Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2917 6. Wahlperiode 26.05.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Transparenz in „öffentlichen Unternehmen“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche privatrechtlichen Unternehmen, an denen das Land unmittel- bar oder mittelbar beteiligt ist, haben in der Vergangenheit Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien indivi- dualisiert veröffentlicht? Eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungs- organe und Aufsichtsgremien haben folgende privatrechtliche Unternehmen vorgenommen, an denen das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils unmittelbar oder mittelbar in geringem Umfang beteiligt ist: die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG (Deutsche Post DHL), die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES), die ÖPP Deutschland AG (Partnerschaften Deutschland) und die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH (Bundeskunsthalle). Es handelt sich dabei um Unternehmen, an denen das Land keine wesentliche Beteiligung hält und somit auch keinen direkten Einfluss ausüben kann. Die individualisierte Veröffentlichung erfolgt aufgrund aktienrechtlicher oder gesellschaftsvertraglicher beziehungsweise gesell- schaftsinterner Bestimmungen. Drucksache 6/2917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche landesunmittelbaren rechtsfähige Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Landesbetriebe haben, soweit sie unternehmerisch tätig sind, in der Vergangenheit Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien individualisiert veröffentlicht? Mit Ausnahme der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL) - Anstalt des öffentlichen Rechts, für die das Recht der freien und Hansestadt Hamburg gilt - haben keine Landes- betriebe, landesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane oder Aufsichts- gremien individualisiert veröffentlicht. 3. Inwiefern besteht für privatrechtliche und/oder öffentlich-rechtliche Beteiligungen des Landes eine Selbstverpflichtung im Sinne eines Corporate Governance Kodex, die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien individualisiert zu veröffentlichen? Bei den privatrechtlichen Beteiligungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern an börsen- notierten Aktiengesellschaften (Deutsche Telekom, Deutsche Post DHL) ist bereits kraft Gesetzes durch das Unternehmen grundsätzlich eine individuelle Offenlegung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtsgremien vorzunehmen. Bei den weiteren Landesbeteiligungen, die eine individualisierte Veröffentlichung vornehmen (DEGES, Partnerschaften Deutschland, Bundeskunsthalle, GKL), hat sich das jeweilige Unternehmen aufgrund von gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen internen Regelungen (beispielsweise Aktionärsvereinbarung oder Satzungsregelung) zur Anwendung des Corporate Governance Kodexes des Bundes beziehungsweise zur Offenlegung der einzelnen Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans selbst verpflichtet. Darüber hinaus unterliegen die Beteiligungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern keiner auf eine individualisierte Offenlegung abzielenden Selbstverpflichtung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2917 3 4. Bestehen nach Auffassung der Landesregierung rechtliche Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, die das Land bei privatrechtlichen (mehrheitlichen) Beteiligungen verpflichten, auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungs- organe und Aufsichtsgremien im Jahresabschluss hinzuwirken (Ant- wort bitte begründen)? a) Bestehen nach Auffassung der Landesregierung rechtliche Beden- ken gegen gesetzliche Regelungen, die auch bei unternehmerisch tätigen und institutionell geförderten Zuwendungsempfängern eine entsprechende Hinwirkungspflicht des Landes begründen (Antwort bitte begründen)? b) Bestehen nach Auffassung der Landesregierung rechtliche Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, die öffentlich-rechtliche Beteiligungen des Landes zur individualisierten Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Auf- sichtsgremien verpflichten? Nach Auffassung der Landesregierung bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine gesetzlich normierte Pflicht, bei den privatrechtlichen Mehrheitsbeteiligungen des Landes auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung und Überwachungsgremien im Jahresabschluss hinzuwirken. Normadressat ist nicht das Unternehmen, sondern der „dahinterstehende“ Gesellschafter, die Gebietskörperschaft Land. Sofern das Land beziehungsweise die Landesvertreter und -vertreterinnen in Erfüllung der Hinwirkungspflicht eine entsprechende (auch vertragliche) Regelung im Einvernehmen mit den Betroffenen erzielen, liegt kein rechtswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zu a) Nach Auffassung der Landesregierung würden auch bei unternehmerisch tätigen und institu- tionell geförderten Zuwendungsempfängern - insbesondere bei Einführung eines sinnvollen Schwellenwertes, der einen Mindestanteil der Landeszuwendungen an den Gesamteinnahmen des Zuwendungsempfängers vorgibt - keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine entsprechende Hinwirkungspflicht des Landes bestehen. Normadressat wäre hier ebenfalls das Land. Auch bei entsprechenden Anpassungen der Förderungsvoraussetzungen und der Neben- stimmungen durch das Land wäre mit der Akzeptanz der Förderbedingungen grundsätzlich auch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Antragstellers beziehungsweise späteren Zuwendungsempfängers zur individualisierten Offenlegung der maßgeblichen Bezüge verbunden. Drucksache 6/2917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) Nach Auffassung der Landesregierung bestehen gegen eine entsprechende landesgesetzliche Regelung für öffentlich-rechtliche Beteiligungen des Landes keine durchgreifenden recht- lichen Bedenken, sofern dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot sowie der Gesetz- gebungskompetenz des Landes hinreichend Rechnung getragen und der Anwendungsbereich der Vorschriften auch mit Blick auf den Geltungsbereich des Landesrechts für die jeweilige Beteiligung sinnvoll ausgestaltet wird. Eine für alle öffentlich-rechtlichen Landesbeteiligungen einheitliche Regelung - beispielsweise für die nicht landesunmittelbaren Anstalten - ist jedoch aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Gesetzliche Regelungen, die Landesbeteiligungen unmittelbar zu einer individualisierten Offenlegung der Bezüge von Mitgliedern der Geschäftsleitung und Überwachungsgremien verpflichten, stellen einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Unternehmen zu unterscheiden. Regelungen des Landesgesetzgebers zur Veröffentlichung dieser Bezüge bei öffentlich-recht- lichen Unternehmen (mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten) sind nach Auffassung der Landesregierung jedenfalls formell verfassungsgemäß. Jedoch ruft die Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer gesetzlich auferlegten Veröffentlichungs- pflicht für die öffentlich-rechtlichen Beteiligungen des Landes rechtliche Zweifel hervor, die umfassend zu prüfen sind. Bei privatrechtlichen Unternehmen würde eine derartige Regelung die dem Landesgesetzgeber zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen überschreiten. Aufgrund der erschöpfenden Regelungen des Bundesgesetzgebers im Handelsgesetzbuch sind dem Landes- gesetzgeber im Bereich der Wirtschaft, insbesondere in Bezug auf Kreditinstitute und Gesellschaften des Privatrechts, eigene unmittelbar unternehmensbezogene Regelungen zur Veröffentlichung von Organbezügen verwehrt. 5. In welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der Landes- regierung gesetzliche Regelungen, die auf eine individualisierte Veröffentlichung von Bezügen der Mitglieder der Geschäftsführungs- organe und Aufsichtsgremien abzielen (bitte in der Antwort ggf. auch differenzieren nach privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betei- ligungen)? Nach Kenntnis der Landesregierung bestehen in einzelnen Bundesländern Regelungen, die sehr differenziert sind und eine Veröffentlichung in ganz unterschiedlichen Ausprägungen vorsehen. Derzeit gibt es in Berlin und Nordrhein-Westfalen sowohl in Bezug auf öffentlich- rechtliche als auch privatrechtliche Unternehmen mit Landesbeteiligung gesetzliche Rege- lungen, die auf eine individualisierte Veröffentlichung abzielen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2917 5 Den landesgesetzlichen Regelungen in Berlin zufolge stellt das Land bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sicher, bei Minderheitsbeteiligungen wirkt es darauf hin, dass in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Beteiligungsgesellschaften eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Bezüge der Mitglieder aller Organe des jeweiligen Unternehmens aufgenommen wird. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, Landesbetriebe und Sondervermögen sind mit Ausnahme von Selbstverwaltungskörperschaften kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet. In Nordrhein-Westfalen sind Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Landesbetriebe und Sonder- vermögen, soweit diese unternehmerisch tätig sind, aufgrund landesgesetzlicher Regelungen zur individualisierten Offenlegung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäfts- führung und der Überwachungsorgane verpflichtet. Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Bei privatrechtlichen Beteiligungen normiert der Landesgesetzgeber eine Hinwirkungspflicht des Landes, bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten eine Hinwirkungspflicht des kommunalen Trägers, zur individualisierten Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Überwachungsorgans. Aus den übrigen Bundesländern sind keine derartigen oder ähnlichen Regelungen bekannt. 6. In welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der Landes- regierung Regelungen im Sinne eines Corporate Governance Kodex, die auf eine individualisierte Veröffentlichung von Bezügen der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien abzie- len (bitte in der Antwort ggf. auch differenzieren nach privat- rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beteiligungen) ? Nach dem Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen des Landes Brandenburg an privatrechtlichen Unternehmen und dem Hamburger Corporate Governance Kodex soll sowohl die Vergütung jedes Mitglieds der Geschäftsführung als auch des Aufsichtsrates individualisiert unter Namensnennung dargestellt werden. Nach dem Public Corporate Governance Kodex des Landes Rheinland-Pfalz und dem Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg ist die Gesamtvergütung jedes Mitglieds der Geschäftsführung und des Überwachungsorgans erst nach Zustimmung der Betroffenen individualisiert zu veröffentlichen. Nach dem Berliner Corporate Governance Kodex sind bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist und bei Anstalten, die dem Berliner Betriebegesetz unterliegen, für die Mitglieder der Geschäftsleitung die gewähr- ten Gesamtbezüge jeweils einzeln anzugeben. Nach dem Corporate Governance Kodex der Stadtgemeinde und des Landes Bremen soll die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung individualisiert im Anhang zum Jahresab- schluss ausgewiesen werden. Die vorgenannten Landesregelungen gelten grundsätzlich auch sinngemäß für öffentlich- rechtliche Beteiligungen. Drucksache 6/2917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Weitergehende Erkenntnisse zur Selbstverpflichtung in den anderen Bundesländern, möglicherweise auch aufgrund von kommunalen Corporate Governance Kodizes, liegen der Landesregierung (trotz Abfrage) nicht vor. 7. Inwiefern ist es nach Auffassung der Landesregierung grundsätzlich geboten, die Voraussetzungen für die individualisierte Veröffent- lichung der Bezüge von Mitgliedern der Geschäftsführungen und Aufsichtsgremien in Unternehmen mit Landesbeteiligung zu schaffen (Antwort bitte begründen)? a) Welche gesetzlichen Handlungsbedarfe erkennt die Landes- regierung ggf.? b) Welche untergesetzlichen Handlungsbedarfe erkennt die Landes- regierung ggf.? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Land Mecklenburg-Vorpommern geht unmittelbare Beteiligungen nur dann ein, wenn ein wichtiges Interesse des Landes an einer Beteiligung vorliegt und hierdurch bedeutsame Aufgaben des Landes erfüllt werden. Auch bei mittelbaren Beteiligungen des Landes sind die Landesinteressen soweit wie möglich zu wahren. Das Land trägt als Mehrheitsgesellschafter dafür Sorge, dass im Hinblick auf den öffentlichen Zweck der Beteiligung und der öffent- lichen Aufgaben, die mit der Beteiligung verfolgt werden, auch die öffentlichen Belange im Rahmen der Vergütung der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien angemessene Berücksichtigung finden. So hat das zuständige Aufsichtsorgan nach den Beteiligungs- hinweisen für das Land Mecklenburg-Vorpommern in entsprechender Anwendung aktien- rechtlicher Vorgaben dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Mitglieds der Geschäftsleitung in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben, seiner Verant- wortung und zur Lage der Gesellschaft stehen. Generell sollen Mitglieder der Geschäfts- leitung finanziell nicht bessergestellt sein als vergleichbare Landesbedienstete. Bei Gesell- schaften mit institutioneller Förderung dürfen höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) grundsätzlich nicht gewährt werden. Sitzungs- gelder für die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern werden vielfach nicht oder jedenfalls nur in geringem Umfang gewährt. Dies gilt sinngemäß auch bei öffentlich-rechtlichen Beteili- gungen des Landes. Zudem wird in der Praxis regelmäßig durch Offenlegung der Gesamt- bezüge der Organmitglieder und teilweise auch des Wirtschafts- und Stellenplans des Unter- nehmens dem Informationsbedürfnis und dem Transparenzgedanken Rechnung getragen. Die Landesregierung befindet sich bereits in einem Abstimmungsprozess, ob und inwieweit ein konkreter Handlungsbedarf für gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern besteht. Da hierbei neben dem öffentlichen Interesse auch die individuellen Rechte der Betroffenen sorgfältig abzuwägen und auch die noch offenen Rechtsfragen zu klären sind, dauert dieser Abstimmungsprozess noch an und wird voraus- sichtlich in diesem Jahr abgeschlossen sein.