Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2910 6. Wahlperiode 15.05.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Gesamtangemessenheitsgrenze bei Kosten der Unterkunft und Heizung und ANTWORT der Landesregierung Ist nach Ansicht der Landesregierung eine Festlegung von sogenannten Gesamtangemessenheitsgrenzen auch auf kommunale Richtlinien über- tragbar - wie auf Grundlage einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene Arbeitshilfe vom Januar 2013 zur Bemessung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen möglich - und wie wird dies begründet? Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze im Rahmen eines Bruttowarmmieten- konzepts auf der Grundlage des § 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwar nicht generell unzulässig, in den bisher entschiedenen Einzelfällen aber bislang ausgeschlossen (siehe unter anderem Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 36/08R, Randnummer 19). Das Problem besteht in der Bestimmung eines angemessenen Bedarfes für die Heizung. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass es der Festlegung eines als abstrakt ange- messen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine „einfache“ Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes bedarf und nicht erkennbar sei, wie ein solcher abstrakter Wert als not- wendiger Faktor für eine als abstrakt angemessen anzusehende Bruttowarmmiete von den Leistungsträgern verlässlich bestimmt werden kann. Die hohen Anforderungen, die das Bundessozialgericht an eine gesicherte Datengrundlage und Datenauswertung stellt, sind auch im aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts zur Berliner Satzungslösung ersichtlich (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2013, Aktenzeichen B 14 AS 70/12R). Drucksache 6/2910 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Landesregierung teilt die Bedenken des Bundessozialgerichtes gegen die Festlegung einer Gesamtangemessenheitsgrenze unabhängig davon, ob diese in einer Satzung oder Richtlinie festgesetzt wurde. Im Übrigen existiert eine dem § 22b Absatz 1 Satz 3 SGB II entsprechende Regelung, nach der im Rahmen einer Satzung für die Bestimmung der Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung eine Gesamtangemessenheitsgrenze gebildet werden kann, für kommunale Richtlinien, die lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, hingegen nicht.