Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2884 6. Wahlperiode 25.04.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Angemessenes Vorgehen der Polizei bei Sitzblockaden und ANTWORT der Landesregierung Die Versammlungsfreiheit gewährt auch das Recht zur Gegendemonstration und diese genießt wiederum das Recht der Gestaltungsfreiheit. Demnach sind neben Reden, Gesängen, Spruchbändern etwa auch kurzzeitige Sitzblockaden möglich, um durch körperliche Anwesenheit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu gewinnen. 1. Inwiefern und inwieweit ist vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung das Mittel der Sitzblockade im Rahmen von zivilem Ungehorsam und/oder der Versammlungsfreiheit zulässig? 2. Anhand welcher Kriterien im Einzelnen wird eine Sitzblockade als durch die Versammlungsfreiheit gedeckte Spontanversammlung von einer (rechtswidrigen) Verhinderungsblockade unterschieden? 3. Unter welchen Umständen oder Voraussetzungen ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Demonstration und Gegendemonstration ) das Unterbinden einer Sitzblockade unzumutbar und/oder unverhältnismäßig? 4. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen kommen im Fall von Gegendemonstration und/oder Sitzblockade Maßnahmen gegen die Ausgangsversammlung (als „kleineres Übel“) in Betracht? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/2884 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Fragen beziehen sich lediglich auf abstrakte Rechtsfragen und nicht auf einen bestimmten Sachverhalt im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Deshalb ist der Landesregierung eine Beantwortung nicht möglich. 5. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern Dienstanweisungen bzw. Richtlinien für die Polizei zum Umgang mit Sitzblockaden oder anderen Formen zivilen Ungehorsams und was beinhalten diese gegebenenfalls konkret? Nein.