Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. April 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2894 6. Wahlperiode 28.04.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zusätzliche Kosten bei der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Grundsätzlich kann das Akteneinsichtsrecht aufgrund des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) mit dem Informationszugangsrecht aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG M-V) nicht verglichen werden. Bei dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG M-V handelt es sich um Rechte der am Verwaltungsverfahren Beteiligten. Die Akteneinsicht wird grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde gewährt. Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen kann nach dem IFG M-V grundsätzlich jeder beanspruchen. Da der Antragsteller die Information bestimmt, zu der er Zugang haben möchte, kann er Form und Umfang der Informationsgewährung wählen und muss gegebenenfalls auch die Kosten dafür tragen. Beim Informationszugangsrecht handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsrecht. Drucksache 6/2894 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In der Anhörung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) am 3. April 2014 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter anderem empfohlen, die darin enthaltenen Vorschriften über das Recht auf Akteneinsicht analog zu denen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auszugestalten. Das hieße, die in § 29 Absatz 4 VwVfG M-V beschriebenen Möglichkeiten der Akteneinsicht in die Wahlfreiheit des Antragsstellers zu stellen und einen Herausgabeanspruch für Kopien vorzusehen. Bei der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs am 9. April 2014 durch den Innenausschuss sprach sich das Ministerium für Inneres und Sport gegen die vorgeschlagene Änderung aus. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit hätten die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten nicht mehr berechnet werden können. Mit welchen Mehrkosten wäre nach Ansicht der Landesregierung für den Fall zu rechnen, dass § 29 Absatz 4 VwVfG M-V in der vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfohlenen Fassung verabschiedet würde? Durch die Art der Fragestellung wird der Eindruck erweckt, der Empfehlung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sei das Ministerium für Inneres und Sport nur deswegen nicht gefolgt, weil in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten nicht hätten berechnet werden können. Dieser Zusammenhang zwischen Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts bei elektronischer Aktenführung und Kosten der Wahlfreiheit des Beteiligten besteht nicht. Der vorgesehene § 29 Absatz 4 in der Fassung der Landesregierung ergänzt lediglich die bereits bestehenden Absätze 1 bis 3 des § 29 VwVfG. Er berücksichtigt die aufgrund der elektronischen Aktenführung erweiterten und erleichterten Möglichkeiten, Einsicht in die elektronische Akte oder deren Bestandteile zu nehmen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Landesregierung weist ergänzend darauf hin, dass ihr eine Berechnung der erfragten Mehrkosten nicht vorliegt. Die Anzahl der elektronischen Verwaltungsverfahren ist heute noch nicht absehbar. Würde ein planerisches Großvorhaben im Wege eines elektronischen Verwaltungsverfahrens durchgeführt und der an diesem Verwaltungsverfahren Beteiligte sich bei Wahlfreiheit für die Variante Kopien entscheiden, könnten für die dieses Verfahren durchführende Verwaltungsbehörde Kosten in bedeutendem Umfang entstehen. Es kann nicht im Belieben des Beteiligten stehen, bei der Verwaltungsbehörde Kosten zu verursachen, die durch eine andere Akteneinsichtsmöglichkeit vermieden werden könnten.