werden in Höhe der in der Antwort zu 1 b) genannten Beträge für das Jahr 2013 erstattet. 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es durch die Verände- rung der Stichtagsregelung in § 18 Abs. 2 KiföG M-V zu konnexitäts- wirksamen Veränderungen kam, die seitens des Landes auszugleichen wären (bitte begründen)? Nein. Die Landesregierung ist nicht der Auffassung, dass es durch die Veränderung der Stich- tagsregelung in § 18 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertages- einrichtungen und in Kindertagespflege (KiföG M-V) zu konnexitätswirksamen Verände- rungen kam. Mit der Stichtagsregelung nach § 18 Absatz 2 KiföG M-V ist weder eine neue Aufgabe im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geschaffen worden, noch eine bestehende Aufgabe verändert worden. Die Daten der Stichtagserhebung dienen dazu, eine ganzjährig zutreffende Mitfinanzierung des Landes nach § 18 KiföG M-V und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 KiföG M-V sicher- zustellen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2880 3 4. Zu welchem Ergebnis hat die Prüfung der Landesregierung nach Ziffer II.2 der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses hinsicht- lich der Veränderung der Stichtagsregelung (Drucksache 6/1969) geführt? Die Prüfungen entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses auf Druck- sache 6/1969 Ziffer II. 2 letzter Satz sind noch nicht abgeschlossen. 5. Liegen der Landesregierung Zahlen bezüglich der Mehrbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Veränderung der Stich- tagsregelung in § 18 Abs. 2 KiföG M-V vor (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufführen)? Der Landesregierung liegen zu eventuellen Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Veränderung der Stichtagsregelung derzeit keine belastbaren Daten vor. Zur Klärung des Sachverhalts wurden die Landkreise und kreisfreien Städte gebeten, die monat- lichen Belegungszahlen mitzuteilen. 6. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es sich bei der Regelung zur vollwertigen Verpflegung als integraler Bestandteil der Kinder- tagesförderung ab 2015 (§ 10 Abs. 1a KiföG M-V) und bei den Prü- fungsverpflichtungen des Stundenentgeltes (§ 19 Abs. 3 KiföG M-V) um eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt? a) Wenn die Landesregierung der Auffassung ist, dass die Neurege- lungen nach §§ 10 Abs. 1a, 19 Abs. 3 KiföG M-V keine konnexi- tätsrelevante Aufgabenübertragung darstellt, warum nicht (bitte begründen)? b) Wenn ja, in welcher Höhe sind bezüglich dieser Aufgabenüber- tragung Verwaltungskosten bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenzieren)? Nein. Zu a) Mit der Neuregelung der Verpflegung in § 10 Absatz 1a KiföG M-V wird ein Leistungs- angebot der Kindertageseinrichtungen geregelt, nicht jedoch eine Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 6/2880 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 § 19 Absatz 3 KiföG M-V regelt selbst unmittelbar keine neue Aufgabe für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern eine Bedingung für die Weiterleitung der Landesmittel. Bereits nach § 19 Absatz 3 KiföG M-V in der Fassung vor dem Vierten Gesetz zur Änderung des KiföG M-V (KiföG M-V 2010) bestand eine Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, ob die Träger der Kindertageseinrichtungen „sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren“. Damit bestand bereits vor dem Vierten Gesetz zur Änderung des KiföG M-V eine Verpflich- tung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern von Kindertageseinrichtungen zu prüfen. Zu b) Entfällt. 7. Wurden bezüglich der Prüfungsverpflichtungen nach § 19 Abs. 3 KiföG M-V und die Steigerung der Kostenübernahmeverpflichtung nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V realitätsgerechte Kostenprognosen erstellt? a) Wenn ja, was ist das Ergebnis der Kostenprognosen im Einzelnen? b) Wenn nicht, warum wurden die Kostenprognosen bisher noch nicht erstellt? Nein. Eine Kostenfolgeabschätzung ist entsprechend der Ziffer II.1 der Gemeinsamen Erklärung des Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und der kommunalen Landes- verbände zum Konnexitätsprinzip nur in Fällen der Konnexität nach Ziffer I. erforderlich. Zu a) Entfällt. Zu b) Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.