Der Minister für Energie. Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2902 6. Wahlperiode 08.05.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aufpreis für Fahrausweise in den Zügen der Linien RE 1 und RE 9 und ANTWORT der Landesregierung In den Zügen der Hanse-Express-Linien RE 1 Hamburg-Rostock und RE 9 Rostock- Sassnitz/Binz konnten bisher Fahrausweise ohne Aufpreis im Zug gekauft werden. Seit dem 1. April ist ein Aufschlag auf den regulären Fahrpreis zu zahlen. 1. Welche Festlegungen bestehen in den Verkehrsverträgen und in den Ausschreibungen hinsichtlich der Frage, ob ein Aufschlag auf den regulären Fahrpreis erhoben werden kann und darf, wenn der Fahr- ausweis erst im Zug gekauft wird? In Verkehrsverträgen und Ausschreibungen von Leistungen des Schienenpersonennah- verkehrs in Mecklenburg-Vorpommern bestehen grundsätzlich keine Festlegungen, ob Aufschläge auf den regulären Fahrpreis erhoben werden können und dürfen, wenn der Fahrausweis erst im Zug gekauft wird. Stattdessen wird die Anwendung eines oder mehrerer Tarife vorgeschrieben. Die entsprechenden Festlegungen sind Bestandteil der Tarife. Eine Ausnahme hiervon bildet der Verkehrsvertrag für das Teilnetz „Ostseeküste“ für die Linien Regionalexpress (RE) 1 und RE 9. Bis zum 31. März 2014 war es in den Zügen der Linien RE 1 und RE 9 möglich, unter bestimmten Bedingungen Fahrscheine ohne Aufschlag auf den regulären Fahrpreis zu erwerben. Drucksache 6/2902 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Entsprechend den in den anzuwendenden Tarifen enthaltenen Regelungen ist es hier auch nach dem 1. April 2014 unter bestimmten Bedingungen - wenn beispielsweise bei Fahrantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden war - weiterhin möglich, im Zug Fahrscheine ohne Aufschlag auf den regulären Fahrpreis zu erwerben. 2. Bestehen Festlegungen, die einen Aufpreis ausschließen und wenn ja, warum hat das Land der Erhebung eines Aufpreises zugestimmt? Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im Einvernehmen mit seinem Vertragspartner DB Regio AG entschieden, die nur im Verkehrsvertrag für das Teilnetz „Ostseeküste“ enthaltene Regelung aufzuheben, nach der unter bestimmten Bedingungen Fahrscheine ohne Aufschlag auf den regulären Fahrpreis erworben werden konnten. Diese Entscheidung wurde angesichts der unverhältnismäßig hohen Zahl von Reisenden ohne Fahrschein getroffen. So wurden in den Zügen der Linie RE 1 4,3 Prozent und in den Zügen der Linie RE 9 sogar 6,6 Prozent der Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis festgestellt. 3. Sollten in der Ausschreibung konkrete Festlegungen getroffen gewe- sen sein, wonach der Service am Platz ohne Aufschlag zu erfolgen hat? a) Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Vertragstreue der Deutschen Bahn wieder herzustellen? b) Mit welchen wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen wäre zu rechnen, wenn von Festlegungen in der Ausschreibung dauerhaft abgewichen würde? Zu 3, 3 a) und 3 b) Zwar waren in der Ausschreibung konkrete Festlegungen getroffen worden, wonach der Service am Platz unter bestimmten Bedingungen ohne Aufschlag zu erfolgen hat. Diese Festlegung wurde jedoch im Einvernehmen der Vertragsparteien und unter Berücksichtigung im Ergebnis der Ausschreibung bestehender vertraglicher Anpassungsmöglichkeiten aufgehoben. Insofern besteht unverändert Vertragstreue und kein Anlass, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vertragstreue der DB Regio AG zu ergreifen und/oder wettbewerbs- rechtliche Konsequenzen zu prüfen.