Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2891 6. Wahlperiode 30.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch (BauGB) und ANTWORT der Landesregierung Der Bund beabsichtigt, mit einer Änderung des BauGB eine Länderöff- nungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergie- anlagen und Wohnnutzungen einzuführen. 1. Liegt der Gesetzentwurf zur Änderung des BauGB der Landesregie- rung bereits vor oder ist bekannt, wann er voraussichtlich vorliegen wird? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt der Landesregierung vor. 2. Wie wird sich voraussichtlich die Landesregierung zum Gesetz- entwurf verhalten? Derzeit findet ein Abstimmungsprozess innerhalb der Landesregierung zu dem Gesetzentwurf statt. Eine Aussage zum Verhalten der Landesregierung gegenüber dem Gesetzentwurf kann daher momentan nicht getroffen werden. Drucksache 6/2891 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Beabsichtigt das Land, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens von der Länderermächtigung Gebrauch zu machen und wie wird das begründet? Die Entscheidung darüber, ob das Land von der Ermächtigung Gebrauch macht, obliegt nach dem Gesetzentwurf dem Landesgesetzgeber. 4. Was würde das im Einzelnen bedeuten und für Auswirkungen haben, auch welche Verordnungen, Hinweise etc. wären zu ändern bzw. aufzuheben? Die Folgen und Auswirkungen auf Verordnungen, Hinweise etc. wären dann einzuschätzen, wenn darüber befunden wird, ob und in welchem Umfang der Landesgesetzgeber von der im Gesetzentwurf enthaltenen Kompetenz Gebrauch macht. 5. Gesetzt den Fall, das Land nutzt die Länderermächtigung, würde diese noch für die derzeit in Fortschreibung befindlichen Regionalen Raum- entwicklungsprogramme der vier Planungsregionen greifen oder nicht greifen? Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Bundesebene sowie einer noch nicht erfolgten Entscheidung auf Landesebene, ob von der noch zu beschließenden Länder- öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird, kann im Hinblick auf die nicht nur zeitliche Dimen- sion dieser Verfahren nicht beantwortet werden, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und inwieweit sich dann die Regelung auf Landesebene auf die zurzeit in Fortschreibung befindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogramme auswirken wird.