Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2956 6. Wahlperiode 02.06.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Nettogehaltsabzüge bei Altersteilzeitbeschäftigten der Unimedizin Greifswald und ANTWORT der Landesregierung Gemäß Landeshochschulgesetz (LHG M-V) hat die Landesregierung die Rechtsaufsicht über die Universitätsmedizin Greifswald. Mit der Gehalts- zahlung Mai wurden den Beschäftigten in Altersteilzeit zwischen 250 bis 500 Euro wegen angeblicher Überzahlung vom Nettogehalt abgezogen, was bis zu 40 Prozent des Gehalts ausmachen könnte. Vom Arbeitgeber wurden bis zu 6 Ratenzahlungen dafür angeboten. 1. Wie viele Beschäftigte in Altersteilzeit nehmen an der Unimedizin Greifswald zurzeit welche Altersteilzeitphase in Anspruch? An der Universitätsmedizin Greifswald nehmen 138 Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch. 17 befinden sich in der Arbeitsphase und 121 in der Freistellungsphase. 2. Wie viele Beschäftigte sind von den angekündigten Gehaltsabzügen im Mai in welcher Höhe betroffen gewesen (bitte absoluten Betrag und prozentualen Anteil vom Nettoeinkommen angeben)? 120 Beschäftigte sind von den Gehaltsabzügen betroffen gewesen. Der Abzug betrug monatlich circa 10 bis 50 Euro. Dies ergibt ein geringeres monatliches Netto zwischen circa ein bis drei Prozent. Drucksache 6/2956 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie viele Beschäftigte haben von dem Angebot des Arbeitgebers von bis zu sechs Ratenzahlungen Gebrauch gemacht? 41 Beschäftigte haben von dem Angebot von bis zu sechs Ratenzahlungen Gebrauch gemacht. Seitens der Universitätsmedizin Greifswald wurden auch über die sechs Raten hinausgehende Ratenzahlungsoptionen angeboten. Diese Optionen wurde von zwei Beschäftigten genutzt. 4. Inwieweit war der Personalrat in den Vorgang eingebunden, hat die Überzahlung bestätigt bzw. nicht beanstandet und das Ratenzahlungs- angebot bestätigt bzw. nicht beanstandet? Die Angelegenheit unterliegt auch nach Auffassung des zuständigen Personalrates nicht der Mitbestimmung. Der Personalrat ist über die Angelegenheit informiert und hat auf die existierende Ratenzahlungsvereinbarung hingewirkt. 5. Welche Position bezieht die Landesregierung zur Rechtmäßigkeit der Rückforderungen des Arbeitgebers und wie begründet sie ihre Posi- tion? Die Entscheidung ist ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.11.2013 (Aktenzeichen: 3 Ca 317/13) nicht rechtswidrig. 6. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, dass der Arbeit- geber Unimedizin Greifswald für seine Altersteilzeitbeschäftigten die für sie ungünstigere Mindestnettobetragstabelle in Anwendung bringt und inwieweit hat die Landesregierung beim Zustandekommen dieser Regelung bzw. der Abwägung alternativer Regelunge Einfluss auf die Unimedizin genommen? Nach § 104 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 14 Landeshochschulgesetz übt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht aus. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2013 - 9 AZR 431/11 - entschieden, dass die Mindestnettobetragstabelle weiterhin für die Berechnung der Aufstockungsleistungen im Rahmen der Altersteilzeit zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage 5 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2956 3 7. Inwieweit hält es die Landesregierung für geboten, die seit dem Jahr 2008 nicht mehr aktualisierte Mindestnettobetragstabelle im Interesse der Beschäftigten anzupassen und inwieweit ist die Landesregierung in diesem Sinne bereits aktiv geworden oder plant sie aktiv zu werden (wenn nicht, warum nicht)? Es handelt sich nicht um eine Regelung in der Gesetzgebungs- und Verordnungskompetenz des Landes. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.