Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2885 6. Wahlperiode 28.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit des Autobahnzubringers von der A 20 nach Rügen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die im fragegegenständlichen Bereich der Bundesstraße (B) 96n (sogenannter „Rügenzubringer “) bislang geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h wurde am 5. September 2003 straßenverkehrsrechtlich durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde angeordnet und gilt seit Verkehrsfreigabe der Verkehrseinheit (VKE) 2872 und VKE 2871 Ende des Jahres 2004. Die Anordnung folgte den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses, dem die seinerzeit für die Straßenplanung geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitt (RAS-Q) zugrunde lagen. Der Bereich der Bundesstraße hat einen Regelquerschnitt 20 (RQ 20 - Querschnitt von 20 Metern). Nach den RAS-Q war bei diesem Regelquerschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h zu begrenzen. Drucksache 6/2885 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Laut Ostsee-Zeitung vom 10.04.2014 wird auf einem Teilstück von 26 km des Autobahnzubringers von der A 20 nach Rügen und zurück die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 120 km/h mit Genehmigung des Landes erhöht. 1. Was ist der Hintergrund für die Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf dem genannten Teilstück des Autobahnzubringers? 2. Welche Änderungen haben sich ergeben, die die Festlegung auf höch- stens 100 km/h aus dem Planfeststellungsbeschluss aufheben lassen? Zu 1 und 2 Gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die in den Vorbemerkungen genannten RAS-Q wurden im Jahr 2009 durch die Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) Ausgabe 2008 ersetzt, welche diesen Querschnitt nicht mehr vorsehen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Jahre 2013 dadurch, dass die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aufgehoben und die Entwässerung geändert wurde, an die neue Rechtslage angepasst. Eine Höchstgeschwindigkeit ist im Planfeststellungsbeschluss nicht mehr festgelegt. Auf Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, ist die zulässige Geschwindigkeit Außerorts von 100 km/h nicht einschlägig. Die Begrenzung auf 120 km/h trägt der baulichen Situation und der Verkehrssicherheit Rechnung und gewährleistet einen möglichst guten Verkehrsfluss. Hierfür wurden durch das zuständige Straßenbauamt Schwerin alle baulichen Parameter wie Radien, Querneigungen und Haltesichtweiten sowie auch das bisherige Unfallgeschehen betrachtet, sodass im Ergebnis die B 96n auf etwa 26 Kilometern mit 120 km/h befahren werden kann. 3. Welche Zeitersparnis bringt die Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h gegenüber den ehemals geltenden 100 km/h? In Presseartikeln wird eine Zeitersparnis von 71 Sekunden benannt. Die Landesregierung hat diese Angabe nicht überprüft. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung hat den gesetzlichen Regeln zu folgen. 4. Welche Auswirkungen hat diese Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß? Jeder Kraftfahrer sollte seine Fahrweise möglichst emissionsarm und sparsam gestalten. Die Anordnung von Verkehrszeichen auf Straßen der hier vorliegenden Art folgt im wesentlichen Belangen der Verkehrssicherheit. Das schließt eine umweltbewusste Fahrweise nicht aus. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2885 3 5. In welchem Verhältnis stehen die erfragten Auswirkungen (Frage 4) zu der erfragten Zeitersparnis (Frage 3)? Eine Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von Zeitersparnis und etwaigen Emissionssteigerungen wurde nicht vorgenommen, weil dies ohne Belang für die vorgenommene Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist. Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. 6. Welche Kosten fallen für die neue Beschilderung an und wer trägt diese? Die Kosten der Maßnahme belaufen sich auf etwa 8.300 Euro, welche von der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger zu tragen sind.