Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juni 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2962 6. Wahlperiode 05.06.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Neue Kulturförderrichtlinie und ihre Anwendbarkeit für die Kreativwirtschaft und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die vorliegende Kleine Anfrage bezieht sich offensichtlich auf den Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im kulturellen Bereich in MecklenburgVorpommern “, der sich derzeit noch in der Abstimmung befindet. Die Antworten können dementsprechend nur den gegenwärtigen Arbeitsstand reflektieren, die endgültig abgestimmte und veröffentlichte Richtlinie bleibt abzuwarten. Mit dem Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im kulturellen Bereich in Mecklenburg-Vorpommern“ sollen zukünftig Förderungen nach dem Drei-SäulenModell erfolgen. Die kulturelle Grundversorgung als erste Säule richtet sich auf den lokal und regional wirkenden Erwerb von kulturellen und künstlerischen Grundkompetenzen. Projekte von überregionaler oder landesweiter Bedeutung werden in der zweiten Säule gefördert. Sonstige herausragende Projekte aus allen Genres werden in der dritten Säule gefördert. Die Landesregierung ist gemeinsam mit der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/7000, Seite 333) der Auffassung, „dass mit dem Begriff der Kulturwirtschaft sowohl der Bereich Kulturwirtschaft mit den Wirtschaftszweigen Musik- und Theaterwirtschaft, Verlagswesen, Kunstmarkt, Filmwirtschaft , Rundfunkwirtschaft, Architektur und Designwirtschaft als auch der Bereich Kreativwirtschaft mit den Zweigen Werbung und Software/Games-Industrie zu erfassen sind.“ Drucksache 6/2962 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die neue Kulturförderrichtlinie hin- sichtlich ihrer Anwendbarkeit für die einzelnen Teilmärkte sowie die gesamte Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft? 2. Welche konkreten Möglichkeiten der Förderung werden den unter- schiedlichen Teilbranchen der Kreativwirtschaft durch die neue Kulturförderrichtlinie eröffnet? Zu 1 und 2 Nach Nummer 3.5 des Entwurfes der oben genannten Richtlinie sind Projekte mit kommerziellem Charakter grundsätzlich nicht förderfähig. Solche Projekte werden demzufolge nicht aus Mitteln der Kulturförderung unterstützt. Grundsätzlich gilt, dass Kulturförderung keine Wirtschaftsförderung darstellt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass vom Land in der Kulturförderung geförderte Projekte Gegenstand der Kreativwirtschaft werden können oder umgekehrt. 3. Welche konkreten Kriterien müssen durch die Antragsteller, die der Branche der Kreativwirtschaft zuzuordnen sind erfüllt werden, um a) eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung b) eine Projektförderung als Festbetragsfinanzierung c) eine Vollfinanzierung durch das Land auf Grundlage der neuen Kulturförderrichtlinie zu erhalten? Es sind die für alle Bereiche geltenden Regelungen laut Entwurf der Kulturförderrichtlinie anzuwenden, deren aktuelle Fassung auf den Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht ist. Zu a) Die Anteilsfinanzierung stellt die regelmäßige Förderart entsprechend den in den einzelnen Säulen festgelegten Anteilen dar. Zu b) Die Festbetragsfinanzierung kommt nach dem derzeitigen Bearbeitungsstand nur in begründeten Fällen in Betracht. Zu c) Eine Vollfinanzierung ist in begründeten Ausnahmefällen und nur dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, das Projekt mitzufinanzieren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2962 3 4. Wie definiert die Landesregierung den Begriff kulturelle Grundversor- gung und welche kultur-oder kreativwirtschaftlichen Einrichtungen, Projekte, Initiativen o. ä. können in welcher Höhe als Teil dieser Grundversorgungsstruktur gemäß der ersten Säule gefördert werden? Die kulturelle Grundversorgung als erste Säule richtet sich auf den lokal und regional wirkenden Erwerb von kulturellen und künstlerischen Grundkompetenzen. Im Rahmen dieser ersten Säule können Zuwendungen für Bibliotheken, Kinder- und Jugendkunstschulen, Musikschulen, soziokulturelle Zentren sowie Einrichtungen des Films und der Medien sowie der Literatur gewährt werden. Auf der Grundlage der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel entscheidet die Verwaltung nach Sichtung und Bewertung der Anträge im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. 5. Welche Tatbestände müssen erfüllt sein, um den Ausnahmeregelungen in den Säulen eins bis drei zu unterliegen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.