Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Juni 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2971 6. Wahlperiode 11.06.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Stundentafel für den Unterricht an Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die vorliegende Kleine Anfrage bezieht sich auf den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung vom 14. April 2014. Der endgültige Stand der Verordnung weicht von diesem ab. Im Rahmen der Stärkung der Selbstständigen Schule werden nicht mehr für jede einzelne Jahrgangsstufe feste Anzahlen von Unterrichtsstunden für jedes auf dieser Stufe unterrichtete Fach vorgegeben. Stattdessen werden im Rahmen von Kontingentstundentafeln für die verschiedenen Schularten den verschiedenen Fächern beziehungsweise Fächerverbünden Stundenkontingente zugewiesen und den Schulen gewisse Spielräume bei der Verteilung eingeräumt. Darüber hinaus sind Stunden vorgesehen, mit denen die Schulen eigene Schwerpunkte setzen können. Im Bereich der Schule für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ unterstützt dieser Spielraum die Möglichkeiten zur Verwirklichung des ganzheitlichen Ansatzes. Drucksache 6/2971 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie hat sich die Stundentafel für die Schulen mit dem Förderschwer- punkt „Geistige Entwicklung“ seit dem Schuljahr 1991/1992 bis zum Entwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung “ vom 14. April 2014 entwickelt (bitte getrennt nach den Jahren der jeweiligen Änderungen und den Klassenstufen angeben)? Die Änderungen der Stundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ seit dem Schuljahr 1991/1992 stellen sich wie folgt dar: Rechtsvorschrift Geltungsbereich (Schuljahr) Klassenstufen Stundenanzahl Anzahl Gesamtstunden Die Arbeit an der Schule für Geistigbehinderte1 in 1991/ 1992 Unterstufe ganzheitlicher Unterricht Sport 28 5 33 Mittelstufe ganzheitlicher Unterricht Deutsch, Mathematik Sport 20 8 5 33 Oberstufe ganzheitlicher Unterricht Deutsch, Mathematik Sport 20 8 5 33 Werkstufe ganzheitlicher Unterricht Deutsch, Mathematik Sport 22 8 5 35 Die Arbeit an den allgemeinbildenden Schulen2 ab 1992/ 1993 Unterstufe 32 Mittelstufe 32 Oberstufe 32 Werkstufe 33 Verordnung über die Stundentafeln an den allgemeinbildenden Schulen3 ab 1996/ 1997 Unterstufe 32 Mittelstufe 32 Oberstufe 32 Abschlussstufe 33 Verordnung über die Stundentafeln an den allgemein bildenden Schulen4 ab 2002/ 2003 Unterstufe 32 Mittelstufe 32 Oberstufe 32 Abschlussstufe 33 Erste Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafel - verordnung (Entwurf vom 14.04.2014) ab 2014/ 2015 Unterstufe Grundlegender Unterricht/ Vorbereitung auf die Teilhabe an der Gesellschaft: - Deutsch, - Mathematik, - Ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken/ Textiles Gestalten), - Religion, - Hauswirtschaft, - Bewegung und Sport 20 22/24* Mittelstufe 24 26/28* Oberstufe 28 30/32* Abschlussstufe 30 32/34* Alle Stufen Individuelle Förderung 2+2* * Die Unterrichtsstunden zur individuellen Förderung werden erteilt, soweit dies im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2971 3 Rechtsvorschrift Geltungs- bereich (Schuljahr) Klassenstufen Stundenanzahl Anzahl Gesamtstunden Erste Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafel - verordnung (Stand: 06.06.2014) ab 2014/ 2015 Unterstufe Grundlegender Unterricht/ Vorbereitung auf die Teilhabe an der Gesellschaft - Deutsch - Mathematik - Ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken/ Textiles Gestalten) - Religion - Hauswirtschaft - Bewegung und Sport - Lebenspraktische Fertigkeiten 20 Mittelstufe 24 Oberstufe 28 Abschlussstufe 30 1 Die Arbeit an der Schule für Geistigbehinderte. Erlass des Kultusministers vom 6. Juni 1991, Mitteilungsblatt des Kultusministers von Mecklenburg-Vorpommern. Nr. 3/1991 (Seiten 154 bis 155). 2 Die Arbeit an den allgemeinbildenden Schulen. Runderlass der Kultusministerin vom 10. Juli 1992, Mitteilungsblatt der Kultusministerin von Mecklenburg-Vorpommern. Nr. 10/1992 (Seiten 507 bis 518). 3 Verordnung über die Stundentafeln an den allgemeinbildenden Schulen vom 3. Juni 1996, Mitteilungsblatt des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nr. 06/1996 (Seiten 204 bis 221). 4 Verordnung über die Stundentafeln an den allgemein bildenden Schulen vom 05. September 2002, Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Nr. 9/2002 (Seiten 478 bis 493). 2. Wie rechtfertigt die Landesregierung die Aufrechterhaltung des Ganztagsschulbetriebes an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, falls es zu einer Absenkung innerhalb der Stundentafel gekommen ist bzw. diese vorgesehen ist, ohne dafür zusätzliche Lehrerwochenstunden diesen Schulen zur Verfügung zu stellen? 3. Welche Gründe führt die Landesregierung für die im Entwurf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung “ vom 14. April 2014 verringerte Stundentafel an, obwohl der Faktor 4,025 in der Unterrichtsversorgungsverordnung für die Schuljahre 2014/2015 sowie 2015/2016 gegenüber den Vorjahren konstant geblieben ist? 4. Welche Betreuungsangebote gibt es für Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, wenn der Unterrichtstag durch die Reduzierung der Stundentafel verkürzt wird? Zu 2, 3 und 4 Die in der Antwort zu Frage 1 dargestellte Tabelle suggeriert womöglich eine Absenkung innerhalb der Stundentafel. Dies ist aber nicht zutreffend und resultiert nur aus einer veränderten Darstellung der Pflichtstundenzahlen. Die Anzahl der Gesamtstunden vor dem Schuljahr 2014/2015 enthält Förderstunden, die den Schülerinnen und Schülern auch weiterhin zur Verfügung stehen. Drucksache 6/2971 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Dass keine Absenkung geplant ist, zeigt die Unterrichtsversorgungsverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016, welche keine Absenkung der Lehrerwochenstunden vorsieht. Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ können dann in eigener pädagogischer Verantwortung entscheiden, wie die über den Pflichtunterricht hinaus zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden auf die einzelnen Klassenstufen verteilt werden. Dies ermöglicht eine hohe pädagogische Flexibilität im Interesse der Kinder und Jugendlichen. Die Kontingentstundentafel der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist auf die Bildungs- und Erziehungsziele dieser Förderschulart ausgerichtet und berücksichtigt das Prinzip der ganzheitlichen Unterrichtsgestaltung. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung haben weitgehend die gleichen Lebensaufgaben zu bewältigen wie Kinder und Jugendliche ohne Behinderung. Folglich orientiert sich die Stundenanzahl für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an den Pflichtstunden für gleichaltrige Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Eine Überforderung der Schülerinnen und Schüler soll ausgeschlossen werden. Die Einführung der Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ermöglicht auch weiterhin die Aufrechterhaltung des Ganztagsschulbetriebes , da geregelt ist, dass zusätzlich zum Pflichtunterricht gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften eine ergänzende Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt.