Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2881 6. Wahlperiode 05.05.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann kann der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit des Landkreises Ludwigslust-Parchim mit einer Antwort auf seinen Brief vom 29.07.2013 an die Ministerin Schwesig und den Minister Brodkorb rechnen? Auf das Schreiben des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 29.07.2013 hat die damalige Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig mit Schreiben vom 25.11.2013 geantwortet. 2. Welche Maßnahmen hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ergriffen, um zu einer besseren Auslegung des Bildungs- und Teilhabepaketes zu kommen, damit möglichst viele Kinder eine Lernförderung erhalten können, so, wie es die ehemalige Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales auf der Landtagssitzung am 10.10.2013 versprochen hat? Mecklenburg-Vorpommern hat sich auf der Konferenz der Arbeits- und Sozialministerinnen und Arbeits- und Sozialminister aus Bund und Ländern (ASMK) am 27. und 28.11.2013 in Magdeburg für eine erweiterte Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes ausgesprochen. Drucksache 6/2881 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Auf Antrag Mecklenburg-Vorpommerns wurde der Bund aufgefordert, die Anspruchsvoraus- setzungen zu Gewährung der Lernförderung nach § 28 Absatz 5 Zweites Buch Sozial- gesetzbuch (SBG II) und § 34 Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eindeutiger zu fassen, beziehungsweise zu vereinfachen. Im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen sollte ein Anspruch auf Lernförderung auf Basis des Bildungs- und Teilhabepaketes bestehen, bis ein befriedigendes und damit stabilisiertes Leistungsniveau erreicht oder bei sich abzeichnenden Verschlechterungen eine solches Niveau wieder erlangt worden ist. Unabhängig von dieser Aufforderung an den Bund überarbeiten derzeit das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sowie das Ministerium für Bildung. Wissenschaft und Kultur gemeinsam die Handlungsempfehlungen zum Bildungs- und Teilhabepaket, das Formular zur Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung und die Hinweise für Lehrkräfte zum Ausfüllen dieses Formulars, um den bisher bestehenden gesetzlichen Rahmen vollständig ausschöpfen zu können. Die klarstellenden Regelungen sollen ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 wirken. 3. Inwiefern wurden die Auslegungskriterien des Bildungs- und Teilhabepaketes durch die Landesregierung verbessert? Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets einschließlich der schulische Angebote ergänzenden angemessenen Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II und § 34 Absatz 5 SGB XII werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten in eigener Verantwortung als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung umgesetzt. Dies vorangestellt, eröffnen die im Formular zur „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung“ bereits im Jahr 2012 vorgenommenen Ergänzungen bzw. Änderungen die Möglichkeit, dass den anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen bereits frühzeitig im ersten Schulhalbjahr eine das schulische Angebot ergänzende angemessene Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt werden kann. Auch in der Folge sind Antragstellungen über das gesamte Schuljahr möglich, die auch die Vorbereitung auf eine Nachprüfung zum Erreichen des Klassenzieles oder des Schul- abschlusses einschließen. Wie den Hinweisen für Lehrkräfte zum Ausfüllen des Formulars des Sozialleistungsträgers über die Notwendigkeit von Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II zu entnehmen ist, kann bei krankheitsbedingtem Ausfall bereits nach zwei Wochen ein entsprechender Antrag gestellt werden. Im Falle einer Prüfungsvorbereitung ist eine sofortige Antragsstellung möglich. Ferner wurden in den vor genannten Hinweisen die im Umfang für eine angemessene Lernförderung festgelegten maximalen Stundenzahlen pro Tag beziehungsweise pro Woche altersgerecht angepasst. Ein Folgeantrag über maximal sechs Monate ist möglich. Damit wird bereits jetzt verstärkt der präventive Charakter dieser Lernförderung in den Mittelpunkt gerückt. Darüber hinaus bilden die ausgewiesenen Kriterien im bundesweiten Ländervergleich einen sehr umfassenden Ansatz, um die Lernförderung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Anspruch nehmen zu können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2881 3 4. Wie soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen eine echte Lern- förderung sind und damit mehr als bloße Nachhilfe? Die Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets kann sowohl als Gruppen- als auch Einzelförderung bewilligt werden. Insbesondere eine Einzelförderung ermöglicht ein hohes Maß an Unterstützung zur Behebung von Lernschwächen, da sie noch unmittelbar die individuelle Lernausgangslage berücksichtigt und somit auch gezielter auf die bestehenden Lernschwierigkeiten eingehen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Schulen lediglich zur Ausgangslage der Schülerin beziehungsweise des Schulers beteiligt werden, was in Form des in Frage zwei genannten Formulars geschieht. Weitere Zuständigkeiten bestehen nicht. 5. Welche Ergebnisse hat die Landesregierung erreicht, damit a) der Zugang zur Lernförderung nicht nur bei dokumentierter Versetzungsgefährdung erfolgt, b) Möglichkeiten der Lernförderung bereits mit dem neuen Schuljahr einsetzen können, auf der Grundlage der Ergebnisse des Vorjahres, c) Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket im Bereich der Lern- förderung auch an Kinder und Jugendliche vergeben werden können, die sich eine Leistungssteigerung erhoffen sowie Mittel der Lernförderung auch für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund bereitstehen? Zu 5 a) und 5 b) Eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bei Gefährdung der Versetzung erfolgt laut § 4 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungs- ganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April des laufenden Schuljahres. Bei epochalem Unterricht hat dies bis zum 30. November zu erfolgen. In Mecklenburg-Vorpommern kann die Lernförderung frühzeitig im ersten Schulhalbjahr beantragt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichende Leistungen in einem Fach eine Versetzung gefährden würden (vergleiche Antwort zu Frage 3). Im Einzelfall basiert eine frühzeitig bewilligte Lernförderung durchaus auch auf den Ergebnissen des Vorjahres, da sie oftmals auch Folgeanträge darstellen können. Zu 5 c) Kinder mit Migrationshintergrund und Sprachproblemen werden bereits jetzt speziell in den Schulen unseres Landes gefördert. Zudem kann diesen Kindern, wenn sie leistungsberechtigt sind und Probleme mit dem Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus haben, schon heute eine ergänzende angemessene Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes gewährt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.