Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Mai 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2963 6. Wahlperiode 22.05.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich sowie Artikel 91b Grundgesetz und ANTWORT der Landesregierung Das im Zuge der Föderalismusreform I 2006 durchgesetzte Koopera- tionsverbot untersagt dem Bund, auf Länderebene dauerhaft in die Bil- dung zu investieren. Um hier zu einer Änderung zu gelangen, bedarf es einer Änderung des Grundgesetzes, speziell des Artikels 91b. Derzeit können Bund und Länder lediglich auf der Grundlage von Vereinba- rungen „in Fällen von überregionaler Bedeutung“ zusammenwirken und zwar, wenn es um die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen sowie Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten geht. Im Kommentar zum Grundgesetz von Jarass/Pieroth (11. Auflage, München 2011, S. 933 f.) wird festgestellt, dass im Falle des Artikels 91b keine Pflicht des Bundes zur Mitwirkung besteht, ein Zusammenwirken auch in der Weise möglich ist, dass die Länder bei der Aufgabenerfüllung durch den Bund mitwirken, die Ausgestaltung des Zusammenwirkens nicht durch Gesetz, sondern durch Vereinbarung geschieht und die For- men des Zusammenwirkens einschließlich der Finanzierung nicht fest- gelegt sind. Erwähnung findet in diesem Zusammenhang Artikel 91a GG (Gemein- schaftsaufgaben). Demnach wirkt der Bund auf den Gebieten „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mit, da diese Aufgaben für die Gesamtheit von Bedeutung sind. Für beide Bereiche trägt der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben. Zudem werden diese Gemeinschaftsaufgaben durch Bundesgesetz und eben nicht durch Vereinbarungen näher bestimmt. Drucksache 6/2963 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Innerhalb der Bundesregierung bzw. der Koalitionäre herrscht Medien- berichten zufolge Uneinigkeit über die Herangehensweise an das Thema Kooperationsverbot. 1. Wie bewertet die Landesregierung das Kooperationsverbot? Die Landesregierung steht dem Kooperationsverbot kritisch gegenüber. 2. Wie positioniert sich die Landesregierung zu der Forderung, den Arti- kel 91b Grundgesetz neu zu fassen und zwar dergestalt, dass Investi- tionen des Bundes in den Bereich Bildung analog zu Art. 91a GG als Gemeinschaftsaufgabe definiert sowie die bundesanteilige Finan- zierung hinsichtlich ihrer Höhe per Bundesgesetz (und eben nicht durch Vereinbarungen) festgeschrieben wird? Die Landesregierung hält eine Gemeinschaftsaufgabe Bildung für sinnvoll und zweckmäßig. 3. Welche Initiativen, die auf eine Lockerung bzw. Abschaffung des Kooperationsverbotes und/oder auf eine (in Frage 2 beschriebene) Änderung des Artikels 91b Grundgesetz abzielten, haben Regierungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat und/oder im Rahmen der Kultusministerkonferenz seit dem Jahr 2006 ergriffen (bitte chronologisch mit den jeweiligen Ergebnissen darstellen)? 4. Welche diesbezüglichen Initiativen im Bundesrat und/oder im Rah- men der Kultusministerkonferenz haben Regierungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern seit 2006 unterstützt (bitte chronologisch mit den jeweiligen Ergebnissen darstellen)? Zu 3 und 4 Die Landesregierung hat sich bei der Föderalismusreform I im Jahr 2006 als einzige im Bundesrat der Stimme enthalten. Für direkte Initiativen im Bundesrat beziehungsweise in der Kultusministerkonferenz bestand insoweit keine Veranlassung, zumal die Bundesregierung im Jahr 2012 zunächst selbst den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 b) vorgelegt hatte, der vorsah, nicht nur Vorhaben, sondern auch Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen zu fördern. Zu diesem Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache 419/12) hat Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Ablehnung eingebracht, verbunden mit der Aufforderung an die Bundesregierung, „mit den Ländern in Gespräche einzutreten, um gemeinsam eine Grundgesetzänderung zu beraten mit dem Ziel, nachhaltige Verbesserungen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich zu erreichen und vor allem dauerhaft eine angemessene Finanzierung zu sichern.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2963 3 Grund für diese Aufforderung war die mehrheitliche Auffassung der Länder, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung nur auf die Förderung exzellenter Einrichtungen ziele, ohne dies näher zu spezifizieren und dass er den gesamten Bildungsbereich jenseits der Hochschulen ausklammere. Diesem Antrag hat Mecklenburg-Vorpommern in der 552. Sitzung des Kulturausschusses des Bundesrats am 03.09.2012 zugestimmt. Er fand die Mehrheit der Länder. Damit war das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung gescheitert. 5. Welche diesbezüglichen Positionen haben Regierungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat und/oder im Rahmen der Kultusministerkonferenz seit dem Jahr 2006 eingenommen? Die Landesregierung hat sich bei allen Gelegenheiten für eine möglichst weit reichende Abschaffung des Kooperationsverbotes eingesetzt. 6. Welche sonstigen Initiativen zum Kooperationsverbot und/oder zu einer Neufassung des Artikels 91b GG haben Regierungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat und/oder im Rahmen der Kultusministerkonferenz seit dem Jahr 2006 a) ergriffen? b) unterstützt? Zu 6 a) und 6 b) Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen. In politischen Gesprächen auf höchster Ebene mit der vormaligen Bundesministerin für Bildung und Forschung, Frau Schavan, wurde nach dem Scheitern des Gesetzgebungs- vorhabens der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes nochmals der Versuch einer Einigung unternommen. Auch im Rahmen der Koalitionsverhandlungen des Bundes wurde das Thema angesprochen. Eine Einigung wurde bislang nicht erzielt. Die Koalitionäre haben jedoch auf der Bundesebene vereinbart, dass der Bund mehr Mittel zur Grundfinanzierung der Hochschulen bereitstellen wird. Ob und in welchem Umfang zur Umsetzung dieser politischen Absicht eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich ist, ist noch zu prüfen. Drucksache 6/2963 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Welche Initiativen, die auf eine Lockerung bzw. Abschaffung des Kooperationsverbotes und/oder auf eine (in Frage 2 beschriebene) Änderung des Artikels 91b Grundgesetz abzielen, wird die Landes- regierung wann ergreifen (bitte begründen, wenn keine diesbezüg- lichen Vorstöße vorgesehen sind)? 8. Welche sonstigen Initiativen zum Kooperationsverbot und/oder zum Artikel 91b GG wird die Landesregierung wann und auf welcher Ebene ergreifen? Zu 7 und 8 Die Landesregierung geht davon aus, dass im Zuge der Umsetzung der Koalitionsverein- barung auf Bundesebene die Frage der Grundgesetzänderung nochmals umfassend behandelt wird. Ein Vorstoß des Landes erscheint gegenwärtig nicht angezeigt.