Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2911 6. Wahlperiode 14.05.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Kosten durch ausländische Strafgefangene und Möglichkeiten der Abschiebung zur Haftverbüßung im Herkunftsland und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen nehmen Bezug auf Ausländer in den Haftanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der damalige hessische CDU- Justizminister forderte 2002 die erleichterte Abschiebung ausländischer Straftäter zur Haftverbüßung im Herkunftsland. 1. Welche Kosten verursachten ausländische Strafgefangene im Zeit- raum 2006 bis 2013 für das Land Mecklenburg-Vorpommern (bitte jahrweise angeben)? 2. Welche jährlichen Kosten fielen im eben genannten Zeitraum je aus- ländischen Strafgefangenen für das Land Mecklenburg-Vorpommern an? Zu 1 und 2 Die angefallenen Kosten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Eine differenzierte Kostenbetrachtung ist nicht möglich, da die von den Strafgefangenen in Mecklenburg-Vorpommern verursachten Kosten nicht nach Nationalität, sondern pro Hafttag erhoben werden. Drucksache 6/2911 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Jahr Durchschnittliche Anzahl ausländi- scher Straf- gefangener Durchschnittlicher Haftkostensatz in Euro pro Tag (365 Tage pro Jahr) Gesamtkosten pro Jahr in Euro 2006 76,3 106,74 2.972.655,63 2007 69,9 102,12 2.605.438,62 2008 46,5 108,87 1.847.796,08 2009 50,8 120,25 2.229.675,50 2010 54,2 111,03 2.196.506,49 2011 55,0 122,92 2.467.619,00 2012 49,3 137,47 2.473.703,92 2013 48,4 Zahlen liegen noch nicht vor. 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es momentan, um ausländische Straftäter zur Haftverbüßung im Herkunftsland abzuschieben? Es ist im Wege der internationalen Rechtshilfe möglich, eine inländische Sanktion im Ausland vollstrecken zu lassen. Rechtsgrundlage derartiger Vollstreckungshilfe ist im Wesentlichen das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Bundesgesetzblatt II 1991, 1006; 1992, 98). Dieses Übereinkommen ermöglicht es, dass im Ausland rechtskräftig verurteilte Straftäter ihre Freiheitsstrafe im Interesse besserer Resozialisierungsmöglichkeiten im Heimatland verbüßen dürfen. 4. In wie vielen Fällen wurde im Zeitraum 2006 bis 2013 von den eventuell vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, ausländische Straftäter zur Haftverbüßung im Heimatland abzu- schieben (bitte jahrweise mit den Nationalitäten angeben)? Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht: Jahr Anzahl der Überstellungen Nationalität 2006 0 2007 1 Estnisch 1 Italienisch 2008 1 Polnisch 2009 2 Litauisch 1 Polnisch 2010 1 Italienisch 1 Litauisch 1 Polnisch 2011 0 2012 0 2013 Ersuchen an die polnischen Behörden, von dort noch nicht beschieden. Polnisch